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   OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09   

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OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09 (https://dejure.org/2010,21175)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.07.2010 - 4 B 444/09 (https://dejure.org/2010,21175)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 (https://dejure.org/2010,21175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    EnWG § 43 S. 5, § 43a Nr. 7 S. 1, § 43e Abs. 4, § 45 Abs. 1, § 49 Abs. 1; ROG a F § 7 Abs. 4 Nr. 1; SächsLPlG § 8, § 15 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit einer Ausweisung eines Eignungsgebietes und Vorranggebiets für die Windenergienutzung im Hinblick auf den Sicherheitsabstand zwischen den dort bereits vorhandenen Erdgasleitungen, Ethylenleitungen und Windkraftanlagen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Erdgasfernleitung "Opal" darf in Sachsen vorläufig weitergebaut werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1453
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Sachsen, 12.01.2022 - 4 C 19/09
    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09
    Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (4 C 19/09) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 9. Juli 2009 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass es den Beigeladenen untersagt wird, Lockerungssprengungen in einem Umkreis von weniger als 300 m Entfernung von den Windkraftanlagen auf den Grundstücken Flurstück-Nr. 1080c, 1099/2, 1110, 1101/1 und 1126 der Gemarkung Dörnthal durchzuführen.

    Die Antragsteller erhoben gegen den am 20.7.2009 in der Landesdirektion Chemnitz persönlich abgeholten Planfeststellungsbeschluss am 17.8.2009 zur Wahrung der Frist Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht (4 C 19/09).

    Die Klagebegründung (§ 43e Abs. 3 EnWG) erfolgte am 1.9.2009 (Gerichtsakte 4 C 19/09 Bd. III, S. 461 ff.).

    Die gegen den Planfeststellungsbeschluss fristwahrend erhobene und am 1.9.2010 mit einer Begründung versehene Anfechtungsklage (4 C 19/09) der Antragsteller hat gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung.Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist fristwahrend (§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG) innerhalb eines Monats gestellt und begründet worden.

  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09
    Wegen des besonderen Vollzugsinteresses, das in der gesetzgeberischen Wertung der §§ 43 ff. EnWG - insbesondere durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG - zum Ausdruck komme, sei eine Aussetzung der Vollziehung nur dann geboten, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalls zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich sei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005, NVwZ 2005, 689, 690).

    Da der Senat die Aussagekraft der einander widersprechenden gutachterlichen Stellungnahmen zur Frage des nach § 49 Abs. 1 EnWG erforderlichen Sicherheitsabstands derzeitig nicht selbst zuverlässig beurteilen kann - und ansatzweise vergleichbare Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit erdabgedeckten Ergasfernleitungen in Deutschland wohl bislang nicht geführt wurden - könnten die von den Antragstellern geltend gemachten Gefahren für Leib und Leben bei einer Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, die sich auch bei einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu richten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005, BVerwGE 123, 241), im Ausgangspunkt durchaus für eine antragsgemäße Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der von den Beigeladenen für Herbst 2011 vorgesehenen Betriebsphase der Erdgasfernleitung sprechen.

    Dabei kann der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht außer Acht gelassen werden (zu § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005, BVerwGE 123, 241, 243 f.).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 B 12.10

    Deponie; Betriebsdeponie; Betreiber; Inhaber; Betriebsführung; für eigene

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09
    Dies gilt umso mehr, als der Begriff der "Betriebsführung" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend jüngst Beschl. v. 22.7.2010 - 7 B 12.10 - , Rn. 15) in den Bereichen des Umweltrechts (so etwa im Immissionsschutzrecht) und des Gewerberechts grundsätzlich einheitlich auszulegen ist.

    Ob sich der daraus abzuleitende Begriff des Betriebsführers oder Betreibers, die der für Umweltrecht zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 22.7.2010 (a. a. O.) offenbar synonym verwendet, mit dem Begriff des Anlagenbetreibers i. S. § 3 Abs. 3 EEG a. F./ § 3 Nr. 2 EEG n. F. deckt, wird erst im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

  • BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09

    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09
    Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, NVwZ 2009, 986 f. m. w. N.).

    Bei der Trassenprüfung kann sich die Planfeststellungsbehörde eines gestuften Verfahrens bedienen, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung nach dem jeweils erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richtet (BVerwG, Beschl. v. 14.5.1996, BVerwGE 101, 166, 173 f.; Beschl. v. 24.4.2009 a. a. O.).

  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09
    Eine unmittelbare Betroffenheit im planungsrechlichen Sinne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 -, juris zu § 19 FStrG) liegt hier vor, weil der energiewirtschaftsrechtliche Planfeststellungsbeschluss die Voraussetzung für eine Enteignung (§ 45 Abs. 1 EnWG) von Grundstücksflächen schafft, die im Eigentum der Antragsteller stehen.

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde (BVerwG, Beschl. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 -, juris Rn. 10 zu § 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG m. w. N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2009 - 5 M 146/09

    Planfeststellungsverfahren: Auslegung in amtsangehörigen Gemeinden,

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09
    Dabei handelt es sich um eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende materielle Präklusionsvorschrift (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 28.10.2009 - 5 M 146/09 -, juris Rn. 37).

    Darüber hinaus muss die Einwendung eine individuelle Betroffenheit des jeweiligen Einwendungsführers erkennen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.2.1996, NVwZ 1997, 171 ff.; Beschl. v. 13.3.1995, UPR 1995, 269; Beschl. v. 11.5.2010 - 7 VR 2/09 -, juris Rn. 12; OVG M-V, Beschl. v. 28.10.2009 - 5 M 146/09 -, juris Rn. 46).

  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 B 188.88

    Atomgesetz - Genehmigungsbehörde - Risikoermittlung - Teilgenehmigung -

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09
    Für die Bestimmung der hier erforderlichen technischen Sicherheitsabstände dürfte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13.7.1989, NVwZ 1989, 1169 f.) zu den - deutlich strengeren - Anforderungen an die Risikoermittlung und -bewertung bei atomrechtlichen Anlagen davon auszugehen sein, dass zur rechtlichen Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten bei technischen Anlagen, wie sie zwischen den Beteiligten im Streit stehen, sowohl auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen als auch auf theoretische Betrachtungen einschließlich sog. probabilistische Methoden zurückgegriffenwerden kann.
  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09
    Bei der Trassenprüfung kann sich die Planfeststellungsbehörde eines gestuften Verfahrens bedienen, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung nach dem jeweils erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richtet (BVerwG, Beschl. v. 14.5.1996, BVerwGE 101, 166, 173 f.; Beschl. v. 24.4.2009 a. a. O.).
  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09
    Der gegen den Gutachter gerichtete Vorwurf der Befangenheit gehe fehl (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.6.2007 - 9 VR 13/06 -, juris).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09
    Inhaltlich verlangt das ursprünglich für die Bauleitplanung entwickelte und vom Bundesverwaltungsgericht auf alle Planfeststellungen übertragene Abwägungsgebot (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309; Urt. v. 14.2.1975, BVerwGE 48, 56, 59 [Fernstraßenrecht]), dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
  • OVG Sachsen, 07.04.2005 - 1 D 2/03

    Abwägung, Ausschlusskriterien, Eignungsgebiet, Landesplanung, Parzellenschärfe,

  • BVerwG, 30.08.1995 - 4 B 86.95

    Klagebefugnis - Raumordnung - Beurteilung - Planungshoheit

  • OVG Sachsen, 14.07.2010 - 4 B 460/09

    Erdgasfernleitung "Opal" darf in Sachsen vorläufig weitergebaut werden

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 35.07

    Planung für den Bau der A 44 zwischen Ratingen und Velbert im Grundsatz

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • AG Karlsruhe-Durlach, 30.12.2009 - 4 C 21/09

    Recht auf Vereinbarung von Teilversammlungen

  • BVerwG, 11.05.2010 - 7 VR 2.09

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Ausschluss von Einwendungen; Anforderungen

  • BVerwG, 12.02.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Umfang des fernstraßenrechtlichen Einwendungsausschlusses

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 5.95

    Planfeststellung - Wasserstraßen - Anhörung - Präklusion

  • OVG Sachsen, 12.01.2022 - 4 C 19/09

    Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL); Erdgasfernleitung; Windkraftanlage;

    Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 - abgelehnt.

    Diese Herangehensweise ist mit § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. und § 3 Abs. 1 GasLtgV vereinbar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 89).

    Der Senat hat im Eilverfahren mit der Bestimmung eines - im Planfeststellungsbeschluss nicht vorgegebenen - Schutzabstands für die Durchführung von Lockerungssprengungen in der Nähe von Windkraftanlagen Vorkehrungen getroffen, um auszuschließen, dass die Sprengungen zu schwer erkennbaren Fundamentschäden an den Windkraftanlagen führen (SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli - 4 B 444/09 -, juris Rn. 85).

    Denn da von Seiten der Betreiber der Windkraftanlagen oder der Grundstückseigentümer keine konkretisierten Planungen zum Repowering im Windparkbereich entwickelt worden waren, war es unmöglich, eine sichere Prognose zum späteren Repowering zu treffen (SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli - 4 B 444/09 -, juris Rn. 115).

    Es ist ein in die Abwägung einzustellender Belang, der nach Maßgabe seines materiellen Gewichts Geltung beansprucht (SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 102; Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 8 Rn. 97).

  • OVG Sachsen, 20.08.2020 - 4 B 159/11

    Abänderungsverfahren; Fachplanungsrecht

    1 Die Antragsteller begehren die Änderung des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 -, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 C 19/09) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 9. Juli 2009 abgelehnt worden ist, der den Trassenabschnitt der Erdgasfernleitung "Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung" (OPAL) von Großenhain bis Olbernhau zum Gegenstand hat.

    Der Senat sei in seiner Zwischenentscheidung (Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 4 B 444/09) nur hinsichtlich der Bauarbeiten davon ausgegangen, dass die vorgenannten Gefährdungen nicht zu besorgen seien.

    Hinsichtlich des gerügten Sicherheitsabstands zwischen der Gasleitung und den Windenergieanlagen habe der Senat bereits in der Zwischenverfügung (Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 4 B 444/09) dargelegt, dass insbesondere der Mindestabstand im Hauptsacheverfahren zu klären sei.

    10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren (1 Band) sowie dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - 4 B 444/09 - (5 Bände) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

    14 Die Antragsteller haben keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände dargelegt, die nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für die beantragte Änderung des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 - erforderlich sind.

    Der Verweis auf die (zweite) Zwischenverfügung des Senats, in dem dieser nur hinsichtlich der Bauarbeiten davon ausgegangen ist, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Gefährdungen für Leib und Leben der Anwohner sowie den Betrieb der Windenergieanlagen nicht zu besorgen seien (Senatsbeschl. v. 11. Dezember 2009 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 12), verschweigt, dass der Senat in seiner Endentscheidung bei der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage "hinsichtlich der von den Beigeladenen für Herbst 2011 vorgesehenen Betriebsphase der Erdgasfernleitung" erwogen (Senatsbeschl. v. 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 -, BA S. 37 = juris Rn. 91 a. E.), und seine Entscheidung auf die bereits vor dem Bau der OPAL bestehende Situation gestützt hat (BA S. 37 f.): "Gegen eine solche Betrachtung spricht zunächst, dass der von den Antragstellern geforderte Sicherheitsabstand zur Erdgasfernleitung der Beigeladenen deutlich über den Schutzabständen zwischen etlichen Windkraftanlagen des Windparkbereichs P. und den beiden dort bereits von Anfang an vorhandenen Gasleitungen liegt.

  • OVG Sachsen, 27.11.2019 - 4 C 18/18

    Planrechtfertigung; Windkraft; Windpark; Alternativenprüfung; Windenergienutzung;

    Die Zulässigkeit eines Rückgriffs auf theoretische Betrachtungen einschließlich sog. probabilistischer Methoden zur rechtlichen Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten sei auch vom erkennenden Senat bereits explizit bestätigt worden (Beschl. v. 23. Juli 2010 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 89).
  • OVG Sachsen, 30.11.2010 - 4 B 500/09

    Erdgasfernleitung, Planfeststellung, ergänzendes Verfahren, Planergänzung,

    Dabei handelt es sich um eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende materielle Präklusionsvorschrift (vgl. Senatsbeschl. v. 23.7.2010 - 4 B 444/09 -, [...] Rn. 74; OVG M-V, Beschl. v. 28.10.2009 - 5 M 146/09 -, [...] Rn. 37).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde (BVerwG, Beschl. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 -, [...] Rn. 10 zu § 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG m.w.N.; Senatsbeschl. v. 23.7.2010 - 4 B 444/09 -, [...] Rn. 116).

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