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   OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15   

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https://dejure.org/2017,26373
OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15 (https://dejure.org/2017,26373)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.04.2017 - 1 C 12/15 (https://dejure.org/2017,26373)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. April 2017 - 1 C 12/15 (https://dejure.org/2017,26373)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 47 Abs. 2 VwGO § 173 Satz 1 BauGB § 1 Abs. 3 BauGB § 12 BauGB § 214 Abs. 1 BauGB § 215 Abs. 1 VwVfG § 31 ZPO § 167
    Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzinteresse; Planerhaltung; Rügefrist; Erforderlichkeit der Planung; Etikettenschwindel; Abwägungsergebnis; Konfliktbewältigungsgebot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrung der zu berechnenden Jahresfrist aus Gründen der Rechtssicherheit durch Eingang der schriftlichen Rüge rechtzeitig bei der Gemeinde; Gerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen nach Ablauf der Jahresfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzinteresse; Planerhaltung; Rügefrist; Erforderlichkeit der Planung; Etikettenschwindel; Abwägungsergebnis; Konfliktbewältigungsgebot

  • rechtsportal.de

    Wahrung der zu berechnenden Jahresfrist aus Gründen der Rechtssicherheit durch Eingang der schriftlichen Rüge rechtzeitig bei der Gemeinde; Gerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen nach Ablauf der Jahresfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wahrung der Jahresfrist: Zustellung entfaltet keine Rückwirkung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei Bebauungsplänen innerhalb Jahresfrist

Papierfundstellen

  • BauR 2017, 1651
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 14.06.2012 - 4 CN 5.10

    Bebauungsplan; Festsetzung der Grundfläche; Fehler im Abwägungsvorgang; Hinweis

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15
    Die nach § 31 VwVfG i. V. m. §§ 187 ff. BGB zu berechnende Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann gewahrt, wenn die schriftliche Rüge rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist (wie BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BVerwGE 143, 192 Rn. 27); § 167 ZPO ist insoweit nicht anwendbar.

    Für eine entsprechende Anwendung von § 167 ZPO gebe es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 14. Juni 2012, BVerwGE 143, 192) keine Grundlage.18 Die von den Antragstellern gerügten Rechtsverstöße lägen nicht vor, weshalb der Normenkontrollantrag selbst bei einem uneingeschränkten Prüfungsumfang abzulehnen sei.

    34 Die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB ist mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt vom 31. Juli 2014 wirksam in Lauf gesetzt worden; insbesondere enthielt die Bekanntmachung die nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen ordnungsgemäßen Hinweise (zu den Anforderungen: BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 14 ff.; SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Mai 2013 - 1 C 4/13 -, juris Rn. 85 f.).

    Bei dieser Beurteilung geht der Normenkontrollsenat mit der in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 -, juris Rn. 6; ebenso bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 14. Januar 2016 - 1 C 6/13 -, juris Rn. 72 ) davon aus, dass die Rügefrist nur dann gewahrt ist, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist, wie es dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht und dem Regelungszweck der Norm Rechnung trägt, dass die Gemeinde als Adressatin der schriftlichen Einwendung Gelegenheit erhalten soll, in Kenntnis des die Verletzung begründenden Sachverhalts zu überprüfen, ob eine Fehlerheilung erforderlich ist (so BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 a. a. O.).

    44 Das Abwägungsergebnis ist erst zu beanstanden, wenn selbst eine abwägungsfehlerfrei durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zu einem bestimmten Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. 22. September 2010, DVBl. 2011, 105, m. w. N.; Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 28 SächsOVG, NK Urt. v. 30. Mai 2013 - 1 C 4.13 -, juris Rn. 109).

    Dies gilt auch hinsichtlich der entsprechenden Anwendbarkeit von § 167 ZPO, bei der sich der Normenkontrollsenat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 -, juris Rn. 6) sowie der im Einzelnen zitierten einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 215 BauGB anschließt.

  • BVerwG, 16.12.2014 - 4 BN 25.14

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15
    Die gerichtliche Überprüfung des Bebauungsplans beschränke sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 -) gemäß § 215 Abs. 1 BauGB auf sog. Ewigkeitsmängel.

    Bei dieser Beurteilung geht der Normenkontrollsenat mit der in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 -, juris Rn. 6; ebenso bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 14. Januar 2016 - 1 C 6/13 -, juris Rn. 72 ) davon aus, dass die Rügefrist nur dann gewahrt ist, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist, wie es dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht und dem Regelungszweck der Norm Rechnung trägt, dass die Gemeinde als Adressatin der schriftlichen Einwendung Gelegenheit erhalten soll, in Kenntnis des die Verletzung begründenden Sachverhalts zu überprüfen, ob eine Fehlerheilung erforderlich ist (so BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 a. a. O.).

    Dies gilt auch hinsichtlich der entsprechenden Anwendbarkeit von § 167 ZPO, bei der sich der Normenkontrollsenat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 -, juris Rn. 6) sowie der im Einzelnen zitierten einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 215 BauGB anschließt.

  • BVerwG, 03.06.2014 - 4 CN 6.12

    Bebauungsplan; Baugebiet; Umplanung; allgemeines Wohngebiet; Mischgebiet;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, juris Rn. 2; Urt. v. 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 -, juris Rn. 20) liegt ein "Etikettenschwindel" vor, wenn die gemeindliche Planung die städtebauliche Struktur in einer Weise verändert, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben ist, etwa durch die Wahl einer bestimmten Festsetzung zur Einhaltung eines nur "auf dem Papier" stimmigen Konzepts.

    42 Anhaltspunkte dafür, dass die Ausweisung eines WA-Gebiets das "bloße Etikett" (Formulierung bei BVerwG, Urt. v. 3. Juni 2014 a. a. O.) zur Verdeckung der wahren Planungsabsicht der Antragsgegnerin ist, sind anhand der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten nicht ansatzweise erkennbar.

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 10/14

    Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: Wahrung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15
    36 Aus der von den Antragstellern zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17. Juli 2007 - 1 ZR 109/05 -, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 -, juris Rn. 29) und des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 -, juris Rn. 9) lässt sich zwar entnehmen, dass § 167 ZPO in bestimmten Fällen Anwendung findet, in denen eine Fristwahrung auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung erfolgen kann (etwa bei § 545 BGB).

    Der dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Rechtssatz, dass sich ein Kläger "darauf verlassen können" müsse, dass "die Einreichung der Klageschrift die Frist wahre", weil er die "stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen" gewählt habe (so BGH, Urt. v. 25. Juni 2014 a. a. O.), überzeugt für den Bereich der Bauleitplanung mit der an einen ordnungsgemäßen gemeindlichen Hinweis anknüpfenden Rügeobliegenheit nach § 215 Abs. 1 BauGB insbesondere deshalb nicht, weil für die jedermann ohne eigene Rechtsbetroffenheit eröffnete Rügemöglichkeit eine eher großzügig bemessene Frist von einem Jahr zur Verfügung steht.

  • OVG Sachsen, 12.01.2010 - 1 D 11/07

    Vorhabenbezogenes Bauland, Durchführungsvertrag, Festsetzungsfindungsrecht,

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15
    Ein solches Auseinanderfallen von Planungswille und Inhalt der Festsetzung berührt bereits die Erforderlichkeit der Planung i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB, wobei der Begriff des "Etikettenschwindels" auch bei der Abweichung des Bebauungsplans vom abschließenden Katalog der nach § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung zulässigen Festsetzungen herangezogen wird (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 12. Januar 2010 - 1 D 11/07 -, juris Rn. 122).

    Beim Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, bei dem die Antragsgegnerin von dem in § 12 Abs. 3 BauGB eingeräumten Festsetzungsfindungsrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern sich durch die Ausweisung von WA-Gebieten "gemäß § 4 BauNVO" (Planbegründung S. 16) insoweit an die aufgrund von § 9a BauGB erlassene Baunutzungsverordnung gebunden hat (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 12. Januar 2010 a. a. O.), war die Antragsgegnerin weder durch das Vorhandensein gewerblicher Nutzungen im Plangebiet noch durch die Ausweisung eines "Mischgebiets als Straßenüberbauung" im südlichen Bereich des Plangebiets an der B1...... Straße zur Vermeidung eines "Etikettenschwindels" daran gehindert, in dem hier streitigen nördlichen Teil des Plangebiets ein WA-Gebiet festzusetzen und an dessen Gebäuden Balkone oder Loggien vorzusehen.

  • BVerwG, 29.09.2015 - 4 BN 25.15

    Bebauungsplan; Rechtsschutzbedürfnis; Plannachbar; enger konzeptioneller

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15
    28 Das bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig gegebene Rechtsschutzinteresse (so . BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 - 4 BN 25.15 -, juris Rn. 6) fehlt nicht deshalb, weil die beantragte Teilunwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans nicht unmittelbar zum "eigentlichen" Rechtsschutzziel der Antragsteller führt, für das angrenzende Flurstück weniger lärmempfindliche Nutzungsarten (etwa ein Mischgebiet) vorzusehen.

    Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Gerichte in eine - nicht selten aufwändige - Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 a. a. O.), nicht jedoch die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen mit einer zusätzlichen Sachaufklärung überfrachten, auf die es - aus den nachfolgend darzulegenden Gründen - für die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nicht ankommt.

  • BVerwG, 28.02.2002 - 4 CN 5.01

    Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, juris Rn. 2; Urt. v. 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 -, juris Rn. 20) liegt ein "Etikettenschwindel" vor, wenn die gemeindliche Planung die städtebauliche Struktur in einer Weise verändert, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben ist, etwa durch die Wahl einer bestimmten Festsetzung zur Einhaltung eines nur "auf dem Papier" stimmigen Konzepts.
  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 2.11

    Teilflächennutzungplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark unwirksam

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15
    Auf Mängel des Abwägungsvorgangs, die nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB zu beurteilen sind (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 4 CN 2.11 -, juris Rn. 9), kommt es dagegen nicht an.
  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15
    36 Aus der von den Antragstellern zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17. Juli 2007 - 1 ZR 109/05 -, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 -, juris Rn. 29) und des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 -, juris Rn. 9) lässt sich zwar entnehmen, dass § 167 ZPO in bestimmten Fällen Anwendung findet, in denen eine Fristwahrung auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung erfolgen kann (etwa bei § 545 BGB).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 1 C 4.13

    Asylbewerber; Asylverfahren; atypischer Fall; Auslegung; Bedürftigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15
    44 Das Abwägungsergebnis ist erst zu beanstanden, wenn selbst eine abwägungsfehlerfrei durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zu einem bestimmten Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. 22. September 2010, DVBl. 2011, 105, m. w. N.; Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 28 SächsOVG, NK Urt. v. 30. Mai 2013 - 1 C 4.13 -, juris Rn. 109).
  • BVerwG, 22.09.2010 - 4 CN 2.10

    Klarstellungssatzung; Einbeziehungssatzung; Auslegung; Öffentlichkeits- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2012 - 2 D 141/09

    Weetfelder Bürgergemeinschaft unterliegt im Streit um Bebauungsplan der Stadt

  • VGH Bayern, 30.01.2009 - 1 N 08.1119

    Normenkontrolle- Unzuständigkeit eines beschließenden Ausschusses und

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 8 S 1400/12

    Normenkontrollantrag im Zusammenhang mit dem Rahmenplan "Halbhöhenlagen" der

  • OVG Sachsen, 14.01.2016 - 1 C 6/13

    Bebauungsplan; ergänzendes Verfahren; Normenkontrolle; Abwägungsmangel;

  • OVG Sachsen, 09.12.2011 - 1 C 23/08

    Ermächtigung einer Gemeinde zur Einbeziehung von Flächen in einen Bebauungsplan

  • BVerwG, 14.03.2017 - 4 CN 3.16

    EuGH soll über die Zulässigkeit von Planerhaltungsvorschriften bei

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 CN 4.16

    Antragsänderung; Baugrundstück; Bebauungsplan der Innenentwicklung;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.2016 - 11 S 1255/14

    Normenkontrolle eines Bebauungsplanes und Umweltverträglichkeitsprüfung

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05

    Sammlung Ahlers

  • OVG Sachsen, 13.10.2011 - 1 C 9/09

    Möglichkeit der ortsrechtlichen Ausgestaltung des baurechtlichen

  • OVG Sachsen, 30.05.2013 - 1 C 4/13

    Wasserrechtliches Verbot der Ausweisung "neuer Baugebiete" in festgesetzten

  • OVG Sachsen, 11.05.2023 - 1 C 72/20

    Regionalplan; Auslegungsbekanntmachung; Stellungnahme; Niederschrift

    Unabhängig davon, dass ein schriftliches Geltendmachen i. S. d. § 11 Abs. 5 Satz 1 ROG auch in der Begründung eines Normenkontrollantrags liegen kann, wenn die Begründung innerhalb der Jahresfrist bei der zuständigen Stelle eingeht (vgl. zu § 215 Abs. 1 BauGB : BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35), hat die Antragstellerin die Verletzung von § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG a. F. mit Schreiben vom 2. Februar 2021, beim Antragsgegner eingegangen am 3. Februar 2021, und damit fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung vom 17. September 2020 gerügt.
  • BVerfG, 25.05.2021 - 2 BvR 1719/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung ohne vorherigen

    Das Endurteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 24. Mai 2016 - 1 C 12/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 11. Juli 2016 - 1 C 12/15 - wird damit gegenstandslos.

  • OVG Sachsen, 14.07.2021 - 1 C 4/20

    Ausgleich; Eingriff in Natur und Landschaft; Ufer; Gewässerrandstreifen

    Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln konnte durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen des Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (vgl. SächsOVG NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; interkommunales Abstimmungsgebot;

    Von den Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB unberührt bleiben sog. Ewigkeitsmängel, die nicht durch Zeitablauf unbeachtlich werden (SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 39).

    Die nach § 31 VwVfG i. V. m. §§ 187 ff. BGB zu berechnende Frist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Leitsatz 1) endete am Montag, den 24. April 2017 (§ 188 Abs. 2, § 193 BGB).

  • OVG Sachsen, 24.11.2022 - 1 C 87/21

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Verkehrslärm; Ewigkeitsfehler

    2.2 Bundesrechtlich richtet sich die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nach den Planerhaltungsregeln der §§ 214, 215 BauGB (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 13. Oktober 2011 - 1 C 9/09 -, juris Rn. 29), an deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 31) jedenfalls insoweit keine Zweifel bestehen, als der jeweilige Bebauungsplan - wie hier - nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 30; VGH BW, Beschl. v. 5. September 2016 - 11 S 1255/14 -, juris Rn. 50; zur Abgrenzung: BVerwG, Beschl. v. 14. März 2017 - 4 CN 3.16 -, juris [über das Vorabentscheidungsersuchen C-206/17 hat der EuGH nach Rücknahme des Normenkontrollantrags nicht mehr entschieden]).

    Die Rügefrist von einem Jahr seit der - gemäß § 215 Abs. 2 BauGB mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen zu versehenden - ortsüblichen Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB) der planenden Gemeinde ermöglicht auch in zeitlicher Hinsicht einen angemessenen und effektiven gerichtlichen Schutz, zumal die rechtsgestaltende Wirkung der empfangsbedürftigen Rüge zeitlich unbeschränkt zu Gunsten von jedermann (inter omnes) gilt, also nicht nur im Prozessrechtsverhältnis der Beteiligten eines bestimmten gerichtlichen Verfahrens (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35 m. w. N.).

    Dabei geht der Normenkontrollsenat mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 -, juris Rn. 6; ebenso bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35) davon aus, dass die Rügefrist nur dann gewahrt ist, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist, wie es dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht und dem Regelungszweck der Norm Rechnung trägt, dass die Gemeinde als Adressatin der schriftlichen Einwendung Gelegenheit erhalten soll, in Kenntnis des die Verletzung begründenden Sachverhalts zu überprüfen, ob eine Fehlerheilung erforderlich ist (so BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 a. a. O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.10.2020 - 1 KN 13/15

    Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan: Mitwirkungsverbot eines

    Dem schließt sich der Senat auch vor dem Hintergrund der anderen Zielrichtung von § 167 ZPO, zu verhindern, dass Verfahrensbeteiligte durch Verzögerungen in dem ihrem Einfluss entzogenen gerichtlichen Zustellungsverfahren Nachteile erleiden (Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2017- 1 C 12/15 -, Rn. 35, juris), an.
  • OVG Sachsen, 15.12.2022 - 1 C 41/20

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; eingeschränktes Gewerbegebiet; faktisches

    Die von ihr in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Schwierigkeiten bei der gutachterlichen Ermittlung des im Einzelfall maßgeblichen Schutzniveaus gegenüber Schallimmissionen betreffen die praktische Anwendung des Bebauungsplans, ohne eine unzulässige Verlagerung von Problemlösungen aus dem Planverfahren auf nachfolgende Verwaltungsverfahren aufzuzeigen (zum Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14; SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 46).
  • OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Antragsfrist; Antragsbefugnis;

    Damit ist die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB insoweit gewahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 27; SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35), was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet.
  • OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18

    Verkehrslärm; Vorbelastung; Bewertung der Belange

    Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist es nicht ausgeschlossen, die Rüge im Normenkontrollverfahren zu erheben und durch das Gericht übermitteln zu lassen, wenn die Rüge - wie hier - innerhalb der Jahresfrist bei der Gemeinde eingeht (vgl. Senatsurt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35).
  • OVG Sachsen, 07.04.2022 - 1 C 1/20

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Abwägungsgebot; Typenzwang;

    Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die planende Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der auf der Grundlage von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden (Typenzwang, vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. März 2005 - 1 B 431/03 -, juris Rn. m. w. N.); ein sog. Festsetzungsfindungsrecht kommt ihr nur ausnahmsweise bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§ 12 BauGB) zu (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 42; BayVGH, NK-Urt. v. 14. März 2022 - 9 N 19.1989 -, juris 19); um einen solchen Plan handelt es sich hier nicht.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2022 - 5 KN 1/20

    Naturschutzverordnung bezüglich eines Binnensees; formelle Anforderungen, insbes.

  • VG Köln, 24.01.2019 - 8 K 2356/16
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