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   OVG Sachsen, 23.12.2004 - 4 B 71/03   

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https://dejure.org/2004,18617
OVG Sachsen, 23.12.2004 - 4 B 71/03 (https://dejure.org/2004,18617)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.12.2004 - 4 B 71/03 (https://dejure.org/2004,18617)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. Dezember 2004 - 4 B 71/03 (https://dejure.org/2004,18617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    BGB § 288 Abs. 1 S. 1, § 291; ZPO § 307; BSHG § 107, § 111; SGB X § 111

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung eines Erstattungsanspruchs nach jeder Leistungsgewährung im Rahmen der Sozialhilfe; Begründung eines Kostenerstattungsanspruches im Sozialhilferecht; Bestimmung des von Kostenerstattungsansprüchen umfassten Zeitraums; Ermittlung des zur Kostenerstattung ...

  • Judicialis

    BGB § 288 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 291; ; ZPO § 307; ; BSHG § 107; ; BSHG § 111; ; SGB X § 111

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.12.2004 - 4 B 71/03
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.3.1999 (NVwZ-RR 1999, 583) entschieden hatte, dass die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes von Spätaussiedlern auch in einem Übergangswohnheim möglich sei, anerkannte er "eine Erstattungsverpflichtung gem. § 107 BSHG i.H.v. 3.499,99 DM für den Zeitraum Februar 1997".

    Anhaltspunkte, wonach Frau K. einen der Begründung eines solchen Aufenthaltes entgegenstehenden Willen hatte oder das Übergangswohnheim zu einer Begründung eines vorläufigen Lebensmittelpunktes nicht bestimmt oder geeignet gewesen sein könnte, liegen nicht vor ( sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 23.10.2001, NVwZ-RR 2002, 284; Urt. v. 7.10.1999, FEVS 51, 383; Urt. v. 18.3.1999, NVwZ-RR 1999, 583).

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.12.2004 - 4 B 71/03
    Ebenso wie für sonstige öffentlich-rechtlichen Geldforderungen sind daher auch für die angesprochenen Erstattungsforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten ( BVerwG, Urt. v. 22.2.2001, DÖV 2001, 783; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2000, FEVS 52, 253).
  • OVG Thüringen, 04.03.2004 - 3 KO 1149/03

    Zur zeitlichen Geltung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.12.2004 - 4 B 71/03
    Da seit der Aufhebung dieser Regelung mit Wirkung zum 1.1.1994 durch Art. 7 Nr. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.6.1993 (BGBl. I S. 944) weder das BSHG noch das SächsAG BSHG eine besondere Regelung über Ausschlussfristen enthalten, gilt seit diesem Zeitpunkt nach § 37 Satz 1 Halbs. 1 SGB X auch für einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG die Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach § 111 Satz 1 SGB X (ThürOVG, Urt. v. 4.3.2004, Az.: 3 KO 1149/03, zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.4.2002, FEVS 54, 64).
  • BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02

    Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung, Fristlauf; Fristlauf zur

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.12.2004 - 4 B 71/03
    Diese zeitabschnittsbezogene Bewilligung von Sozialhilfeleistungen bezieht sich darauf, dass in Fällen einer nicht von vornherein auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkten Leistung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X abzuheben ist (BVerwG, Urt. v. 10.4.2003, FEVS 54, 495).
  • OVG Niedersachsen, 10.04.2002 - 4 LB 3480/01

    Anspruch; Anstalt; Aufenthalt; Ausschlussfrist; Ausschlussfristwahrung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.12.2004 - 4 B 71/03
    Da seit der Aufhebung dieser Regelung mit Wirkung zum 1.1.1994 durch Art. 7 Nr. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.6.1993 (BGBl. I S. 944) weder das BSHG noch das SächsAG BSHG eine besondere Regelung über Ausschlussfristen enthalten, gilt seit diesem Zeitpunkt nach § 37 Satz 1 Halbs. 1 SGB X auch für einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG die Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach § 111 Satz 1 SGB X (ThürOVG, Urt. v. 4.3.2004, Az.: 3 KO 1149/03, zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.4.2002, FEVS 54, 64).
  • OVG Niedersachsen, 23.01.2003 - 12 LC 527/02

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe; Einrede der Verjährung; Entscheidung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.12.2004 - 4 B 71/03
    Daraus folgt umgekehrt, dass in den Fällen, in denen eine solche Entscheidung nicht zu treffen ist, auf den bislang geltenden Beginn der Ausschlussfrist, somit frühestens auf den Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches abzuheben ist (OVG Lüneburg, Urt. v. 23.1.2003, NVwZ-RR 2003, 657; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.1.2004, FEVS 55, 424; VGH München, Beschl. v. 22.8.2001, FEVS 53, 165).
  • BVerwG, 23.10.2001 - 5 C 3.00

    Gewöhnlicher Aufenthalt, Begründung eines -s in einem Übergangswohnheim für

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.12.2004 - 4 B 71/03
    Anhaltspunkte, wonach Frau K. einen der Begründung eines solchen Aufenthaltes entgegenstehenden Willen hatte oder das Übergangswohnheim zu einer Begründung eines vorläufigen Lebensmittelpunktes nicht bestimmt oder geeignet gewesen sein könnte, liegen nicht vor ( sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 23.10.2001, NVwZ-RR 2002, 284; Urt. v. 7.10.1999, FEVS 51, 383; Urt. v. 18.3.1999, NVwZ-RR 1999, 583).
  • VG Neustadt, 20.02.2014 - 4 K 697/13

    Stadt Wachenheim kann Planungskosten für gescheiterten Bebauungsplan von

    Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß § 1 LVwVfG, § 62 Abs. 2 VwVfG i.V.m. den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB und zwar ab Rechtshängigkeit, d.h. dem Tag des Eingangs der Klage bei Gericht (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A 11539/04.OVG - , AS 32, 83 und vom 31. Mai 2012 - 1 A 11488/11.OVG -, LKRZ 2012, 500; OVG Sachsen, Urteil vom 23. Dezember 2004 - 4 B 71/03 -, SächsVBl 2005, 142).
  • VG Magdeburg, 20.03.2007 - 6 A 346/04
    In den Fällen, in denen der Leistungsberechtigte von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers keine Kenntnis erlangen kann, weil dieser eine solche Entscheidung nicht trifft, bleibt es auch nach der Neuregelung des § 111 SGB X dabei, dass die Ausschlussfrist jedenfalls nicht vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt ( BayVGH, Urteil vom 12.12.2001 - 12 B 00.2277 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 23.12.2004 - 4 B 71/03 -, SächsVBl. 2005, 142; Nds. OVG, Urteil vom 23.01.2003 - 12 LC 527/02 -, NVwZ-RR 2003, 657).
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