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   OVG Sachsen, 22.12.2008 - D 6 A 582/08   

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https://dejure.org/2008,16440
OVG Sachsen, 22.12.2008 - D 6 A 582/08 (https://dejure.org/2008,16440)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.12.2008 - D 6 A 582/08 (https://dejure.org/2008,16440)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. Dezember 2008 - D 6 A 582/08 (https://dejure.org/2008,16440)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SächsDG § 38 Abs. 1, § 68

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der die vorläufige Dienstenthebung anordnenden Verfügung bei einer voraussichtlichen Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines Kollegendiebstahls

  • Judicialis

    SächsDG § 38 Abs. 1; ; SächsDG § 68

  • goetze.net PDF

    Eilantrag gegen vorläufige Dienstenthebung ("Suspendierung") erfolgreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dbb.de PDF, S. 27 (Leitsatz)

    Anforderungen an Begründung der vorläufigen Dienstenthebung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 419
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.09.2000 - 1 DB 7.00

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Dienstbezügen - Polizeibeamter im

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2008 - D 6 A 582/08
    Dann hat die Einleitungsbehörde im Rahmen des § 83 SächsDO eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen, weil es in derartigen Fällen eines besonderen rechtfertigenden Grundes dafür bedarf, dass der Beamte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens seinen sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis ergebenden Anspruch auf Ausübung seines Amtes vorübergehend verliert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2000 - 1 DB 7, 00 -, NVwZ-RR 2001, 246 und Beschl. v. 17.5.2001 - 1 DB 15.01 -, NVwZ 2001, 1410).".
  • VG Dresden, 12.09.2008 - 10 L 493/08
    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2008 - D 6 A 582/08
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. September 2008 - 10 L 493/08 - geändert.
  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2008 - D 6 A 582/08
    Es bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt: Urt. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - zitiert nach juris, m.w.N.), nach der in den Fällen des die Schwelle der Geringwertigkeit übersteigenden Kollegendiebstahls aufgrund der Schwere eines solchen Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die disziplinare Maßnahmebestimmung ist, weil der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen können muss und der Diebstahl gegenüber Kollegen das Betriebsklima vergiftet und den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise stört.
  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 D 82.97

    Entfernung aus einem Dienstverhältnis auf Grund fehlender Milderungsgründe -

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2008 - D 6 A 582/08
    Die darin liegende Hörte für die Betroffene ist nicht unverhältnismäßig, sie beruht vielmehr auf ihr zurechenbarem Verhalten (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 29.9.1998, 1 D 82/97 zitiert nach Juris).".
  • BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Dienstbezügen; Polizeibeamter im

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2008 - D 6 A 582/08
    Dann hat die Einleitungsbehörde im Rahmen des § 83 SächsDO eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen, weil es in derartigen Fällen eines besonderen rechtfertigenden Grundes dafür bedarf, dass der Beamte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens seinen sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis ergebenden Anspruch auf Ausübung seines Amtes vorübergehend verliert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2000 - 1 DB 7, 00 -, NVwZ-RR 2001, 246 und Beschl. v. 17.5.2001 - 1 DB 15.01 -, NVwZ 2001, 1410).".
  • VGH Hessen, 24.03.2016 - 28 A 2764/15

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine Entlassung des Beamten auf Probe erkennbar nicht zu erwarten ist oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls gebieten, auf die sich gegenüberstehenden Rechte und Interessen näher einzugehen (vgl. zum Ganzen Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - D 6 A 582/08 -, juris, Rdnr. 7 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 3 B 10956/01 -, juris, Rdnr. 8).
  • OVG Sachsen, 26.09.2013 - D 6 B 151/11

    Vorläufige Dienstenthebung, sachgleiches Strafverfahren, Prognose

    Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Dezember 2008, SächsVBl. 2009, 69) nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG hat sich - auch im Beschwerdeverfahren - auf die in der Verfügung des Staatsministers des Innern vom 11. Februar 2011 herangezogenen Erwägungen zu beschränken, die aus Sicht des Dienstherrn die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers rechtfertigen.

    Ausreichend ist vielmehr der Prognosemaßstab der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit", wie er in der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschl. v. 22. Dezember 2008 a. a. O. ; Beschl. v. 22. Februar 2010 - D 6 A 656/09 -, juris Rn. 8; vgl. auch Urban a. a. O. Rn. 17) auch für die Beurteilung von disziplinarischen Folgen sachgleicher Strafverfahren herangezogen wird.

  • OVG Sachsen, 08.10.2009 - 2 B 423/09

    Probebeamter; Dienstvergehen; Entlassung; unrichtige Angaben; Antragsformular

    Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenates sind bei Lebenszeitbeamten dann, wenn im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der die vorläufige Dienstenthebung anordnenden Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (SächsOVG, Beschl. v. 22.12.2008, SächsVBl. 2009, 69).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkennbar nicht zu erwarten ist oder wenn zwar eine Verhängung der Höchstmaßnahme voraussichtlich in Betracht kommt, besondere Umstände des Falls es jedoch gebieten, auf die sich gegenüberstehenden Rechte und Interessen näher einzugehen (SächsOVG, Beschl. v. 15.12.2006 - D 6 B 621/06 - sowie Beschl. v. 22.12.2008 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 23.09.2010 - D 6 A 611/09

    Kollegendiebstahl, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Gesamtwürdigung

    Dem Senat liegen die vom Kläger mit der Disziplinarklage vorgelegten Akten, die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Dresden und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Verfahren über die vorläufige Suspendierung und teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen (10 L 493/08 und D 6 A 582/08) sowie die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Dresden über die Disziplinarklage (10 K 1297/08) vor.

    Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der erkennende Senat mit seinem Beschluss vom 22.12.2008 - D 6 A 582/08 - die vorläufige Enthebung der Beklagten vom Dienst mit der Begründung ausgesetzt hat, der Kläger sei bei seiner Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung der Beklagten nicht näher auf die besonderen Umstände in Gestalt der sich für die Beklagte aussprechenden Erklärungen von Beschäftigten des..................gerichts eingegangen und habe diese auch nicht in seine Interessenabwägung mit einbezogen.

  • OVG Sachsen, 29.10.2009 - 2 D 113/09

    Prozesskostenhilfe; vorläufige Dienstenthebung; Polizeibeamter

    Nach der Rechtsprechung sowohl des Disziplinarsenats als auch des erkennenden Senats sind bei Lebenszeitbeamten dann, wenn im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der die vorläufige Dienstenthebung anordnenden Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (SächsOVG, Beschl. v. 22.12.2008, SächsVBl. 2009, 69; Beschl. v. 8.10.2009 - 2 B 423/09 -).
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