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   OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18   

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OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18 (https://dejure.org/2018,48510)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.09.2018 - 1 A 187/18 (https://dejure.org/2018,48510)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. September 2018 - 1 A 187/18 (https://dejure.org/2018,48510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 493
  • DVBl 2019, 1406
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (37)

  • OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14

    Kulturdenkmal, Abbruchgenehmigung, Erhaltungspflicht, Wirtschaftlichkeitsprüfung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsDSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde zerstört oder beseitigt werden, wobei die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Abrissgenehmigung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, sondern es sich dabei um eine gebundene Entscheidung handelt (Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 27).

    Die Pflicht zur denkmalgerechten Erhaltung in § 8 Abs. 1 SächsDSchG ist eine durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Bei der Beschränkung der Verpflichtung auf das Zumutbare handelt es sich um eine sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergebende Einschränkung der Inhalts- und Schrankenbestimmung, da der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem die Privatnützigkeit gehört, nicht ausgehöhlt werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 -, juris Rn. 35 m. w. N.; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 17. April 2016 - 1 A 265/14 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 24; Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, juris; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals für einen privaten Eigentümer unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 24).

    Da die Beschränkung der Zumutbarkeit der denkmalgerechten Erhaltung in erster Linie den Erhalt der Privatnützigkeit des Eigentums gewährleisten soll, ist dies im Hinblick auf das jeweils betroffene Kulturdenkmal zunächst anhand einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung zu messen (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O.; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 a. a. O., Rn. 50 m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 12. August 2015 - 1 B 12.79 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Zugleich dient es den Zielen des Denkmalschutzes, von einem Abriss eines Gebäudes abzusehen, wenn ein Erwerber - etwa aufgrund anderer wirtschaftlicher Einschätzungen, höherer Risikobereitschaft oder eines besonderen Affektionsinteresses - bereit ist, auch bei negativer Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Denkmal zu erhalten (BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 - 4 B 12/16 - a. a. O.) Im Hinblick darauf ist von der Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung aus wirtschaftlichen Gründen erst dann auszugehen, wenn der private Denkmaleigentümer das Kulturdenkmal nicht zu einem angemessenen Preis verkaufen kann (Senatsurt. v. 19. Januar 2016 a. a. O., Rn. 25; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 a. a. O.).

  • VG Dresden, 26.09.2017 - 7 K 2270/15

    Eigentümer muss abgerissene denkmalgeschützte Villa in Dresden-Blasewitz nicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 187/18 Verkündet am 27.09.2018 7 K 2270/15 gez.: Janetz als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. September 2017 - 7 K 2270/15 - wird zurückgewiesen.

    31 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. September 2017 - 7 K 2270/15 - den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 2. März 2016 aufgehoben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. September 2017 - 7 K 2270/15 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06

    Denkmal, Erhalt, Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 17. April 2016 - 1 A 265/14 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 24; Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, juris; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals für einen privaten Eigentümer unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 24).

    Da die Beschränkung der Zumutbarkeit der denkmalgerechten Erhaltung in erster Linie den Erhalt der Privatnützigkeit des Eigentums gewährleisten soll, ist dies im Hinblick auf das jeweils betroffene Kulturdenkmal zunächst anhand einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung zu messen (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O.; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 a. a. O., Rn. 50 m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 12. August 2015 - 1 B 12.79 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Grundsätzlich fehlt die wirtschaftliche Zumutbarkeit, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden können (SächsOVG, Urt. v. 10. Juni 2010, a. a. O., Rn. 50).

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Kommt danach - und dem jeweils anwendbaren materiellen Recht - ein Nachschieben von Gründen in Betracht, muss die Behörde im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot jedoch unmissverständlich deutlich machen, ob und inwieweit über ein nur prozessuales Verteidigungsvorbringen hinaus der Verwaltungsakt selbst geändert werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rn. 18; Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 48.12 -, juris Rn. 35).

    Bei der Ergänzung behördlicher Ermessensentscheidungen stellt das Bundesverwaltungsgericht "strenge Anforderungen an Form und Handhabung" (Urt. v. 13. Dezember 2011 a. a. O.; ebenso Senatsurt. v. 11. Mai 2017 - 1 A 140/16 -, juris Rn. 41 und Senatsurt. v. 21. November 2017 - 1 A 537/16 -, juris Rn. 28 f.): Die Behörde muss klar und eindeutig erkennen lassen, mit welcher "neuer" Begründung ihre Entscheidung aufrecht erhalten bleiben soll.

    Zudem ist die Behörde grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen vor einer Nachbesserung ihrer Ermessensentscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011 a. a. O.).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurt. v. 17. April 2016 - 1 A 265/14 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 24; Senatsurt. v. 24. September 2015 - 1 A 467/13 -, juris; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, juris Rn. 49 im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 85), ist die Erhaltung eines Kulturdenkmals für einen privaten Eigentümer unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; ebenso BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O. Rn. 24).

    Die Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die zu einer gesteigerten Sozialbindung des Eigentums an dem Denkmal führt (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O.).

  • BVerwG, 28.07.2016 - 4 B 12.16

    Denkmalschutz; Veräußerung eines Baudenkmals; Eigentumsgarantie;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Besteht die Möglichkeit, das jeweilige Baudenkmal zu veräußern, kann der Eigentümer von seiner grundrechtlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Veräußerungsbefugnis aber Gebrauch machen (BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 - 4 B 12/16 -, juris Rn. 10).

    Zugleich dient es den Zielen des Denkmalschutzes, von einem Abriss eines Gebäudes abzusehen, wenn ein Erwerber - etwa aufgrund anderer wirtschaftlicher Einschätzungen, höherer Risikobereitschaft oder eines besonderen Affektionsinteresses - bereit ist, auch bei negativer Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Denkmal zu erhalten (BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 - 4 B 12/16 - a. a. O.) Im Hinblick darauf ist von der Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung aus wirtschaftlichen Gründen erst dann auszugehen, wenn der private Denkmaleigentümer das Kulturdenkmal nicht zu einem angemessenen Preis verkaufen kann (Senatsurt. v. 19. Januar 2016 a. a. O., Rn. 25; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17

    Zuwendung; Widerrruf; Kommanditgesellschaft in Liquidation; Zweckverfehlung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüft werden, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

    Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten (Senatsurt. v. 20. September 2018 a. a. O.).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Ferner muss der Eigentümer als Zustandsstörer nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen stets als nachrangig Haftender angesehen oder wie ein Nichtstörer eingestuft werden, wenn er die Gefahr weder verursacht noch verschuldet hat (BVerfG, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, juris Rn. 53).
  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt und ist in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium (BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, juris Rn. 14 m. w. N. und Urt. v. 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, juris Rn. 13 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 17. Januar 2013 - 1 A 575/10 -, juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 17.01.2013 - 1 A 575/10

    Aufbauhilfe, Zuwendungszweck, Auslegung

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt und ist in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium (BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, juris Rn. 14 m. w. N. und Urt. v. 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, juris Rn. 13 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 17. Januar 2013 - 1 A 575/10 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.1995 - 1 S 442/95

    Polizeiverfügung gegen Hausbesitzer als Zweckveranlasser wegen Vermietung von

  • BVerwG, 07.02.2002 - 4 B 4.02

    Versagung einer Genehmigung zum Abbruch eines geschützten Kulturdenkmals

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.1999 - 7 A 3387/98

    Denkmalschutz für Rekonstruktion eines Baudenkmals)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1996 - 11 A 840/94

    Denkmalschutz: Öffentliches Interesse an der Erhaltung eines grundsätzlich

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem

  • BVerwG, 12.04.2006 - 7 B 30.06

    Rückführung von illegalen Abfällen in den Libanon; Voraussetzungen für eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2007 - 7 A 678/07

    Polizeirechtliche (Mit-)Verantwortlichkeit eines als "Zweckveranlasser"

  • OVG Sachsen, 17.09.2007 - 1 B 324/06

    Rückbauverfügung; Kulturdenkmal; Geschichtliche Bedeutung; Umgestaltung;

  • BVerwG, 02.07.2008 - 7 C 38.07

    Auflage, nachträgliche; Störfall; Auslegungsstörfall; Störfallbeherrschung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2008 - 10 A 3250/07

    Metropol Lichtspieltheater in Bonn ist kein Baudenkmal

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1996 - 7 A 1777/92

    Denkmal; Auswechslung geschädigter Originalteile; Erhalt der Identität; Wertende

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 1 B 06.63

    Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob die Erhaltung eines Baudenkmals nach dem

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 5 A 2382/10

    Einstweiliger Rechtschutz gegen eine Untersagung der Abgabe von

  • BVerwG, 09.10.2012 - 7 VR 10.12

    Anhörung; Ausbau; Ausführungsplanung; Ausschreibung; Baudurchführung;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 48.12

    Änderungsbescheid; Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13

    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen;

  • VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals

  • OVG Sachsen, 24.09.2015 - 1 A 467/13

    Kulturdenkmal; Abbruchgenehmigung; Erhaltungspflicht; Leistungsfähigkeit;

  • OVG Sachsen, 17.04.2016 - 1 A 265/14

    Kulturdenkmal, öffentliches Unternehmen; Erhaltenspflicht

  • OVG Sachsen, 11.05.2017 - 1 A 140/16

    Zuwendung, Auflage, öffentliche Ausschreibung; Widerruf, Auflagenverstoß,

  • OVG Sachsen, 21.11.2017 - 1 A 537/16

    Zuwendung; Widerruf; Zweckverfehlung; Ermessen; Ergänzung von Ermessenserwägungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2018 - 4 A 218/16

    Feiertagsschutz; Karfreitag; stiller Feiertag; Veranstaltungsverbot; Wohnung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2018 - 10 A 1476/16

    Eintragung des ehemaligen Speisehauses (hier: Kasino) in die Denkmalliste

  • OVG Sachsen, 16.03.2015 - 1 A 727/13

    Kulturdenkmal, Abrissgenehmigung, zumutbare Gebäudeerhaltung, objektbezogene

  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 18.1841

    Uhrmacherhäusl - vorerst kein Wiederaufbau

    Die Beklagte habe ihr Auswahlermessen zutreffend betätigt, da eine Rangfolge für die Fälle mehrfacher Verantwortlichkeiten nicht vorgesehen sei (Sächs. OVG, U.v. 27.9.2018 - 1 A 187/18, Rn. 73 - juris).

    Aus dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2018 (1 A 187/18) könne für das bayerische Denkmalschutzrecht keine Erkenntnis gezogen werden.

    Soweit zum Teil die Gesetzgeber der anderen Bundesländer und auch deren Obergerichte (vgl. OVG Sachsen, U.v. 27.9.2018 - 1 A 187/18 - juris, Rn. 82 - 89) anderer Auffassung sind, kann dem jedenfalls für Bayern aufgrund des Gesetzeswortlautes des Art. 15 Abs. 4 BayDSchG auch im Vergleich und in Gegenüberstellung zu Art. 15 Abs. 5 BayDSchG nicht gefolgt werden (vgl. Martin/Krautzberger, Handbuch des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, 3.Aufl., C.H.Beck 2010, Teil E III. 2 RdNrn 102 bis 104).

  • OVG Hamburg, 05.07.2022 - 3 Bs 259/21

    Zur Denkmaleigenschaft eines baufälligen, nicht erhaltungsfähigen Gebäudes

    Es ist allgemein anerkannt, dass der Erhaltungszustand eines denkmalwerten Gebäudes grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Schutzwürdigkeit hat (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 27.9.2018, 1 A 187/18, DVBl 2019, 1406, juris Rn. 113; VGH München, Urt. v. 18.10.2010, 1 B 06.63, BRS 77 Nr. 101, juris Rn. 32; OVG Schleswig, Urt. v. 6.7.2007, 1 LB 5/06, NordÖR 2008, 270, juris Rn. 55; OVG Saarlouis, Urt. v. 20.11.2008, 2 A 269/08, BRS 73 Nr. 206, juris Rn. 33; Beschl. v. 12.10.1992, 2 W 17/92, juris Ls. 2; OVG Berlin, Urt. v. 7.4.1993, 2 B 36.90, BRS 55 Nr. 137, juris Ls.).

    Wo im Einzelfall die Grenze zwischen laufender Erhaltung und Neuerrichtung eines abgängigen Denkmals zu ziehen ist, hängt von einer wertenden Betrachtung der relevanten Umstände ab (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14,NordÖR 2016, 501, juris Rn. 74 f.; OVG Münster, Urt. v. 2.3.2018, 10 A 1404/16, NVwZ-RR 2018, 678, juris Rn. 46 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 27.9.2018, 1 A 187/18, DVBl 2019, 1406, juris Rn. 113; OVG Magdeburg, Urt. v. 18.2.2015, 2 L 175/13, juris Rn. 50).

    Maßgeblich ist die Frage, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt hat, die zu seiner Denkmaleigenschaft geführt hat (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 27.9.2018, a.a.O., juris Rn. 113).

  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 2 B 21.1414

    Wiederherstellungsanordnung der Landeshauptstadt München für Giesinger

    Somit kommen Anordnungen der Denkmalschutzbehörde zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Denkmals auch gegenüber dem Zustandsstörer in Betracht (vgl. SächsOVG, U.v. 27.9.2018 - 1 A 187/18 - DVBl 2019, 1406 Rn. 90 ff. zu § 11 Abs. 2 SächsDSchG, der ebenfalls keinen bestimmten Störer als Adressaten der Anordnung benennt).

    Auch bei Adressaten von denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen ist ein derartiger Vorrang nicht gegeben (vgl. SächsOVG, U.v. 27.9.2018 - 1 A 187/18 - DVBl 2019, 1406 Rn. 93).

  • VG Karlsruhe, 26.08.2020 - 1 K 6126/19

    Normenkonkurrenz zwischen § 47 Abs. 1 BauO BW und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW;

    Im Übrigen geht es hier nicht um die Frage der Wiederherstellung eines bereits zerstörten Denkmals durch den Schädiger (vgl. hierzu Sächs. OVG, Urteil vom 27.09.2018 - 1 A 187/18 -, juris Rn. 77 ff.; Spennemann, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl., Teil D, Rn. 104 und Teil E Rn. 126), sondern um den Erhalt eines weiterhin fortbestehenden Kulturdenkmals.

    Der Schädiger darf durch eine widerrechtliche - hier beabsichtigte - Zerstörung bzw. Beschädigung des Kulturdenkmals nicht entlastet werden (vgl. für die Wiederherstellung eines zerstörten Denkmals Sächs. OVG, Urteil vom 27.09.2018 - 1 A 187/18 -, juris Rn. 77 ff.; Spennemann, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl., Teil D, Rn. 104 und Teil E Rn. 126).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 8 A 10328/21

    Wiederherstellung eines geschützten Kulturdenkmals; hier: Stellwerk mit

    Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 27. September 2018 - 1 A 187/18 -, NVwZ-RR 2019, 493 und juris, Rn. 74) für das dortige Landesrecht auch dann die Anordnung der Wiederherstellung für zulässig erachtet, wenn bei widerrechtlicher Zerstörung eines Denkmals nicht die Denkmaleigenschaft des untergegangenen Denkmals wiederauflebt und die Replik auch kein neues Denkmal entstehen lässt, so kann diese Rechtsprechung nicht auf das rheinland-pfälzische Denkmalrecht übertragen werden.
  • OVG Sachsen, 12.12.2022 - 6 A 497/21

    Abschleppkosten; Antrag auf Zulassung der Berufung; Vollstreckungsschuldner;

    Eine Maßnahme, bei der die Behörde die Inanspruchnahme eines von mehreren Kostenverantwortlichen gar nicht in Erwägung zieht, ist zumindest dann rechtswidrig, wenn seine Heranziehung naheliegt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31. März 2022 - 6 A 714/20 -, SächsVBl. 2022, 319 Rn. 32 f.; v. 27. September 2018 - 1 A 187/18 -, juris Rn. 93).
  • OVG Thüringen, 10.02.2023 - 3 EO 114/21

    Beseitigung von Wild-Plakatierung - Herausgeber von Plakaten als Zweckveranlasser

    Ob der erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 - 7 B 30/06 -, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 - OVG 11 B 20.16 -, Rn. 30; Sächsisches OVG, Urteil vom 27. September 2018 - 1 A 187/18 -, Rn. 96; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2382/10 -, Rn. 45 ff., jeweils juris).
  • VG Weimar, 10.05.2023 - 4 K 762/19

    Denkmalrechtliche Erlaubnis für Totalabriss eines Kulturdenkmals;

    Dies findet seine Grenze erst dann, wenn das Gebäude akut einsturzgefährdet ist und daher in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird oder die Schäden an den für die Denkmaleigenschaft relevanten Bauwerksteilen ein Ausmaß erreicht haben, dass eine Sanierung einer Neuerrichtung des Gebäudes gleichkäme und das Denkmal so nicht mehr erhalten, sondern nur noch rekonstruiert werden kann (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 2018 - 1 A 187/18 -, Rn. 113 m.w.N., juris).
  • VG Weimar, 14.06.2023 - 4 K 677/20

    Denkmalschutz; Wiederaufbauverfügung nach ungenehmigtem Abriss eines Teilstücks

    Dies findet seine Grenze erst dann, wenn das Denkmal akut einsturzgefährdet ist und daher in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 2018 - 1 A 187/18 -, Rn. 113 m.w.N., juris).
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