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   OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13   

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https://dejure.org/2015,47340
OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13 (https://dejure.org/2015,47340)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.09.2015 - 1 A 467/13 (https://dejure.org/2015,47340)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. September 2015 - 1 A 467/13 (https://dejure.org/2015,47340)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 14 Abs. 1 GG Art. 28 Abs... . 2 SächsVerf Art. 11 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf Art. 13 SächsVerf Art. 31 Abs. 1 SächsVerf Art. 82 Abs. 2 SächsVerf Art. 84 Abs. 1 SächsDSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG § 8 Abs. 1 SächsDSchG § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
    Kulturdenkmal; Abbruchgenehmigung; Erhaltungspflicht; Leistungsfähigkeit; wirtschaftliche Unzumutbarkeit; kommunale Selbstverwaltungsgarantie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch eines Kulturdenkmals; Schutz und Pflege des Denkmals durch die Gemeinde i.R.d. Leistungsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch eines Kulturdenkmals; Schutz und Pflege des Denkmals durch die Gemeinde i.R.d. Leistungsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 576
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06

    Denkmal, Erhalt, Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13
    Macht der Eigentümer eines Kulturdenkmals die Unzumutbarkeit der Erhaltung desselben geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, da er sich im Hinblick auf die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf einen seine Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand beruft (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 48 m. w. N.).

    18 Die Klägerin trifft für die von ihr geltend gemachte Unzumutbarkeit die Darlegungs- und Beweislast, da sie sich im Hinblick auf die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf einen ihre Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand beruft (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 48 m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 10. Juni 2010 a. a. O.), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der (private) Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85).

  • OVG Sachsen, 10.10.2013 - 1 C 4/12

    Klage einer Gemeinde gegen Planfeststellungsbeschluss wegen Verletzung ihrer

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13
    Eine Unzumutbarkeit des Erhalts eines Kulturdenkmals liegt vor, wenn die durch die Aufgaben des Denkmalschutzes verursachte Bindung von Haushaltsmitteln der Gemeinde dazu führt, dass sie ihre eigenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann (vgl. Senatsurt. v. 10. Oktober 2013 - 1 C 4/12 -, juris Rn. 21 [zum Fachplanungsrecht]).

    Eine Verletzung derselben ist anzunehmen, wenn die durch die Aufgaben des Denkmalschutzes verursachte Bindung von Haushaltsmitteln der Gemeinde dazu führt, dass sie ihre eigenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann (vgl. Senatsurt. v. 10. Oktober 2013 - 1 C 4/12 -, juris Rn. 21 [zum Fachplanungsrecht]).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13
    Gemeinden können sich als "Teil der staatlichen Verwaltung" (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2014, SächsVBl. 2015, 58, 63) nicht auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf berufen.

    Die Klägerin ist jedoch kein privater Eigentümer und kann sich als Gemeinde - und damit als "Teil der staatlichen Verwaltung" (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2014, SächsVBl. 2015, 58, 63) nicht auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf berufen.

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13
    Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohne jegliche Begründung vertretene Rechtsauffassung, dass dies vorliegend der Fall sei, weil diese als Gemeinde beim Erwerb des Eigentums fiskalisch gehandelt habe, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - [Sasbach], juris Leitsatz 1 und Rn. 66; Beschl. v. 23. Juli 2002 - 2 BvR 403/02 -, juris Rn. 11), wonach sich die Gemeinde auch bei nicht-hoheitlicher Tätigkeit in keiner grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2008 - 2 M 358/07

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung von Denkmalen

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13
    Diese Formulierung geht über die der allgemeinen Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG ("im Rahmen des Zumutbaren") hinaus und führt zu einer im Vergleich zu privaten Eigentümern gesteigerten denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht (ebenso für das dortige Landesrecht: ThürOVG, Urt. v. 16. Januar 2008 - 1 KO 717/06 -, juris Rn. 35; VGH BW, Urt. v. 29. Juni 1992 - 1 S 2245/90 -, juris Rn. 35; ausdrücklich anders das Landesrecht in Sachsen-Anhalt: OVG LSA, Beschl. v. 29. Januar 2008 - 2 M 358/07 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 20).
  • BVerfG, 23.07.2002 - 2 BvR 403/02

    Keine Beschwerdebefugnis einer Gemeinde bei Geltendmachung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13
    Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohne jegliche Begründung vertretene Rechtsauffassung, dass dies vorliegend der Fall sei, weil diese als Gemeinde beim Erwerb des Eigentums fiskalisch gehandelt habe, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - [Sasbach], juris Leitsatz 1 und Rn. 66; Beschl. v. 23. Juli 2002 - 2 BvR 403/02 -, juris Rn. 11), wonach sich die Gemeinde auch bei nicht-hoheitlicher Tätigkeit in keiner grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90

    Zur Frage der Denkmaleigenschaft einer alten Turnhalle und der Zumutbarkeit ihrer

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13
    Diese Formulierung geht über die der allgemeinen Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG ("im Rahmen des Zumutbaren") hinaus und führt zu einer im Vergleich zu privaten Eigentümern gesteigerten denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht (ebenso für das dortige Landesrecht: ThürOVG, Urt. v. 16. Januar 2008 - 1 KO 717/06 -, juris Rn. 35; VGH BW, Urt. v. 29. Juni 1992 - 1 S 2245/90 -, juris Rn. 35; ausdrücklich anders das Landesrecht in Sachsen-Anhalt: OVG LSA, Beschl. v. 29. Januar 2008 - 2 M 358/07 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 20).
  • OVG Thüringen, 16.01.2008 - 1 KO 717/06

    Denkmalschutz; Denkmalschutz; Abriss; Denkmal; Erlaubnis; Anspruch; Ermessen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13
    Diese Formulierung geht über die der allgemeinen Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG ("im Rahmen des Zumutbaren") hinaus und führt zu einer im Vergleich zu privaten Eigentümern gesteigerten denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht (ebenso für das dortige Landesrecht: ThürOVG, Urt. v. 16. Januar 2008 - 1 KO 717/06 -, juris Rn. 35; VGH BW, Urt. v. 29. Juni 1992 - 1 S 2245/90 -, juris Rn. 35; ausdrücklich anders das Landesrecht in Sachsen-Anhalt: OVG LSA, Beschl. v. 29. Januar 2008 - 2 M 358/07 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 20).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 10. Juni 2010 a. a. O.), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der (private) Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85).
  • OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14

    Kulturdenkmal, Abbruchgenehmigung, Erhaltungspflicht, Wirtschaftlichkeitsprüfung,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8.).

    23 Die Kläger, die für die von ihnen geltend gemachte Unzumutbarkeit die Darlegungs- und Beweislast trifft, da sie sich im Hinblick auf die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf einen ihre Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand berufen (vgl. Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 48 m. w. N.), haben nicht dargelegt, dass die Erhaltung des Kulturdenkmals unzumutbar ist.

    Ob die denkmalgerechte Erhaltung i. S. v. § 8 Abs. 1 SächsDSchG zumutbar ist, beurteilt sich jedoch nach der Beeinträchtigung, die ein (privater) Eigentümer eines Kulturdenkmals durch die Versagung einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SächsDSchG genehmigungspflichtigen Maßnahme erfährt, und ob diese in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf noch verhältnismäßig ist (zum Maßstab bei im kommunalen Eigentum stehenden Kulturdenkmälern vgl. Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16

    Ausbildungsförderung, Masterstudiengang, Diplom-Studiengang

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8.).

    23 Die Kläger, die für die von ihnen geltend gemachte Unzumutbarkeit die Darlegungs- und Beweislast trifft, da sie sich im Hinblick auf die Erhaltungspflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG auf einen ihre Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand berufen (vgl. Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 48 m. w. N.), haben nicht dargelegt, dass die Erhaltung des Kulturdenkmals unzumutbar ist.

    Ob die denkmalgerechte Erhaltung i. S. v. § 8 Abs. 1 SächsDSchG zumutbar ist, beurteilt sich jedoch nach der Beeinträchtigung, die ein (privater) Eigentümer eines Kulturdenkmals durch die Versagung einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SächsDSchG genehmigungspflichtigen Maßnahme erfährt, und ob diese in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf noch verhältnismäßig ist (zum Maßstab bei im kommunalen Eigentum stehenden Kulturdenkmälern vgl. Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 17. April 2016 - 1 A 265/14 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 24; Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, juris; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals für einen privaten Eigentümer unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 24).
  • OVG Sachsen, 17.04.2016 - 1 A 265/14

    Kulturdenkmal, öffentliches Unternehmen; Erhaltenspflicht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, SächsVBl. 2016, 63; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, JbSächsOVG 18, 146, 157 = juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals für einen privaten Eigentümer unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigenGebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8.).
  • OVG Sachsen, 04.01.2016 - 1 A 95/15

    Denkmal, Außendämmung, Dämmmaßnahmen, Genehmigungspflicht

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit der Denkmalserhaltung, die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt wird, liegt beim Eigentümer oder Besitzer, da er sich auf einen seine Rechtsposition erweiternden Ausnahmetatbestand beruft und ihn nach § 8 Abs. 1 SächsDSchG grundsätzlich die Pflicht trifft, das Denkmal zu erhalten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 10. Juni 2010, SächsVBl. 2011, 29, 32 f.; Urt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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