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   OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17   

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https://dejure.org/2018,13854
OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17 (https://dejure.org/2018,13854)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.03.2018 - 1 A 279/17 (https://dejure.org/2018,13854)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. März 2018 - 1 A 279/17 (https://dejure.org/2018,13854)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SächsVwVfZG § 3 Abs. 1 Satz 1, BGB § 195, BGB § 199 Abs. 1, BauZVO § 55
    öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Erschließungsvertrag; Verjährung; Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist auf den bundesrechtlichen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei einem nichtigen Erschließungsvertrag; Erstattungsansprüche aus einem im November 1997 geschlossenen Erschließungsvertrag ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist auf den bundesrechtlichen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei einem nichtigen Erschließungsvertrag; Erstattungsansprüche aus einem im November 1997 geschlossenen Erschließungsvertrag ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erschließungsvertrag nichtig: Wann verjähren etwaige Erstattungsansprüche?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bei einem nichtigen Erschließungsvertrag

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17
    Das Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 - sei zu einem Anspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergangen, bei dem die Erstattungspflicht durch Verwaltungsakt begründet worden sei.

    Für den im November 1997 zwischen den Beteiligten geschlossene Erschließungsvertrag, der sich im Wesentlichen nach den seinerzeit geltenden bundesrechtlichen Vorgaben in § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB 1990 i. V. m. § 55 BauZVO richtete, scheidet bei Anwendung der zitierten Rechtsprechung ein landesrechtlicher Erstattungsanspruch mit der weiteren Folge aus, dass auch die zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren streitig gebliebenen Verjährungsfragen nach dem insoweit lückenhaften Bundesrecht (so BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 17 f. mit Anm. Held-Daab, jurisPR-BVerwG 15/17) zu beurteilen sind, also nicht nach sächsischem Landesrecht (zur Abgrenzung SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2012, JbSächsOVG 20, 258, 66;; Urt. v. 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 -, juris Rn. 31 ff.), das für den Anwendungsbereich des Sächsischen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetzes mit seiner dynamischen Verweisung auf die "Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung" in § 3 Abs. 1 Satz 1 eine vom Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abweichende und umfassende Regelung der Verjährung enthält (SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2012 a. a. O.; insoweit anders als etwa das hessische Landesrecht, das Gegenstand des Revisionsurteils vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, war).

    Mit dem 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15. März 2017 a. a. O.. Rn. 18 m. w. N. auch zum Folgenden) ist beim Fehlen spezieller öffentlich-rechtlicher Verjährungsregeln "im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste´ heranzuziehen ist (...).

    Nach Satz 1 dieser auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschrift (BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 24 m. w. N.) ist die Verjährung für die Dauer von zwischen Schuldner und Gläubiger geführten "Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung verweigert".

    Über den Wortlaut von § 203 BGB hinaus steht dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung das sog. "Einschlafenlassen der Verhandlungen" gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 26; BGH, Urt. v. 8. November 2016 - VI ZR 594/15 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

    50 Ausgehend von dem Erliegen der bis August 2004 geführten Verhandlungen ist - wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 26 entschiedenen Fall - ein "Einschlafen der Verhandlungen" gegeben, weil die Einigungsgespräche weder von der Klägerin noch von der Beklagten weiter betrieben wurden.

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17
    Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entspricht anerkanntermaßen dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB (so bereits BVerwG, Beschl. v. 16. November 2017 - 9 B 36.07 -, juris Rn. 12 m. w. N.), auf den der Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 19. März 2008 - III ZR 220/07 - , juris Rn. 6) nach der Schuldrechtsreform die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB anwendet.

    In Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB müssen für den frühesten möglichen Fristbeginn am 1. Januar 2002 auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - vorliegen (BGH, Beschl. v. 19. März 2008 a. a. O.).

    Ausreichend dafür ist, dass der Kläger als Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt; einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 19. März 2008 - III ZR 220/07 -, juris Rn. 6f.).

  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17
    Ob nach den Ausführungen in der Klageschrift vom 28. Juli 2003 von einer bereits früher vorliegenden Kenntnis des Klägers mit der Erwägung ausgegangen werden kann, seine damalige Rechtsanwältin sei nach den aus § 166 Abs. 1 BGB entwickelten zivilrechtlichen Grundsätzen als seine Wissensvertreterin anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2016 - VI ZR 594/15 -, juris Rn. 14; Senatsurt. v. 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 .-, juris Rn. 43 m. w. N.), deren Kenntnis sich der Kläger zurechnen lassen müsse, kann dahinstehen.

    Über den Wortlaut von § 203 BGB hinaus steht dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung das sog. "Einschlafenlassen der Verhandlungen" gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 26; BGH, Urt. v. 8. November 2016 - VI ZR 594/15 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

    Dem Vorliegen von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner steht nach Lage der Dinge nicht entgegen, dass der Kläger nicht selbst Vertragspartei des Überlassungsvertrags war, sondern am Vertragsschluss nur als Vertreter der beiden "Veräußerinnen" Frau K...... und Frau H... (seiner Ehefrau) mitwirkte, weil der Überlassungsvertrag in erkennbarem Zusammenhang mit den im Erschließungsvertrag von 1997 enthaltenen, ausdrücklich in Bezug genommenen Pflichten stand und der Kläger ein besonderes Eigeninteresse am erfolgreichen Vertragsschluss hatte (zur Zurechnung des Handelns Dritter vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2016 - VI ZR 594/15 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 9 C 1.16

    Berufung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; Entstehung; Klageerweiterung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17
    Die verjährungsrechtliche Entstehung eines Anspruchs i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist begrifflich von dessen materiell-rechtlicher Entstehung zu unterscheiden (wie BVerwG, Urt. v. 23. März 2017, BVerwGE 158, 296 Rn. 13).

    Dieser Antrag ist auch hinsichtlich eines Anspruchs auf Prozesszinsen nach § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB, die im Verwaltungsprozess ab dem Tag nach der Klageerhebung (§ 187 Abs. 1 BGB, vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. September 2014 - 5 A 616/12 -, juris Rn. 49; nachfolgend BVerwG, Urt. v. 23. März 2017 - 9 C 1.16 -, juris) in Betracht kommen, hinreichend bestimmt.

    Dies gilt - wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. März 2017 (- 9 C 1.16 -, juris Rn. 13) zugrunde gelegt - auch für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (so auch Teuber, NVwZ 2017, 1814, 1815 m. w. N.) Materiellrechtlich entstanden ist der Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bereits im Jahr 1997, weil der zwischen den Beteiligten damals geschlossene Erschließungsvertrag mangels notarieller Beurkundung des - nach Sinn und Zweck vom vereinbarten Eigentumsübergang an den Erschließungsstraßen abhängigen - Vertrags von Anfang an insgesamt formnichtig war (§ 124 Abs. 4 BauGB/§ 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 313 BGB a. F.).

  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17
    Ein solcher Erstattungsanspruch teilt "als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch dessen Rechtsqualität" (BVerwG, Beschl. v. 16. November 2007 - 9 B 36.07 -, juris Rn. 3 m. w. N.) und kann sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit bauplanungsrechtlichen Erschließungsaufwendungen entweder aus Landesrecht (so BVerwG, Urt. v. 14. April 1978, BVerwGE 55, 337, 339 f. für näher bestimmte Folgekostenverträge) oder aus Bundesrecht (so BVerwG, Beschl. v. 16. November 2007 a. a. O. für Erschließungsverträge) ergeben.

    Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entspricht anerkanntermaßen dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB (so bereits BVerwG, Beschl. v. 16. November 2017 - 9 B 36.07 -, juris Rn. 12 m. w. N.), auf den der Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 19. März 2008 - III ZR 220/07 - , juris Rn. 6) nach der Schuldrechtsreform die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB anwendet.

  • OVG Sachsen, 28.02.2013 - 1 A 346/09

    Vorliegen einer auflösenden Bedingung i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG bei Nr. 2.1

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17
    Für den im November 1997 zwischen den Beteiligten geschlossene Erschließungsvertrag, der sich im Wesentlichen nach den seinerzeit geltenden bundesrechtlichen Vorgaben in § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB 1990 i. V. m. § 55 BauZVO richtete, scheidet bei Anwendung der zitierten Rechtsprechung ein landesrechtlicher Erstattungsanspruch mit der weiteren Folge aus, dass auch die zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren streitig gebliebenen Verjährungsfragen nach dem insoweit lückenhaften Bundesrecht (so BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 17 f. mit Anm. Held-Daab, jurisPR-BVerwG 15/17) zu beurteilen sind, also nicht nach sächsischem Landesrecht (zur Abgrenzung SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2012, JbSächsOVG 20, 258, 66;; Urt. v. 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 -, juris Rn. 31 ff.), das für den Anwendungsbereich des Sächsischen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetzes mit seiner dynamischen Verweisung auf die "Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung" in § 3 Abs. 1 Satz 1 eine vom Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abweichende und umfassende Regelung der Verjährung enthält (SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2012 a. a. O.; insoweit anders als etwa das hessische Landesrecht, das Gegenstand des Revisionsurteils vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, war).

    Ob nach den Ausführungen in der Klageschrift vom 28. Juli 2003 von einer bereits früher vorliegenden Kenntnis des Klägers mit der Erwägung ausgegangen werden kann, seine damalige Rechtsanwältin sei nach den aus § 166 Abs. 1 BGB entwickelten zivilrechtlichen Grundsätzen als seine Wissensvertreterin anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2016 - VI ZR 594/15 -, juris Rn. 14; Senatsurt. v. 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 .-, juris Rn. 43 m. w. N.), deren Kenntnis sich der Kläger zurechnen lassen müsse, kann dahinstehen.

  • BVerwG, 16.03.2017 - 9 B 2.17

    Formerfordernis durch Ergänzung der Berufungsbegründung i.R.d. Frist; Verjährung

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17
    Diesen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 16. März 2017 - 9 B 2.17) auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers aufgehoben und die Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Welche Verjährungsregelung auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Zusammenhang mit einem Erschließungsvertrag anwendbar ist, hat das Bundeverwaltungsgericht bislang noch nicht entschieden; dies gilt auch mit Blick auf den zurückverweisenden Revisionsbeschluss vom 16. März 2017 - 9 B 2.17 -, mit seinem Hinweis auf aktuelle Entscheidungen zur Verjährung nach Bundesrecht in abweichenden Fallkonstellationen.

  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17
    Auf den streitigen Anspruch ist seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 entsprechend § 195 BGB die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) anwendbar, also weder die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. noch eine andere Frist, wie sie nach altem Recht für Bereicherungsansprüche mit der Begründung in Betracht zu ziehen war, dass für Ansprüche aus § 812 BGB, die an die Stelle eines vertraglichen Anspruchs treten, die Verjährungsfristen des jeweiligen Vertragsrechts maßgeblich sind (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. Juli 2000, NJW 2000, 3492, 3494).
  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17
    Ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Beklagten bei der Abwicklung des formunwirksamen Erschließungsvertrags von 1997 vermag der Senat auch im Übrigen nicht festzustellen (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2000, BVerwGE 111, 162; Beschl. v. 17. Juli 2001 - 4 B 24.01 -, juris Rn. 13 für städtebauliche Verträge).
  • BGH, 24.09.1987 - VII ZR 306/86

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Treuhandvertrages im Rahmen eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17
    Dies hat das Verwaltungsgericht auf Seite 13 ff. des angefochtenen Urteils mit eingehender Begründung unter Bezugnahme auf gefestigte höchstricherliche Rechtsprechung (u. a. BGH, Urt. v. 24. September 1987, BGHZ 101, 393; BVerwG, Urt. v. 9. November 1984, BVerwGE 70, 247, 256) zur Begründung der - rechtskräftig gewordenen - Ablehnung des Hilfsantrags des Klägers auf Erfüllung des Erschließungsvertrags im Einzelnen unter Gesamtwürdigung aller Umstände (einschließlich der salvatorischen Klausel in § 15 des Vertrags) zutreffend ausgeführt.
  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 76/92

    Beurteilung von Maßnahmen der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren im

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 6.76

    Übertragung von Grundstückseigentum auf Grund einer geplanten Ausweisung der

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 21.11

    Revisionsbegründungsfrist; Verspätung; Säumnis; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 303/11

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Wegfall der Beweiswirkung

  • OVG Sachsen, 29.01.2014 - 5 A 840/11

    Zulassung der Berufung (abgelehnt), Erschließungsvertrag, Genehmigung, Auslegung,

  • OVG Sachsen, 03.09.2014 - 5 A 616/12
  • OVG Sachsen, 13.03.2015 - 1 A 349/13

    Vorabentscheidungsersuchen, Europäischer Gerichtshof, Asylverfahren, Pakistan,

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 A 16.15

    Klageänderung; Klagebegehren; Auslegung; nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit;

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

  • OVG Sachsen, 21.10.2016 - 1 A 432/15

    Berufungsbegründung; Bezugnahme

  • BVerwG, 17.07.2001 - 4 B 24.01

    Umlegung, freiwillige; Vertrag, städtebaulicher; Vorteilsausgleich;

  • OVG Sachsen, 28.04.2009 - 1 A 532/08

    Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Erschließungsvertrag

  • OVG Sachsen, 18.10.2012 - 1 A 511/12

    Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB in der jeweils geltenden Fassung

  • OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18

    Stellplatzablöse; Erlöschen einer Baugenehmigung; öffentlich-rechtlicher

    Die verjährungsrechtliche Entstehung eines Anspruchs ist von dessen materiell-rechtlicher Entstehung zu unterscheiden (wie Senatsurteil vom 27.03.2018 - 1 A 279/17 -, …

    2018, 232 = IBRRS 2018, 1972 = IMRRS 2018, 0715).*).

    Die verjährungsrechtliche Entstehung eines Anspruchs ist von dessen materiell-rechtlicher Entstehung zu unterscheiden (wie Senatsurteil vom 27.03.2018 - 1 A 279/17 -, …

    2018, 232 = IBRRS 2018, 1972 = IMRRS 2018, 0715).*).

    Zur Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen beim Fehlen speziellerer Regelungen hat der erkennende Senat mit Urteil vom 27. März 2018 (- 1 A 279/17 -) ausgeführt:.

    Davon ausgehend war der Erstattungsanspruch des Klägers am 5. Dezember 2002 entstanden, wobei die verjährungsrechtliche Entstehung eines Anspruchs begrifflich von dessen materiell-rechtlicher Entstehung zu unterscheiden ist (vgl. Senatsurt. v. 27. März 2018 a. a. O.), und damit seit dem 1. Januar 2006 verjährt.

  • OLG Celle, 07.11.2019 - 8 U 94/19

    Erschließungsvertrag - Beurkundungsbedürftigkeit - Aufrechterhaltung trotz

    Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin ihre Ansprüche mithin gegenüber den Beklagten gerichtlich geltend machen können (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 27. März 2018 - 1 A 279/17, SächsVBl 2018, 232, juris Rn. 43).
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