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   OVG Sachsen, 24.05.2018 - 1 B 96/18   

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https://dejure.org/2018,14009
OVG Sachsen, 24.05.2018 - 1 B 96/18 (https://dejure.org/2018,14009)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.05.2018 - 1 B 96/18 (https://dejure.org/2018,14009)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 1 B 96/18 (https://dejure.org/2018,14009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 15 Abs. 1, SächsBO § 69 Abs. 4
    Zurückstellungsbescheid; Baugesuch; Bearbeitungszeit; Vorbescheid

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugesuch rechtswidrig abgelehnt: Zeitraum ist auf Zurückstellungsfrist anzurechnen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 79.68

    Anrechnung des Zeitablaufs bei Verhängung einer Veränderungssperre während des

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.05.2018 - 1 B 96/18
    Dabei hat sie Zeiten eines faktisch zurückgestellten Baugesuchs zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28. November 2006 a. a. O., juris Rn. 48 m. w. N.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 , juris Rn. 26 m. w. N. zu § 17 BauGB), da anderenfalls § 15 BauGB in seinen Rechtsfolgen unschwer unterlaufen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. November 1970 - IV C 79.68 -, juris Rn. 18).

    Dabei fallen auch Bauvoranfragen grundsätzlich unter § 15 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. November 1970 a. a. O., juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2006 - 1 ME 147/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Zurückstellung eines Bauvorhabens (Vier-

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.05.2018 - 1 B 96/18
    Die Bauaufsichtsbehörde hat daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden und zu entscheiden, welche Frist erforderlich, aber auch ausreichend ist, um den von der (um-)planenden Gemeinde verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30. September 1992 a. a. O., juris Rn. 23 und v. 28. November 2006 - 1 ME 147/06 -, juris Rn. 46).

    Dabei hat sie Zeiten eines faktisch zurückgestellten Baugesuchs zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28. November 2006 a. a. O., juris Rn. 48 m. w. N.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 , juris Rn. 26 m. w. N. zu § 17 BauGB), da anderenfalls § 15 BauGB in seinen Rechtsfolgen unschwer unterlaufen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. November 1970 - IV C 79.68 -, juris Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 30.09.1992 - 6 L 3200/91

    Zurückstellung; Baugesuch; Rücknahme; Versagungsbescheid; Ablehnung; Faktische

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.05.2018 - 1 B 96/18
    Zwar kann grundsätzlich ein ablehnender Bauvorbescheid - wie hier- auch aufgehoben und durch einen Zurückstellungsbescheid ersetzt werden, etwa nach einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (NdsOVG; Beschl. v. 30. September 1992 - 6 L 3200/91 -, juris Rn. 22).

    Die Bauaufsichtsbehörde hat daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden und zu entscheiden, welche Frist erforderlich, aber auch ausreichend ist, um den von der (um-)planenden Gemeinde verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30. September 1992 a. a. O., juris Rn. 23 und v. 28. November 2006 - 1 ME 147/06 -, juris Rn. 46).

  • OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12

    Antragsbefugnis; Geltungsdauer; ortsübliche Bekanntmachung; Verlängerung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.05.2018 - 1 B 96/18
    Dabei hat sie Zeiten eines faktisch zurückgestellten Baugesuchs zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28. November 2006 a. a. O., juris Rn. 48 m. w. N.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 , juris Rn. 26 m. w. N. zu § 17 BauGB), da anderenfalls § 15 BauGB in seinen Rechtsfolgen unschwer unterlaufen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. November 1970 - IV C 79.68 -, juris Rn. 18).
  • VG Freiburg, 30.11.2018 - 4 K 1509/18

    Unzulässigwerden einer Untätigkeitsklage durch Zurückstellungsentscheidung

    Auf diese Frist sind, um ein Unterlaufen der von Gesetzes wegen gewollte Beschränkung der Zurückstellung auf ein Jahr durch eine verzögerte Bearbeitung des Baugesuchs zu unterbinden, in analoger Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB Zeiten sogenannter faktischer Zurückstellungen, d.h. Zeiträume, in denen die Baurechtsbehörde über den Antrag nicht entschieden hat, obwohl sie hierzu verpflichtet war, anzurechnen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.2070 - IV C 79.68 -, juris; so auch BVerwG, Beschlüsse vom 05.05.2011 - 4 B 12.11 -, juris, und vom 21.03.2013 - 4 B 1.13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.09.2015 - 3 S 276/15 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 28.11.2006 - 1 ME 147/06 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 24.05.2018 - 1 B 96/18 -, juris).
  • VG München, 19.10.2023 - M 8 S 23.4158

    Aussetzung des Antrags auf Baugenehmigung, Klärung der Belange des

    Gleichwohl handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut um eine Höchstfrist, die unterschritten werden muss, wenn deren vollständige Ausschöpfung nicht erforderlich ist, weil der Zweck der Aussetzung nicht (mehr) gefährdet ist (vgl. zur Regelung des § 15 Abs. 1 BauGB: Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2023, § 15 Rn. 46 und SächsOVG, B.v. 24.5.2018 - 1 B 96/18 - juris Rn. 9).
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