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   OVG Sachsen, 26.09.2013 - D 6 B 151/11   

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OVG Sachsen, 26.09.2013 - D 6 B 151/11 (https://dejure.org/2013,50688)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.09.2013 - D 6 B 151/11 (https://dejure.org/2013,50688)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. September 2013 - D 6 B 151/11 (https://dejure.org/2013,50688)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsDG § 38 Abs. 1 S. 1
    Vorläufige Dienstenthebung, sachgleiches Strafverfahren, Prognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.03.2013 - 2 B 78.12

    Disziplinarklageverfahren; Strafurteil; Bindungswirkung; Lösung; wesentliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.09.2013 - D 6 B 151/11
    Bei einer summarischen Gesamtwürdigung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme gibt es - auch bei Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Disziplinarmaß (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Oktober 2011 - 2 BvR 754/10 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 1. März 2013, NVwZ-RR 2013, 559; Urt. v. 28. Februar 2013, NVwZ 2013, 1087, 1088 ff. [Polizeibeamter]; Beschl. v. 20. November 2012, NVwZ 2013, 1093) - damit aus Sicht des Disziplinarsenats erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass - auf der Grundlage der strafrechtlichen Vorwürfe, die Gegenstand der Anklageschrift vom 10. November 2011 sind - imDisziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

    Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei einem "Zusammentreffen" von Disziplinarverfahren und Strafverfahren wegen sachgleicher strafrechtlich relevanter Vorwürfe gilt ein in § 22 und § 23 SächsDG gesetzlich zum Ausdruck kommender Vorrang des strafrechtlichen Verfahrens, der nicht nur auf rein verfahrensökonomischen Erwägungen beruht, sondern inhaltlich widersprechende straf- und disziplinarrechtliche Entscheidungen vermeiden, dem Schutz des Beamten vor der Notwendigkeit einer mehrfachen Verteidigung in unterschiedlich ausgestalteten Verfahren dienen und vor allem dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vom Gesetzgeber vorrangig den Strafgerichten übertragen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. März 2013 a. a. O., S. 560), deren Prozessordnung in besonderer Weise darauf ausgelegt ist, ein rechtsstaatlich ausgestaltetes und zugleich effektives Verfahren zu gewährleisten.

  • OVG Sachsen, 22.12.2008 - D 6 A 582/08

    Vorläufige Dienstenthebung; Ermessen; Interessenabwägung

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.09.2013 - D 6 B 151/11
    Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Dezember 2008, SächsVBl. 2009, 69) nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG hat sich - auch im Beschwerdeverfahren - auf die in der Verfügung des Staatsministers des Innern vom 11. Februar 2011 herangezogenen Erwägungen zu beschränken, die aus Sicht des Dienstherrn die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers rechtfertigen.

    Ausreichend ist vielmehr der Prognosemaßstab der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit", wie er in der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschl. v. 22. Dezember 2008 a. a. O. ; Beschl. v. 22. Februar 2010 - D 6 A 656/09 -, juris Rn. 8; vgl. auch Urban a. a. O. Rn. 17) auch für die Beurteilung von disziplinarischen Folgen sachgleicher Strafverfahren herangezogen wird.

  • BVerfG, 19.10.2011 - 2 BvR 754/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.09.2013 - D 6 B 151/11
    Bei einer summarischen Gesamtwürdigung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme gibt es - auch bei Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Disziplinarmaß (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Oktober 2011 - 2 BvR 754/10 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 1. März 2013, NVwZ-RR 2013, 559; Urt. v. 28. Februar 2013, NVwZ 2013, 1087, 1088 ff. [Polizeibeamter]; Beschl. v. 20. November 2012, NVwZ 2013, 1093) - damit aus Sicht des Disziplinarsenats erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass - auf der Grundlage der strafrechtlichen Vorwürfe, die Gegenstand der Anklageschrift vom 10. November 2011 sind - imDisziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.09.2013 - D 6 B 151/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16. Juni 1997, BVerwGE 105, 55, 59) darf die Änderung der Begründung eines Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren den Betroffenen nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigen, weshalb an die Nachholung und die Ergänzung behördlicher Ermessensentscheidungen im gerichtlichen Verfahren strenge Anforderungen an Form und Handhabung zu stellen sind.
  • BVerwG, 20.11.2012 - 2 B 56.12

    Disziplinarklageverfahren; rechtliches Gehör; Hinweispflicht; außerdienstliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.09.2013 - D 6 B 151/11
    Bei einer summarischen Gesamtwürdigung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme gibt es - auch bei Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Disziplinarmaß (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Oktober 2011 - 2 BvR 754/10 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 1. März 2013, NVwZ-RR 2013, 559; Urt. v. 28. Februar 2013, NVwZ 2013, 1087, 1088 ff. [Polizeibeamter]; Beschl. v. 20. November 2012, NVwZ 2013, 1093) - damit aus Sicht des Disziplinarsenats erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass - auf der Grundlage der strafrechtlichen Vorwürfe, die Gegenstand der Anklageschrift vom 10. November 2011 sind - imDisziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.09.2013 - D 6 B 151/11
    Bei einer summarischen Gesamtwürdigung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme gibt es - auch bei Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Disziplinarmaß (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Oktober 2011 - 2 BvR 754/10 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 1. März 2013, NVwZ-RR 2013, 559; Urt. v. 28. Februar 2013, NVwZ 2013, 1087, 1088 ff. [Polizeibeamter]; Beschl. v. 20. November 2012, NVwZ 2013, 1093) - damit aus Sicht des Disziplinarsenats erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass - auf der Grundlage der strafrechtlichen Vorwürfe, die Gegenstand der Anklageschrift vom 10. November 2011 sind - imDisziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
  • OVG Sachsen, 22.02.2010 - D 6 A 656/09

    Vorläufige Dienstenthebung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Unerlaubtes

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.09.2013 - D 6 B 151/11
    Ausreichend ist vielmehr der Prognosemaßstab der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit", wie er in der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschl. v. 22. Dezember 2008 a. a. O. ; Beschl. v. 22. Februar 2010 - D 6 A 656/09 -, juris Rn. 8; vgl. auch Urban a. a. O. Rn. 17) auch für die Beurteilung von disziplinarischen Folgen sachgleicher Strafverfahren herangezogen wird.
  • VGH Bayern, 28.10.2019 - 16a DS 19.1720

    Vorläufige Suspendierung des Regensburger Oberbürgermeisters ist rechtmäßig

    Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2002 - 2 WDB 1, 02 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 20.12.2018 - 16a DS 18.928 - BA Rn. 3; SächsOVG, B.v. 26.9.2013 - D 6 B 151/11 - juris Rn. 11; OVG SH, B.v. 29.1.2018 - 14 MB 3/17 - juris Rn. 4).

    Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei einem Zusammentreffen von Disziplinar- und Strafverfahren wegen sachgleicher strafrechtlich relevanter Vorwürfe gilt ein gesetzlicher Vorrang des strafrechtlichen Verfahrens (vgl. Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 25 Abs. 1 BayDG), der nicht nur auf rein verfahrensökonomischen Erwägungen beruht, sondern inhaltlich widersprechende straf- und disziplinarrechtliche Entscheidungen vermeiden, dem Schutz des Beamten vor der Notwendigkeit einer u.U. mehrfachen Verteidigung in unterschiedlich ausgestalteten Verfahren dienen und vor allem dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vom Gesetzgeber vorrangig den Strafgerichten übertragen wurde, deren Prozessordnung in besonderer Weise darauf ausgelegt ist, ein rechtsstaatlich ausgestaltetes und zugleich effektives Verfahren zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2019 - 16b DS 18.2579 - juris Rn. 11; SächsOVG, B.v. 26.9.2013 a.a.O. Rn. 19).

  • VG Ansbach, 20.07.2016 - AN 13b DS 16.01107

    Vorläufige Dienstenthebung eines Studiendirektors

    Die Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO unter den dort genannten Voraussetzungen spreche nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung dafür, dass der mit der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sei (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2007 - 16a DS 06.3296, juris Rn. 42; SächsOVG, B. v. 26.9.2013 - D 6 B 151/11).
  • VGH Bayern, 20.03.2019 - 16b DS 18.2579

    Teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen nach Begehung eines Dienstvergehens bei

    Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei einem Zusammentreffen von Disziplinar- und Strafverfahren wegen sachgleicher strafrechtlich relevanter Vorwürfe gilt ein in § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 BDG gesetzlich zum Ausdruck kommender Vorrang des strafrechtlichen Verfahrens, der nicht nur auf rein verfahrensökonomischen Erwägungen beruht, sondern inhaltlich widersprechende straf- und disziplinarrechtliche Entscheidungen vermeiden, dem Schutz des Beamten vor der Notwendigkeit einer u.U. mehrfachen Verteidigung in unterschiedlich ausgestalteten Verfahren dienen und vor allem dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vom Gesetzgeber vorrangig den Strafgerichten übertragen wurde, deren Prozessordnung in besonderer Weise darauf angelegt ist, ein rechtsstaatlich ausgestaltetes und zugleich effektives Verfahren zu gewährleisten (vgl. SächsOVG, B.v. 26.9.2013 - D 6 B 151/11 - juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 14.07.2021 - 12 B 5/21

    Einbehaltung der Dienstbezüge; Ermessen; Disziplinarverfahren; Straftat;

    Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die vorgenannte Regelung auch dann anwendbar, wenn es - bei einem eingeleiteten Disziplinarverfahren - zu einem disziplinargerichtlichen Ausspruch der Höchstmaßnahme voraussichtlich nicht kommen wird, weil in einem anhängigen sachgleichen Strafverfahren mit der Verurteilung des Beamten wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen ist, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kraft Gesetzes zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. September 2013 - D 6 B 151/11 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 2. April 1997 - 1 DB 3, 97 -, juris Rn. 10, und Beschl. v. 23. April 2001 - 1 DB 14.01 -, juris Rn. 9; Urban, in: ders./Wittowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 18; Weiß, in: GKÖD Bd. II Teil 5 M § 38 Rn. 50).
  • VG München, 01.08.2023 - M 13L DA 22.4948

    (Landes) Disziplinarrecht, Antrag auf Aussetzung einer vorläufigen

    Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2002 - 2 WDB 1, 02 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 - beck-online Rn 7 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 20.12.2018 - 16a DS 18.928 - BA Rn. 3; SächsOVG, B.v. 26.9.2013 - D 6 B 151/11 - juris Rn. 11; OVG SH, B.v. 29.1.2018 - 14 MB 3/17 - juris Rn. 4).
  • VG München, 10.08.2023 - M 13L DA 23.3048

    Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung

    Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2002 - 2 WDB 1, 02 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 - beck-online Rn 7 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 20.12.2018 - 16a DS 18.928 - BA Rn. 3; SächsOVG, B.v. 26.9.2013 - D 6 B 151/11 - juris Rn. 11; OVG SH, B.v. 29.1.2018 - 14 MB 3/17 - juris Rn. 4).
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