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   OVG Sachsen, 25.11.2015 - 2 A 464/13   

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https://dejure.org/2015,42854
OVG Sachsen, 25.11.2015 - 2 A 464/13 (https://dejure.org/2015,42854)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.11.2015 - 2 A 464/13 (https://dejure.org/2015,42854)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. November 2015 - 2 A 464/13 (https://dejure.org/2015,42854)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SVG § 11 Abs. 5
    Übergangsgebührnisse,Übergangsbeihilfe, Soldat, Kriegsdienstverweigerer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 18.06.2013 - 2 A 301/11

    Übergangsgebührnisse, Kriegsdienstverweigerer

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2015 - 2 A 464/13
    6 Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2013 - 2 A 301/11 - die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.7 Die Beklagte trägt mit ihrer Berufung vor, dass § 11 Abs. 5 SVG nur diejenigen Soldaten erfasse, die nach § 55 Abs. 3 SG auf eigenen Antrag entlassen worden seien.
  • OVG Sachsen, 10.02.2010 - 4 A 594/09

    Insolvenzverwalter, Aufnahmeerklärung, Unterbrechung

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.11.2015 - 2 A 464/13
    Denn der Insolvenzverwalter hat mit Schriftsätzen vom 2. Mai 2014 und 8. Januar 2015 gemäß § 85 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt, wodurch die Prozessführungsbefugnis vom Insolvenzverwalter (wieder) auf den Kläger übergegangen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. vom 10. Februar 2010 - 4 A 594/09 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16

    Anerkennung; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerer; Übergangsbeihilfe;

    § 11 Abs. 5 SVG ist auch für Soldaten auf Zeit anwendbar, die nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis entlassen worden sind und die gemäß §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als "auf eigenen Antrag entlassen gelten" (a. Auff.: Sächs. OVG, Urteil vom 25.11.2015 - 2 A 464/13 -, juris).

    Die Vorschriften des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG und des § 56 Abs. 4 Nr. 1 SG wären nicht nötig gewesen, wenn eine Entlassung nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer einem Antrag auf Entlassung auf eigenen Antrag gleichzusetzen gewesen sein solle (Sächs. OVG, Urteil vom 25.11.2015 - 2 A 464/13 -, juris).

    Der Gegenansicht der Beklagten, die sich insbesondere auf eine entsprechende Position des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts stützt - das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 25. November 2015 (a. a. O.) entschieden, dass die Regelung des § 11 Abs. 5 SVG in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), die mit der streitgegenständlichen Vorschrift des § 11 Abs. 5 SVG März 2012 identisch ist, keine Grundlage für die von anerkannten Kriegsdienstverweigerern begehrte Gewährung von Übergangsgebührnissen bilde (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 25.11.2015, a. a. O., Rn. 18) - vermag der erkennende Senat nicht beizutreten.

    Angesichts dessen vermag der Senat der Begründung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.2015, a. a. O., Rn. 18) - die Vorschriften des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG Dezember 2000 und des § 56 Abs. 4 Nr. 1 SG Dezember 2000 (Antragsfiktion) wären nicht nötig gewesen, wenn eine Entlassung nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer einem Antrag auf Entlassung auf eigenen Antrag gleichzusetzen gewesen sein solle - nicht zu folgen.

    Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 25.11.2015, a. a. O., Rn. 18) ausgeführt hat,.

    (3) Demgegenüber ergibt sich - anders als die Beklagte unter Bezugnahme auf das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 25.11.2015, a. a. O., Rn. 18) meint - ein sachlicher Grund für eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen einem Soldaten auf Zeit, der aufgrund einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen worden ist, und einem Zeitsoldaten, dessen Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG auf eigenen Antrag wegen einer persönlichen Härte erfolgt ist, nicht aus dem Umstand, dass der personalbearbeitenden Stelle der Bundeswehr im Hinblick auf die Entlassung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers keine Entscheidungskompetenz zusteht, weil dieser gemäß § 55 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 1. Halbsatz SG kraft Gesetzes zu entlassen ist.

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