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   OVG Sachsen, 25.09.2006 - A 2 B 724/05   

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https://dejure.org/2006,29445
OVG Sachsen, 25.09.2006 - A 2 B 724/05 (https://dejure.org/2006,29445)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.09.2006 - A 2 B 724/05 (https://dejure.org/2006,29445)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. September 2006 - A 2 B 724/05 (https://dejure.org/2006,29445)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 81 Abs. 1 S. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen des Fehlens der Unterschrift unter einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung; Folgen der Einführung der elektronischen Aktenbearbeitung MARiS

  • Judicialis

    VwGO § 81 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02

    Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift,

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.09.2006 - A 2 B 724/05
    Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2003 - 1 B 92.02 -, NJW 2003, 1544).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.3.2006 - 8 B 8.06 -, NJW 2006, 1989 und Beschl. v. 27.1.2003, aaO).

    Ist, wie hier, gemäß § 67 Abs. 1 VwGO eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen Beamten oder Angestellten mit Befähigung zum Richteramt oder einen Diplomjuristen im höheren Dienst erforderlich, bedarf es einer der Unterschrift vergleichbaren Gewähr dafür, dass das Schriftstück von einer im vorgenannten Sinne postulationsfähigen Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2003, aaO und für den zivilrechtlichen Anwaltsprozess BGH, Urt. v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 -, NJW 2005, 2086).

  • BVerwG, 30.03.2006 - 8 B 8.06

    Klageschrift; Schriftform; Computerfax; Funkfax; elektronisches Dokument;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.09.2006 - A 2 B 724/05
    Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.3.2006 - 8 B 8.06 -, NJW 2006, 1989 und Beschl. v. 27.1.2003, aaO).
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.09.2006 - A 2 B 724/05
    Einen dahingehenden Zusatz, dass der genannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform oder aus sonstigen Gründen nicht unterzeichnen konnte (vgl. hierzu GmS-OGB, Beschl. v. 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98 -, NJW 2000, 2340), enthält der Zulassungsantrag nicht.
  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.09.2006 - A 2 B 724/05
    Ist, wie hier, gemäß § 67 Abs. 1 VwGO eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen Beamten oder Angestellten mit Befähigung zum Richteramt oder einen Diplomjuristen im höheren Dienst erforderlich, bedarf es einer der Unterschrift vergleichbaren Gewähr dafür, dass das Schriftstück von einer im vorgenannten Sinne postulationsfähigen Person stammt und mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2003, aaO und für den zivilrechtlichen Anwaltsprozess BGH, Urt. v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04 -, NJW 2005, 2086).
  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 15 ZB 20.32485

    Erfolgloses Rechtsmittel eines Asylbewerbers aus Jordanien

    Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2006 a.a.O.; B.v. 27.1.2003, a.a.O.; SächsOVG, B.v. 25.9.2006 - A 2 B 724/05 - juris Rn. 3).

    2019, § 81 Rn. 6; enger wohl auch SächsOVG, B.v. 25.9.2006 - A 2 B 724/05 - juris Rn. 4; B.v. 6.11.2019 - 3 A 866/19 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 15.6.1999 - 4 L 2232/99 - juris Rn 4 f. m.w.N.; BGH, B.v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097; VG Greifswald, U.v. 23.11.1999 - 2 A 2170/97 - juris Rn. 26 f.; VG Schwerin, U.v. 3.9.2018 - 16 A 4446/17 As SN - juris Rn. 19 ff.; VG Hamburg, U.v. 19.8.2010 - 10 K 562/10 - juris Rn. 20 ff.), spricht im vorliegenden Fall gegen eine für sich selbst sprechende (keines Beweises bedürfende), der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, sowie gegen eine zudem gem. § 82 VwGO formgemäße Klageerhebung der Umstand, dass die fehlende Seite 2 der Klageschrift auch den Klageantrag enthielt und zudem auch der als Anlage beigefügte Bescheid nur derart auszugsweise vorgelegt wurde, dass allein aus den gefaxten Unterlagen wohl nicht hinreichend klar wird, was eigentlich Gegenstand der Klage sein sollte (anders als z.B. in den Fallgestaltungen bei BayVGH, B.v. 5.1.2021 - 4 ZB 20.644 - juris Rn. 12; VG Ansbach, U.v. 10.9.2015 - AN 2 K 14.00481 - juris Rn. 24).

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