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   OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10   

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OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10 (https://dejure.org/2014,48196)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.03.2014 - 1 A 857/10 (https://dejure.org/2014,48196)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. März 2014 - 1 A 857/10 (https://dejure.org/2014,48196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 109, § 113 Abs. 1 Satz 4
    Zwischenurteil; Fortsetzungsfeststellungsklage; Präjudizinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10
    Insbesondere würde die Klägerin, die es unter Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten schon im Verwaltungsverfahren versäumt habe, vollständige Bauvorlagen für eine "Beurteilung des Vorhabens" einzureichen, bei einer Klageabweisung nicht um "Früchte des bisherigen Prozesses" (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 1998 - 4 C 14.96 -) gebracht.21 Ein Präjudizinteresse der Klägerin bestehe nicht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. März 1998, BVerwGE 106, 295, 298 f.) komme es für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht darauf an, ob im Klageverfahren vor Eintritt der Erledigung bereits ein "Fruchtertrag" erzielt worden sei.

    41 Dieser Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung des Bauvorbescheids statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 1998, BVerwGE 106, 295, 296) und auch im Übrigen insgesamt zulässig; sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor.

    Insbesondere war (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage auf Erteilung des Bauvorbescheids zulässig, ist (zweitens) mit dem Inkrafttreten der zweiten Veränderungssperre nach Klageerhebung ein erledigendes Ereignis eingetreten, besteht (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis und (viertens) liegt ein von der Klägerin hinreichend dargelegtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 1998 a. a. O., S. 296 f.), das eine Fortführung des in der ursprünglich erhobenen "Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene(n) Feststellungsbegehren(s)" (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, juris Rn. 7) rechtfertigt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. März 1998 a. a. O. S. 298; Urt. v. 16. Mai 2013, NVwZ 2013, 1481, 1485), die der Senat zugrunde legt, ist maßgeblich für die Frage, ob im Hinblick auf einen ernsthaft beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts besteht, ob der jeweilige Kläger "sofort und unmittelbar" vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte oder ob er auch im Interesse des von § 839 Abs. 3 BGB vorgesehenen Primärrechtschutzes gezwungen war, zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

    Hat sich der Verwaltungsakt - wie hier - erst nach der Klageerhebung erledigt, wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. März 1998 a. a. O., S. 298) jedenfalls bei einer nicht vom Kläger selbst herbei geführten Erledigung - wie sie hier vorliegt - unangemessen, die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zuzulassen, wenn das bisherige Verfahren bereits Erkenntnisse ("Früchte") gebracht hat, die für einen Amtshaftungsprozess bedeutsam sind.

    56 Eine "besonders aufwändige oder teure Beweisaufnahme", für die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. März 1998 (BVerwGE 106, 295, 301) ein Entfallen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses erwogen hat, ist damit nicht verbunden.

    61 Die Beurteilung der im Berufungsverfahren streitigen Fragen, ob das Vorhabengrundstück seinerzeit zum Außenbereich gehörte, und ob das Vorhaben im Fall einer Innenbereichslage zum maßgeblichen Zeitpunkt in Anwendung von § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB zulässig war, erfordert keine "besonders aufwändige oder teure Beweisaufnahme" nach den vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 1998 (a. a. O., S. 301) umschriebenen Maßstäben.

  • VG Leipzig, 22.07.2009 - 4 K 847/07

    Geplante Ortsumgehungsstraße Torgau (B 87 n) geht der Errichtung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10
    Ausfertigung Az.: 1 A 857/10 4 K 847/07.

    14 Durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 ergangene, am 22. Juli 2009 verkündete Urteil - 4 K 847/07 - hat das Verwaltungsgericht Leipzig auf den Hilfsantrag der Klägerin "festgestellt, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 28. Juli 2008 bekannt gemachten Veränderungssperre vom 25. Juni 2008 verpflichtet war, der Klägerin einen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Fachmarkts für Schuhe ... und eines Fachmarkts für Textilien ... sowie einer Autoglaswerkstatt ... nach Maßgabe der Variante 2 der Bauvoranfrage vom 29. Juni 2006 ... zu erteilen"; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Juli 2009 - 4 K 847/07 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10
    45 Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 13. Januar 2012, NVwZ 2012, 375) geht der Senat davon aus, dass gemäß § 88 VwGO nicht die Fassung des Klageantrags, sondern das wirkliche Rechtsschutzziel, wie es sich aus dem gesamten Parteivorbringen ergibt, für die Bestimmung des Rechtsschutzziels maßgeblich ist.

    Dies gilt unbeschadet der gesteigerten Bedeutung, die der Fassung des Klageantrags eines anwaltlich vertretenen Klägers zukommt, auch im Anwaltsprozess, in dem das Rechtsmittelgericht gehalten ist, einen im vorangegangenen Rechtszug formulierten Klageantrag im Falle von Unklarheiten erläutern zu lassen und erforderlichenfalls sachdienlich auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. 3. Dezember 1998 - 1 B 110/98 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 13. Januar 2012 a. a. O.; s. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 25. Januar 2014, NJW 2014, 991, 992).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. März 1998 a. a. O. S. 298; Urt. v. 16. Mai 2013, NVwZ 2013, 1481, 1485), die der Senat zugrunde legt, ist maßgeblich für die Frage, ob im Hinblick auf einen ernsthaft beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts besteht, ob der jeweilige Kläger "sofort und unmittelbar" vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte oder ob er auch im Interesse des von § 839 Abs. 3 BGB vorgesehenen Primärrechtschutzes gezwungen war, zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

    Vielmehr soll der bereits getätigte Aufwand dem Kläger erhalten bleiben, wenn und solange die begehrte verwaltungsgerichtliche Entscheidung für ihn von Nutzen sein kann und die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist, d. h. ein vor den Zivilgerichten geltend zu machender Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und sich dies ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung auch aufdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 a. a. O., S. 1485 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 26.04.2001 - 1 D 43/00

    Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit als Teilaspekt des Rechts auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (NK-Urt. v. 26. April 2001 - 1 D 43/00 -, juris Rn. 46) müsse eine Einsichtsmöglichkeit in niedergelegte Pläne ohne vorherige Nachfragen an Gemeindebedienstete ermöglicht werden.31 Schon das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich liege.

    Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, auf die die Klägerin zutreffend verweist, verträgt es sich nicht mit dem Sinn und Zweck einer öffentlichen Auslegung, dass interessierte Bürger vor einer Einsichtnahme auf Nachfragen beim Planungsträger zum genauen Ort der Auslegung angewiesen sind (vgl. NK-Urt. v. 27. September 1999, SächsVBl. 2000, 115, 116; NK-Urt. v. 26. April 2001, SächsVBl. 2002, 170, Leitsatz 2; ebenso VGH BW, Urt. v. 31. Juli 2007, BRS 71 Nr. 28 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2012 - 5 S 1749/10

    Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans - Verstoß gegen das

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10
    Bereits die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. HessVGH, Urt. v. 13. Januar 2011 - 3 A 1987/09 - VGH BW, Urt. v. 1. März 2012 - 5 S 1749/10 -, jeweils juris) gebräuchliche Formulierung des erstinstanzlichen Hilfsantrags lasse eindeutig erkennen, dass es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage handele.

    43 Bei der Formulierung ihres erstinstanzlich gestellten Hilfsantrags, den das Verwaltungsgericht - wohl ohne vorhergehende Erläuterungen oder Klarstellungen nach § 86 Abs. 3 VwGO - in die Niederschrift vom 27. Mai 2009 aufnahm, hat die Klägerin eine von ihr zutreffend zitierte obergerichtliche Tenorierungspraxis zugrunde gelegt, nach der abweichend vom Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf eine zulässige und begründete Fortsetzungsfeststellungsklage ein Entscheidungsausspruch mit der Feststellung ergeht, "dass ein Bauvorhaben ... nach Maßgabe (eines) Bauantrags vom ... bis zum Inkrafttreten der ... Veränderungssperre ... planungsrechtlich zulässig war" (so Satz 2 der Entscheidungsformel im Urteil des VGH BW v. 1. März 2012 - 5 S 1749/10 -, juris vor Rn. 1 u. Rn. 44 ff.).44 Auch wenn § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eher eine Antragsformulierung des Inhalts nahelegt, dass die Ablehnung des beantragten Vorbescheids rechtswidrig und die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen sei, der Klägerin den Bauvorbescheid zu erteilen (so der Fortsetzungsfeststellungsantrag, der offenbar dem Urteil des BVerwG v. 27. März 1998 [a. a. O. S. 296] zugrunde lag), schließen sowohl die abweichende obergerichtliche Tenorierungspraxis als auch die Bindung des Gerichts an das erkennbare Rechtsschutzbegehren (§ 88 VwGO) die Annahme der Beklagten aus, die Klägerin habe einen Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO gestellt.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1997 - 5 S 3206/95

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Ablehnung eines Bauvorbescheides nach Erlaß

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10
    Zur Begründung des Hilfsantrags hat sie unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18. Oktober 1985, BVerwGE 72, 172 = NJW 1986, 1826) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 21. Januar 1997, VBlBW 1997, 264, 266) zu den Anforderungen an die Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen ausgeführt, im Falle einer Wirksamkeit der zweiten Veränderungssperre habe sie wegen eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses ein berechtigtes Interesse an der von ihr beantragten Feststellung.

    Dies ergibt sich nicht nur aus der Antragsformulierung, sondern auch aus der schriftsätzlichen Begründung des damaligen Hilfsantrags, bei der sich die Klägerin ausdrücklich auf einschlägige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen eines beabsichtigten Zivilrechtsstreits im Zusammenhang mit der Ablehnung von Baugesuchen gestützt hat ("BVerwG, NJW 1986, 1926, 1827" und "VGH Mannheim, VBlBW 1997, 264, 266", vgl. Schriftsatz v. 25. Mai 2009, S. 7), und der erkennbaren Interessenlage der Klägerin, die für den Fall einer Wirksamkeit der zuletzt erlassenen Veränderungssperre bereits erstinstanzlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor einem Zivilgericht ankündigt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2006 - 7 A 964/05

    Ausweisung "für nicht citytypische Sortimente" unwirksam

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10
    Die in der Beweisaufnahme vom 13. März 2014 festgestellten, nunmehr unstreitigen Einzelhandelsnutzungen im Bereich des vorgenannten B-Zentrums zwischen 2006 und 2008 reichen - nach den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 20. April 2012, NVwZ-RR 2012, 588; anders OVG NRW, Urt. v. 11. November 2006, NVwZ 2007, 727) zu § 34 Abs. 3 BauGB entwickelten Maßstäben - möglicherweise für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereichs in einer ländlich strukturierten Gemeinde, nicht aber ohne weiteres für die Annahme der von § 34 Abs. 3 BauGB geforderten Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich in einer Großen Kreisstadt mit zentalörtlicher Funktion (Mittelzentrum) wie der Beklagten.
  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 37/10

    Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10
    52 Die im Berufungsverfahren erhobene Verjährungseinrede der Beklagten geht ins Leere, weil die Klage als Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes die Verjährung (hier: § 199 BGB) für einen amtshaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmt (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 2005, NVwZ 2006, 117 f.; Urt v. 10. Februar 2011, NJW 2011, 2586, 2589 f.; Beschl. v. 23. April 2013 - III ZR 147/12 -, juris Rn. 3 m. w. N. auch zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. sowie zu §§ 199 ff. BGB a. F.).
  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage -

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10
    Insbesondere war (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage auf Erteilung des Bauvorbescheids zulässig, ist (zweitens) mit dem Inkrafttreten der zweiten Veränderungssperre nach Klageerhebung ein erledigendes Ereignis eingetreten, besteht (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis und (viertens) liegt ein von der Klägerin hinreichend dargelegtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 1998 a. a. O., S. 296 f.), das eine Fortführung des in der ursprünglich erhobenen "Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene(n) Feststellungsbegehren(s)" (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, juris Rn. 7) rechtfertigt.
  • BVerwG, 19.06.2013 - 3 B 86.12

    Aufstellen von "Blauen Altpapiertonnen" auf öffentlichen Straßen für private

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - 5 S 564/05

    Zur Beschränkung eines Normenkontrollantrages auf einen räumlich abtrennbaren

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2012 - 8 S 198/11

    Keine teilweise Rücknahme der Berufung - Sicherstellung einer wohnortnahen

  • OVG Sachsen, 13.03.2008 - 1 D 6/07

    Keine Ausfertigung einer Satzung durch Unterzeichnung eines Ratsprotokolls

  • BGH, 09.04.1986 - IVa ZR 125/84

    Annahme einer sittlichen Pflicht zu einer Schenkung als Belohnung für geleistete

  • BGH, 13.10.2005 - III ZR 234/04

    Haftung der Gemeinde wegen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens

  • BGH, 23.04.2013 - III ZR 147/12

    Zulassung der Revision i.R.d.Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs

  • BVerwG, 03.12.1998 - 1 B 110.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Auslegung einer "Berufung" als Antrag auf Zulassung der

  • OVG Sachsen, 11.04.2012 - 5 B 334/11

    Bestimmtheit einer Widmungsverfügung, wirksame Bekanntgabe einer

  • BVerfG, 25.01.2014 - 1 BvR 1126/11

    Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO

  • BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

    Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis;

  • BVerwG, 12.07.2012 - 4 B 13.12

    Einzelhandelsbetrieb; Innenbereich; zentraler Versorgungsbereich; Regionalplan

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 5 S 2103/06

    Erneute öffentliche Auslegung bei Änderung des Bebauungsplanentwurfs; Ort der

  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 21.80

    Bebauungsplan - Fernstraßentrasse - Staatliche Planung - Kommunale

  • VGH Hessen, 13.01.2011 - 3 A 1987/09

    Optimierungsgebot in Gemengelagen

  • OVG Sachsen, 06.07.2017 - 1 A 117/16

    Splittersiedlung, Ortsteil

    27 Im Weiteren besteht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, denn die Kläger tragen vor, dass die Klage der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage diene (vgl. SächsOVG, Zwischenurt. v. 27. März 2014 - 1 A 857/10 -, juris Rn. 49 f.).

    Nicht anders als beim Bauantrag besteht ein Anspruch des Bauherrn auf Erteilung eines Vorbescheids, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt und die gestellte Frage positiv zu beantworten ist (vgl. Senatsurt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 857/10 -, juris Rn. 39).

  • OVG Hamburg, 20.04.2017 - 5 Bf 51/16

    Zur Klagebefugnis des Jagdausübungsberechtigten gegen eine Befriedungsanordnung

    Das Berufungsgericht kann gemäß § 109 VwGO vorab über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil entscheiden (BVerwG, Urt. v. 4.2.1982, 4 C 58.81, BVerwGE 65, 27, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Zw.-Urt. v. 27.3.2014, 1 A 857/10, juris).
  • OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; interkommunales Abstimmungsgebot;

    Soweit der erkennende Senat im Hinblick auf § 8 Abs. 1 des Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der kommunalen Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung - KomBekVO) für die ordnungsgemäße ortsübliche Bekanntgabe eines Bebauungsplans in langjähriger Rechtsprechung nicht nur die Angabe der Besucheranschrift der "bestimmten Verwaltungsstelle" gefordert hat, bei der der von der Gemeinde bereitzuhaltende Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist, sondern darüber hinaus grundsätzlich auch die Angabe des jeweiligen Dienstzimmers im Verwaltungsgebäude (so SächsOVG, NK-Urt. v. 26. April 2001, SächsVBl. 2002, 170 Leitsatz 3; Urt. v. 27. März 2014 - 1 A 857/10 -, juris Rn. 58), hält er daran im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 29. Juni 2017 - 4 BN 37.16 -, juris Rn. 4 zu § 3 Abs. 2 BauGB), nach der das Baugesetzbuch voraussetzt, dass alle im Planaufstellungsverfahren Beteiligten und sonstigen Interessierten "mündig" und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden, nicht mehr fest.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 - 3 K 196/19

    Normenkontrolle in Bezug auf eine außer Kraft getretene Taxentarifordnung

    Denn ungeachtet ihres Beginns wäre die Verjährung in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung des Normenkontrollantrags vor dem Oberverwaltungsgericht gehemmt (zur Feststellungsklage: vgl. SächsOVG, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 671/16 - juris Rn. 25 m.w.N.; zur Verpflichtungsklage/Fortsetzungsfeststellungsklage: vgl. SächsOVG, Zwischenurteil vom 27. März 2014 - 1 A 857/10 - juris Rn. 52 m.w.N.).
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