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   OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16   

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OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16 (https://dejure.org/2016,42761)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.11.2016 - 2 B 195/16 (https://dejure.org/2016,42761)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. November 2016 - 2 B 195/16 (https://dejure.org/2016,42761)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SchulG § 34; SchulG § 23a; SchulG § 4a
    Grundlage für die Bestimmung der Zügigkeit einer weiterführenden Schule ist der genehmigte Schulnetzplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 08.01.2013 - 2 B 336/12

    Aufnahme in das Gymnasium, Entscheidung des Schulleiters, Zügigkeit,

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 24. Februar 2016, SächsVBl. 2016, 155, 156 Rn. 5).

    Abweichendes gilt nur dann, wenn sich aus dem vom Staatsministerium für Kultus genehmigten Schulnetzplan etwas anderes ergibt (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 8).

    Maßgeblich für die Aufnahmeentscheidung bleibt vielmehr auch dann die Anzahl der Züge im genehmigten Schulnetzplan (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462, 463 Rn. 12).

    Soweit die Antragsteller dem Beschluss des Senats vom 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 - (juris Rn. 14) entnehmen wollen, der Antragsgegner sei "nur im Ausnahmefall befugt, ... weniger Klassen einzurichten", gehen sie fehl.

    Dies ist nicht der Fall, zumal beide Verfahren unterschiedliche Sachverhalte betreffen: Während der Schulleiter (im Verfahren 2 B 336/12) auf Veranlassung des Antragsgegners trotz eines Bewerberüberhangs lediglich drei Eingangsklassen eingerichtet hatte, obwohl die Schule vierzügig genehmigt worden war, und die "überzähligen" Bewerber einer anderen Schule zugewiesen wurden, hat die Schulleiterin vorliegend in Übereinstimmung mit dem genehmigten Schulnetzplan zwei Eingangsklassen eingerichtet.

    Anders als der Besuch einer bestimmten Schulart (§ 4 Abs. 1 SchulG), etwa der Mittel-/Oberschule oder des Gymnasiums, ist die hier allein in Rede stehende Aufnahme in eine bestimmte Schule für die Verwirklichung dieser Rechte von deutlich geringerem Gewicht (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 8. Februar 2016 a. a. O., 462 Rn. 10 und Beschl. v. 11. November 2016 - 2 B 205/16 - Rn. 12).

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 2 B 284/15

    Entscheidung des Schulleiters; Auswahlkriterien; Ermessen; Grundsatz des fairen

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 24. Februar 2016, SächsVBl. 2016, 155, 156 Rn. 5).

    Wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 24. Februar 2016 a. a. O., 155, 157), erfordert der Grundsatz des fairen Verfahrens bei der vom Schulleiter nach in seinem Ermessen stehenden Kriterien zu treffenden Entscheidung über die Aufnahme von Schülern in eine weiterführende Schule, dass er die Auswahlkriterien vorab mitteilt.

    Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 24. Februar 2016 a. a. O., 158; st. Rspr.).

  • OVG Sachsen, 29.09.2014 - 2 B 189/14

    Aufnahme an der Oberschule, Vergabe der Ausbildungsplätze im Losverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 24. Februar 2016, SächsVBl. 2016, 155, 156 Rn. 5).

    Sachgerechte Kriterien sind dabei neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie von eng umgrenzten Härtefällen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris).

  • OVG Sachsen, 08.02.2016 - 2 B 301/15

    Schulnetzplan; Integrationsschüler; Losverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16
    Maßgeblich für die Aufnahmeentscheidung bleibt vielmehr auch dann die Anzahl der Züge im genehmigten Schulnetzplan (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462, 463 Rn. 12).

    Anders als der Besuch einer bestimmten Schulart (§ 4 Abs. 1 SchulG), etwa der Mittel-/Oberschule oder des Gymnasiums, ist die hier allein in Rede stehende Aufnahme in eine bestimmte Schule für die Verwirklichung dieser Rechte von deutlich geringerem Gewicht (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 8. Februar 2016 a. a. O., 462 Rn. 10 und Beschl. v. 11. November 2016 - 2 B 205/16 - Rn. 12).

  • OVG Sachsen, 14.01.2015 - 2 B 206/14

    Schulrecht, Gymnasium, Aufnahmeentscheidung, Ermessen

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 24. Februar 2016, SächsVBl. 2016, 155, 156 Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 08.12.2008 - 2 B 316/08

    Aufnahme ins Gymnasium; Kapazität; Kapazitätsengpass; Kriterien; Entscheidung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 24. Februar 2016, SächsVBl. 2016, 155, 156 Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 11.11.2016 - 2 B 205/16

    Aufnahme in die Klassenstufe 5 einer Mittelschule; Entscheidung des Schulleiters;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16
    Anders als der Besuch einer bestimmten Schulart (§ 4 Abs. 1 SchulG), etwa der Mittel-/Oberschule oder des Gymnasiums, ist die hier allein in Rede stehende Aufnahme in eine bestimmte Schule für die Verwirklichung dieser Rechte von deutlich geringerem Gewicht (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 8. Februar 2016 a. a. O., 462 Rn. 10 und Beschl. v. 11. November 2016 - 2 B 205/16 - Rn. 12).
  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2016 - 2 B 195/16
    Dies wurde damit begründet, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. November 2014 (BVerfGE 138, 1ff.) § 23a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SchulG für mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat, soweit er die Schulnetzplanung für Grund- und Mittelschulen betrifft.
  • OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; interkommunales Abstimmungsgebot;

    Bei Erlass des Bebauungsplans durfte sie vielmehr den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 BauGB) am 17. Dezember 2015 trotz der Eingemeindung von Thümmlitzwalde und des die Teilnichtigkeit von § 23a SchulG a. F. feststellenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 - (BVerfGE 138, 1 ff.) weiter anwendbaren Schulnetzplan (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. November 2016 - 2 B 195/16 -, juris Rn. 10) des Landkreises Leipzig aus dem Jahr 2010 sowie den an diesen Landkreis gerichteten Bescheid des SMK vom 18. Mai 2011 zugrunde legen, wonach der vorhandene Mittel- bzw. Oberschulstandort Böhlen schulrechtlich ausdrücklich bestätigt worden war.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2018 - 2 B 11007/18

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer

    Soweit die Antragstellerin zur Unterstützung ihrer Auffassung den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2008 (Az.: 2 B 316/08) heranzieht, wonach "eng umgrenzte Härtefälle nach ihrer Art und ihrem Gewicht die vorrangige Berücksichtigung von Schülern rechtfertigen oder sogar erfordern" könnten (vgl. SächsOVG, a.a.O., juris Rn. 13), so übersieht sie, dass dort zum einen ausdrücklich nur von "eng umgrenzten" Härtefällen die Rede ist (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 B 195/16 -, juris Rn. 6) und zum andern die Rechtslage in Sachsen insoweit nicht mit derjenigen in Rheinland-Pfalz vergleichbar ist.
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