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   OVG Sachsen, 26.10.2010 - 4 A 745/08   

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https://dejure.org/2010,15264
OVG Sachsen, 26.10.2010 - 4 A 745/08 (https://dejure.org/2010,15264)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.10.2010 - 4 A 745/08 (https://dejure.org/2010,15264)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 4 A 745/08 (https://dejure.org/2010,15264)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SächsWG § 23 Abs. 11; TrinkwV § 4 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Abs. 11 S. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) nur auf Teilmengen; Tatsächliche Wirksamkeit der Lenkungsfunktion dieser Vorschrift hinsichtlich der Teilmengen; Anlass zur Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung einer Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Abs. 11 S. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) nur auf Teilmengen; Tatsächliche Wirksamkeit der Lenkungsfunktion dieser Vorschrift hinsichtlich der Teilmengen; Anlass zur Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 282
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Chemnitz, 15.10.2008 - 2 K 823/06
    Auszug aus OVG Sachsen, 26.10.2010 - 4 A 745/08
    Ausfertigung Az.: 4 A 745/08 Verkündet am: 26. Oktober 2010 2 K 823/06 gez.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15.10.2008 - 2 K 823/06 - wird zurückgewiesen.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.10.2010 - 4 A 745/08
    Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu beachten, dass die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Abs. 1 und 6 SächsWG 1998 zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (SächsOVG, Urt. v. 28.3.2007 - 5 B 955/04 - Urt. v. 25.3.2004 - 5 B 402/03 -, SächsVBl. 2004, 258; ständige Rspr.), der Gesetzgeber bei der Erhebung von Wasserentnahmeentgelten aber an besondere verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden ist (BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995, BVerfGE 93, 319 - "Wasserpfennig").
  • OVG Sachsen, 25.03.2004 - 5 B 402/03

    Gewässer, Grundwasser, Baugrube, Abpumpen, Benutzung, Entnehmen, Zutagefördern,

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.10.2010 - 4 A 745/08
    Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu beachten, dass die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Abs. 1 und 6 SächsWG 1998 zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (SächsOVG, Urt. v. 28.3.2007 - 5 B 955/04 - Urt. v. 25.3.2004 - 5 B 402/03 -, SächsVBl. 2004, 258; ständige Rspr.), der Gesetzgeber bei der Erhebung von Wasserentnahmeentgelten aber an besondere verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden ist (BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995, BVerfGE 93, 319 - "Wasserpfennig").
  • OVG Sachsen, 28.03.2007 - 5 B 955/04

    Abgabenrecht; Wasserentnahmeabgabe; Uranbergbau; Zutageleiten

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.10.2010 - 4 A 745/08
    Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu beachten, dass die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Abs. 1 und 6 SächsWG 1998 zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (SächsOVG, Urt. v. 28.3.2007 - 5 B 955/04 - Urt. v. 25.3.2004 - 5 B 402/03 -, SächsVBl. 2004, 258; ständige Rspr.), der Gesetzgeber bei der Erhebung von Wasserentnahmeentgelten aber an besondere verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden ist (BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995, BVerfGE 93, 319 - "Wasserpfennig").
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2009 - 2 B 20.07

    Bemessungsgrundlage des Wassernutzungsentgeltes; Abzug bei nicht nachteilig

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.10.2010 - 4 A 745/08
    Anders als bei § 40 Abs. 1 Satz 4 WasG Brandenburg, dessen Wortlaut so eindeutig ist, dass eine abweichende Auslegung nach ihrem Sinn nicht eröffnet ist (OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 28.1.2009 - OVG 2 B 20.07 -, DÖV 2009, 419), ist § 23 Abs. 11 Satz 1 SächsWG 1998 im vorliegenden Fall tatsächlich auslegungsbedürftig.
  • OVG Sachsen, 20.09.2011 - 4 A 866/10

    Entscheidung über einen Antrag auf Verrechnung gem. § 23 Abs. 10 SächsWG in einem

    In der Rechtsprechung des SächsOVG ist geklärt, dass der Anspruch auf Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe gegenüber der Festsetzung der Höhe der Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Abs. 6 Satz 1 SächsWG einen unterschiedlichen Streitgegenstand darstellt, der in einem gesonderten Verfahren ggf. mit der Verpflichtungsklage durchsetzbar ist (SächsOVG, Urt. v. 26. Oktober 2010 - 4 A 745/08 - Urt. v. 28. März 2007 - 5 B 995/04 -, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Damit vermag er nicht durchzudringen, da das SächsOVG in ständiger Rechtsprechung annimmt, dass die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Abs. 1 und 6 SächsWG keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (SächsOVG, Urt. v. 28. März 2007 - 5 B 955/04 - Urt. v. 25. März 2004 - 5 B 402/03 -, SächsVBl. 2004, 258; zuletzt: Urt. v. 26. Oktober 2010, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 26. Oktober 2010, a. a. O.) ist im Bereich der Wasserentnahme für die öffentliche Trinkwasserversorgung die Ermäßigung nach dieser Vorschrift nur auf die Teilmenge des entnommenen Wassers zu gewähren, die der Trinkwasserversorger tatsächlich auch bei Anwendung der besten verfügbaren Technik verringern konnte und dies auch getan hat.

  • OVG Sachsen, 09.06.2020 - 4 A 588/18

    Grundwasser; Gewässernutzen; Trinkwasser; Milchvieh; Wasserbedarf;

    Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 20. September 2011 - 4 A 866/10 -, juris Rn. 28; v. 26. Oktober 2010 - 4 A 745/08 - , juris Rn. 52) sei im Bereich der Wasserentnahme für die öffentliche Trinkwasserversorgung die Ermäßigung nur auf die Teilmenge des entnommenen Wassers zu gewähren, die der Trinkwasserversorger tatsächlich auch bei Anwendung der besten verfügbaren Technik habe verringern können und dies auch getan habe.

    Eine Ermäßigung für das als Tränkwasser verwendete Grundwasser setzte daher voraus, dass auch dessen Verbrauch durch den Einsatz von Technik verringert werden könnte, denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20 September 2011 - 4 A 866/10 -, juris Rn. 28; Urt. v. 26. Oktober 2010 - 4 A 745/08 -, juris Rn. 52 [zu § 23 Abs. 11 SächsWG 2004]) ist eine Ermäßigung ausgeschlossen, wenn der Gewässernutzer auch durch die Anwendung der besten verfügbaren Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreichen kann.

  • VerfG Brandenburg, 17.06.2011 - VfGBbg 62/10

    Konkrete Normenkontrolle: Wegen fehlender hinreichender Darlegung der

    Damit findet ein eigenes Verwaltungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i. V. m. § 9 VwVfG statt, das mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes abschließt (im Ergebnis auch das im Verfahren erstinstanzliche Urteil des VG Potsdam vom 19. Juni 2008 und VGH BW Urteil vom 6. Dezember 2005, - 8 S 314/03- sowie Sächsisches OVG, Urteil vom 26. Oktober 2010, - 4 A 745/08 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 31.05.2012 - 4 A 473/11

    Wasserentnahmeabgabe, Grundwasserabgabe, Verbrauchssteuer,

    Denn hinsichtlich dieser Menge kann der Gewässernutzer auch durch die Anwendung der besten verfügbaren Technik keine Verringerung der Wasserentnahme erreichen (SächsOVG, Urt. v. 26. Oktober 2010 - 4 A 745/08 - juris Rn. 48 ff.).
  • OVG Sachsen, 29.01.2018 - 4 A 409/14

    Wasserentnahmeabgabe; Wasserversorger; Trinkwasserschutzgebiet; Grundwasser;

    Die vom Verwaltungsgericht gezogene Parallele belegt allerdings, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers alle Verhaltensweisen gefördert werden sollen, die die Verbesserung des Zustands der Gewässer befördern oder zumindest einer Verschlechterung entgegenwirken (vgl. zur Lenkungsfunktion der Wasserentnahmeabgabe auch SächsOVG, Beschl. v. 31. Mai 2012 - 4 A 473/11 -, juris Rn. 6 und Urt. v. 26. Oktober 2010 - 4 A 745/08 -, juris Rn. 48 ff.).
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