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   OVG Sachsen, 22.07.2015 - 1 A 509/14   

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OVG Sachsen, 22.07.2015 - 1 A 509/14 (https://dejure.org/2015,43919)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.07.2015 - 1 A 509/14 (https://dejure.org/2015,43919)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 1 A 509/14 (https://dejure.org/2015,43919)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    UmwRG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 5 § 3 UVPG § 2 Abs. 3 BNatSchG § 3 Abs. 2, § 34, § 63
    Planfeststellungsverfahren, Beeinträchtigung, FFH- Gebiet; FFH-Verträglichkeitsprüfung, Nutzungsuntersagung, Ermessen, Projekt, Radweg, Umweltverträglichkeitsprüfung, Verbandsklagebefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.04.2015 - 4 C 6.14

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; Projekt; Vogelschutzgebiet; anerkannte

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2015 - 1 A 509/14
    Etwaige Mängel der Verträglichkeitsprüfung schlagen auf die Abweichungsentscheidung durch (BVerwG, Urt. v. 1. April 2015 - 4 C 6/14 -, juris Rn. 15).

    Deshalb muss anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG "vor einer erforderlichen habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung" Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben werden (BVerwG, Urt. v. 1. April 2015 - 4 C 6.14 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 18.11

    Vereinigung; Klagebefugnis; Umweltverträglichkeitsprüfung; Umweltschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2015 - 1 A 509/14
    Nach § 2 Abs. 1 UmwRG, der eine von § 42 Abs. 2 VwGO abweichende gesetzliche Bestimmung enthält, können Umweltverbände, die - wie der Kläger - nach § 3 UmwRG anerkannt sind, unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen klagen (BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2012, NVwZ 2013, 642 Rn. 9).

    Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage deshalb nicht zum Erfolg verhelfen (BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2012 - 9 A 18.11 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 10.04.2013 - 4 C 3.12

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; FFH-Gebiet; anerkannte Naturschutzvereinigung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2015 - 1 A 509/14
    Dem UVP-rechtlichen Projektbegriff liegt ein wirkungsbezogenes Verständnis zugrunde (Frenz, NVwZ 2011, 275, 276 m. w. N. in Fn. 4), das nicht zwingend bauliche Veränderungen voraussetzt, sondern auch bei der Ausübung sonstiger das Schutzgebiet gefährdender Tätigkeiten erfüllt sein kann (BVerwG, Urt. v.10. April 2013 - 4 C 3.12 -, juris).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2015 - 1 A 509/14
    Der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 7. September 2007 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I- 7405 Rn. 24 und v. 14. Januar 2010 - Rs. C-226/08 - Slg. 2010, I-131 Rn. 38 m. w. N.) orientiert sich deshalb am Projektbegriff der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2015 - 1 A 509/14
    Das Vorliegen einer "Entscheidung" im vorgenannten Sinn ist Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG; allein die Möglichkeit eines tauglichen Gegenstandes genügt nicht (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 20; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. April 2015, SächsVBl. 2015, 247 Rn. 79).
  • BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 7.13

    Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2015 - 1 A 509/14
    Insbesondere steht dem Kläger im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die auch bei der allgemeinen Leistungsklage erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 - , juris Rn. 19) zur Seite.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14

    Klage gegen vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und A 65

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.07.2015 - 1 A 509/14
    Für planfeststellungspflichtige Vorhaben, die nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG von Umweltverbänden angefochten werden können, gilt daher nunmehr ein Vorrang der umweltrechtlichen Verbandsklage (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 -, juris Rn. 5).
  • VG Freiburg, 21.06.2017 - 7 K 4313/17

    Anspruch eines anerkannten Umweltverbandes auf Einschreiten gegen ein

    Mit dieser auf Art. 11 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 v. 28.01.2012 S. 1) beruhenden Stellung der Umweltvereinigung im gerichtlichen Verfahren als "Anwalt der Umwelt" ist zum einen verbunden, dass sie verletzte Umweltbelange gerade als "öffentliche Interessen" geltend machen und damit deren Durchsetzung gegenüber dem Beigeladenen als Träger öffentlicher Gewalt auch im Wege der Rechtsaufsicht erreichen kann (zur Ableitung eines Anspruchs einer Umweltvereinigung aus ihrer Funktion nach Art. 11 RL 2011/92/EU auf Einschreiten der zuständigen Behörde bei Verstößen eines Dritten gegen rügefähiges Umweltrecht vgl. SächsOVG, Urt. v. 22.07.2015 - 1 A 509/14 -, ZUR 2016, 220, juris Rn. 39).

    Denn auch wenn einiges dafür spricht, dass ein solches Unterlassungsbegehren gegen den Beigeladenen zulässig wäre (vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschl. v. 21.01.1994 - 7 VR 12/93 -, NVwZ 1994, 370; OVG S-H, Beschl. v. 30.12.1993 - 4 M 129/93 -, NVwZ 1994, 590; a.A. - für anerkannte Naturschutzvereinigungen in Bezug auf deren Beteiligungsrecht nach dem Bundes-Naturschutz-Gesetz VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 88/17 -, juris Rn 6), wird hierdurch weder die Möglichkeit noch die Effektivität des hier beantragten Rechtsschutzes gegenüber dem Träger der Behörde in Frage gestellt, deren Feststellung zur fehlenden UVP-Pflicht des Straßenbauvorhabens des Beigeladenen die rechtliche Grundlage für einen Baubeginn ohne UVP-Prüfung und - damit verbunden - ohne Planfeststellung bildet und der über die Rechtsaufsicht die Möglichkeit des Einwirkens auf den Beigeladenen zum Stopp der Baumaßnahmen eingeräumt ist (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017, a.a.O., juris Rn. 7; SächsOVG, Urt. v. 22.07.2015 - 1 A 509/14 -, ZUR 2016, 220, juris Rn. 29 und 53).

    Insofern ist der Anspruch des Antragstellers auf ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde ein notwendiger Annex zu dem Recht des Antragstellers als anerkannte Umweltvereinigung, die Rechtswidrigkeit der Baumaßnahmen des Beigeladenen ohne hinreichende vorherige Vorprüfung ihrer UVP-Pflicht im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. insoweit auch SächsOVG, v. 22.07.2015 - 1 A 509/14 -, ZUR 2016, 220 juris Rn. 39; sowie - zu einem Einschreiten nach § § 29 LuftVG BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, BVerwGE 151, 138 juris Rn. 44).

  • OVG Sachsen, 27.11.2018 - 4 A 688/17

    Radweg; Nutzungsuntersagung; Planfeststellungsverfahren; Verfahrensdauer

    Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2015 - 1 A 509/14 - zurück.

    17 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 - zunächst die Rechtsauffassung des 1. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass § 3 Abs. 2 BNatSchG eine geeignete Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Nutzungsuntersagung darstellt und dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil der streitgegenständliche Radweg - der den naturschutzrechtlichen Projektbegriff erfüllt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 22. Juli 2015 - 1 A 509/14 -, juris Rn. 43) - naturschutzrechtliche Vorschriften in formeller und materieller Hinsicht verletzt.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 5 S 1659/17

    Anspruch einer im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannte

    Wie bereits gezeigt ist jedoch den unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen und insoweit von einer Verpflichtung auch der Straßenaufsichtsbehörde auszugehen, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18.12.2014, a. a. O., Rn. 44 f.; Urteil vom 1.6.2017 - 9 C 2.16 - NVwZ 2017, 1634, juris Rn. 30; SächsOVG, Urteil vom 22.7.2015 - 1 A 509/14 - NuR 2016, 771, juris Rn. 39).
  • OVG Sachsen, 27.09.2023 - 1 B 131/23

    Planreife; umweltbezogene Rechtsvorschrift

    Das Vorliegen einer Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder ihr Unterlassen ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17-31, juris Rn. 7 f.; Senatsurt. v. 22. Juli 2015 - 1 A 509/14 -, juris Rn. 27).
  • VG Neustadt, 26.09.2019 - 5 L 963/19

    Kein Anspruch des BUND auf Verhinderung des Fällens von Winterlinden am Jahnplatz

    Insoweit kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, die reklamiert, dass eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu Unrecht unterlassen wurde, gleichsam als Annex geltend machen, dass ein Anspruch auf naturschutzrechtliches Einschreiten gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Mai 2016 - OVG 11 S 54.15 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 1 A 509/14 -, NuR 2016, 771).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 - 11 S 54.15

    NABU mit Eilantrag gegen eine Schweine- bzw. Ferkelzuchtanlage im

    In diesem Fall lässt sich die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur erreichen, wenn dieser auch einen Anspruch auf aufsichtsrechtliches behördliches Einschreiten gegen eine mangels erforderlicher Genehmigung illegale Anlage umfasst (vgl. Urteil des Sächsischen OVG vom 22. Juli 2015 - 1 A 509/14 -, juris Rz. 29, 39; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36/13 -, juris Rz. 44 m.w.N.; Schieferdecker in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Auflage, § 1 UmwRG Rz. 41 f.; Bunge, a.a.O., § 1 Rz. 71; Berkemann, Umweltverbandsklage, S. 149 ff, zit. nach Fellenberg/Schiller, ebenda).
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