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   OVG Sachsen, 27.05.2015 - 3 D 88/14   

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https://dejure.org/2015,33560
OVG Sachsen, 27.05.2015 - 3 D 88/14 (https://dejure.org/2015,33560)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.05.2015 - 3 D 88/14 (https://dejure.org/2015,33560)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. Mai 2015 - 3 D 88/14 (https://dejure.org/2015,33560)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO
    Prozesskostenhilfe; eingetragener Verein; Bedürftigkeit; Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Verfahrensgang

 
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  • VG Dresden, 05.08.2014 - 3 L 643/14

    Knappenseerebellen verlieren vor dem Verwaltungsgericht

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.05.2015 - 3 D 88/14
    Beglaubigte Abschrift Az.: 3 D 88/14 3 L 643/14.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. August 2014 - 3 L 643/14 - wird zurückgewiesen.

  • OVG Sachsen, 05.01.2010 - 1 D 185/09

    Prozesskostenhilfe für Prozesskostenhilfeverfahren, Freimaurerloge, Mitglieder

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.05.2015 - 3 D 88/14
    4 Dieses Versäumnis kann der Antragsteller nicht im Beschwerdeverfahren nachholen, weil Prozesskostenhilfe nur für den Zeitraum ab der Endscheidungsreife des Bewilligungsantrags, bei nachträglicher Abgabe der entsprechenden Angaben und Belege aber nicht rückwirkend gewährt werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 5. Januar 2010 - 1 D 185/09 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 02.02.2015 - 5 D 20/14

    Voraussetzungen rückwirkender Prozesskostenhilfebewilligung nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.05.2015 - 3 D 88/14
    Da dieser Begriff nach allgemeiner Meinung weit auszulegen ist, reicht ein mittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits aus, so dass auch einem gemeinnützigen eingetragenen Idealverein Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur dann bewilligt werden darf, wenn seine Mitglieder vermögenslos sind, es sei denn, es lässt sich feststellen, dass diesen jegliches auch nur mittelbare wirtschaftliche Interesse an dem Rechtsstreit fehlt (SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2015 - 5 D 20/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
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