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   OVG Sachsen, 29.09.2016 - 1 A 89/15   

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OVG Sachsen, 29.09.2016 - 1 A 89/15 (https://dejure.org/2016,48573)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.09.2016 - 1 A 89/15 (https://dejure.org/2016,48573)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. September 2016 - 1 A 89/15 (https://dejure.org/2016,48573)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwVfG § 49 Abs. 3 Satz 1
    Zuwendung; Widerruf; Zweckverfehlung; Jahresfrist; Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Sachsen, 29.10.2015 - 1 A 348/14

    Zuwendung; Zuwendungsbescheid; Widerruf; Widerrufsbescheid; Zweckverfehlung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2016 - 1 A 89/15
    Im rechtskräftigen Urteil vom 29. Oktober 2015 - 1 A 348/14 - (juris Rn. 25) hat der erkennende Senat zu einem - abgesehen von der Höhe der Zuwendung - inhaltsgleichen Zuwendungsbescheid der Beklagten vom Herbst 2002 ausgeführt:.

    Nicht anders als in dem durch rechtskräftiges Senatsurteil vom 29. Oktober 2015 (a. a. O. Rn. 18) entschiedenen Fall liegt - bezogen auf den beiden Zuwendungsbescheiden jeweils zugrundeliegenden Kosten- und Finanzierungsplan - ein nachträgliches Hinzutreten von Deckungsmitteln vor, die grundsätzlich zu einer Zweckverfehlung führt.

    Insoweit merkt der erkennende Senat lediglich an, dass er abweichend von der mehrfach zitierten Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts mit der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14; Urt. v. 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 17) weiter davon ausgeht, dass haushaltsrechtliche Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (wie rechtskräftiges Senatsurt. v. 29. Oktober 2015 a. a. O., Leitsatz 1 und Rn. 29; die vom Senat wegen Divergenz zugelassene Revision wurde nicht eingelegt).

    48 Mangels Entscheidungserheblichkeit kann auch offen bleiben, ob die Erstattungsansprüche, die wegen des mit Wirkung für Vergangenheit angeordneten Widerrufs der Zuwendungen rückwirkend mit deren Auszahlung im September 2002 entstanden sind (vgl. Senatsurt. v. 29. Oktober 2015 a. a O. Rn. 36 m. w. N.) nach Maßgabe des sächsischen Landesrechts in entsprechender Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG) verjährt sind.

  • OVG Sachsen, 17.12.2013 - 1 A 106/13

    Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nach der regelmäßigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2016 - 1 A 89/15
    Das von der Beklagten dazu zitierte rechtskräftige Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 1 A 106/13 -, juris (Leitsatz 3 und Rn. 40 ff.) bezieht sich auf die in gefestigter Rechtsprechung verneinte Frage, ob der "Rechtsgedanke aus § 48 Abs. 1 Satz 4 VwVfG" auf den kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB übertragbar ist.

    43 Die von der Verjährungsfrist grundsätzlich zu unterscheidende (Senatsurt. v. 17. Dezember 2013 a. a. O. Rn. 40 ff.), anerkanntermaßen als Entscheidungsfrist ausgestaltete Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde die für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind; dazu gehört auch die Durchführung einer Beteiligtenanhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG.

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2016 - 1 A 89/15
    Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Folgerungen sich aus der in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 14) zu den Anforderungen an eine auflösende Bedingung ergeben, weil die Zuwendungen durch die Bescheide vom 10. September und 13. September 2002 jeweils als Festbetragsfinanzierungen bewilligt wurden, auf die Nr. 2.1 ANBest-P von vornherein keine Anwendung findet.

    47 Ob die Ermessensausübung der Beklagten, die im Widerspruchsbescheid zwischen "Regelermessen" und "Einzelfallermessen" unterschieden hat, den gesteigerten Anforderungen der neueren Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris) genügt, kann schon angesichts der verstrichenen Jahresfrist für den Widerruf (s. o.), die zur Rechtswidrigkeit auch der festgesetzten Erstattungszinsen führt, letztlich dahinstehen.

  • BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 62.12

    Rücknahme der Gewährung von Übergangsgebührnissen; Frist für die Rücknahme eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2016 - 1 A 89/15
    Die Frist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis aller für den Widerruf erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2013 - 2 B 62.12 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 26.02.2015 - 3 C 8.14

    Subvention; Finanzierungshilfe; Investitionsvorhaben; Dauerarbeitsplatz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2016 - 1 A 89/15
    Insoweit merkt der erkennende Senat lediglich an, dass er abweichend von der mehrfach zitierten Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts mit der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14; Urt. v. 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 17) weiter davon ausgeht, dass haushaltsrechtliche Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (wie rechtskräftiges Senatsurt. v. 29. Oktober 2015 a. a. O., Leitsatz 1 und Rn. 29; die vom Senat wegen Divergenz zugelassene Revision wurde nicht eingelegt).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2016 - 1 A 89/15
    Insoweit merkt der erkennende Senat lediglich an, dass er abweichend von der mehrfach zitierten Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts mit der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14; Urt. v. 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 17) weiter davon ausgeht, dass haushaltsrechtliche Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (wie rechtskräftiges Senatsurt. v. 29. Oktober 2015 a. a. O., Leitsatz 1 und Rn. 29; die vom Senat wegen Divergenz zugelassene Revision wurde nicht eingelegt).
  • OVG Sachsen, 28.02.2013 - 1 A 346/09

    Vorliegen einer auflösenden Bedingung i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG bei Nr. 2.1

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2016 - 1 A 89/15
    Maßgeblich für die erforderliche Kenntnis "der Behörde" ist die Stelle innerhalb der Behörde, die über den Widerruf des Verwaltungsakts zu entscheiden hat (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 48 Rn. 215 f. m. w. N.; zum sog. "Wissensvertreter" vgl. SächsOVG, Urt. v. 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 -, juris Rn. 43).
  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2016 - 1 A 89/15
    Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehler zu laufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, NVwZ-RR 2012, 933 Rn. 28).
  • BVerwG, 15.01.2016 - 10 B 16.15

    Neubewertung der Förderfähigkeit von Aufwendungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2016 - 1 A 89/15
    39 An diesen Maßstäben hält der Senat auch für die Auslegung des Zuwendungsbescheids der Beklagten vom 13. September 2002 fest.40 Sind die Zuwendungsbescheide der Beklagten vom 10. und 13. September 2002 damit nicht infolge des Eintritts von auflösenden Bedingung nach Nr. 2.1 ANBest-P gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG durch das nachträgliche Hinzutreten von Deckungsmitteln kraft Gesetzes unwirksam geworden, hängt die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Bescheide auch hinsichtlich des jeweiligen Erstattungsbegehrens maßgeblich von der Rechtmäßigkeit der auf § 49 Abs. 3 VwVfG i. V. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG gestützten Widerrufsentscheidungen ab, die - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht etwa als sog. Schlussbescheide auszulegen oder umzudeuten sind (Abgrenzung zu BVerwG, Beschl. v. 15. Januar 2016 - 10 B 16.15 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.09.2016 - 1 A 89/15
    Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 27; Urt. v. 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris Rn. 18; Urt. v. 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, juris Rn. 20; st. Rspr.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

  • OVG Sachsen, 05.07.2017 - 1 A 219/15

    Widerrufsbescheid; Erstattungsbescheid; Verjährung; Vorbehaltsbescheid;

    33 Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, dazu gehört auch die Durchführung einer Beteiligtenanhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG (Senatsurt. v. 29. September 2016 - 1 A 89/15 -, Rn. 43, juris).

    35 Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Widerruf der Zuwendungsbescheide ermessensfehlerhaft gewesen wäre.36 Der Senat geht - mit der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14; Urt. v. 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 17) davon aus, dass haushaltsrechtliche Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (Senatsurt. v. 29. September 2016 - 1 A 89/15 -, Rn. 47, juris).

    45 Der in Rede stehende Erstattungsanspruch wäre auch dann nicht verjährt, wenn die Zuwendungsbescheide als Vorbehaltsbescheide und die in Rede stehenden Widerrufsbescheide als Schlussbescheide auszulegen wären (bejahend wohl BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 15. Januar 2016 - 10 B 16.15 -, juris Rn. 7; ablehnend Senatsurt. v. 29. September 2016 - 1 A 89/15 -, Rn. 40).

  • OVG Sachsen, 25.10.2017 - 1 A 214/16

    Zuwendung; Widerruf; Zuwendungszweck; Zweckverfehlung; Verjährung; Hemmung der

    38 Mit dem Zuwendungsbescheid vom 22. Oktober 2002 in der Fassung seiner Änderungsbescheide vom 27. November 2002 und 19. Juli 2004 wurde der Klägerin eine Zuwendung als Anteilsfinanzierung abschließend bewilligt (vgl. Urt. des Senats v. 29. September 2016 - 1 A 89/15 -, juris Rn. 38 und Urt. v. 29. Oktober 2015 - 1 A 348/14 -, juris Rn. 26).
  • OVG Sachsen, 10.03.2017 - 1 A 461/14

    Städtebauförderung; Zwischenzinsen; Verjährung; Zwischennachweis

    45 Abweichend davon geht der erkennende Senat allerdings mit der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14; Urt. v. 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 17) weiter davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. rechtskräftige Senatsurteile v. 29. Oktober 2015 - 1 A 348/14 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 29; v. 29. September 2016 - 1 A 89/15 -, juris Rn. 47).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18

    Verstoß gegen das Mehrfachbeförderungsverbot bei Zahlung von

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit auch von dem vom Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 13. Januar 2017 (- 1 A 19/15 HAL -) entschiedenen Sachverhalt, in dem es nicht um die Aufhebung eines Fördermittelbescheides ging, sondern um ein Verpflichtungsbegehren, nämlich ein Anspruch auf Bewilligung der Natura 2000-Förderung in Streit stand (vgl. zudem zur Rückforderung von Zuwendungen bei "nachträglicher Doppelförderung": Sächs. OVG, Urteil vom 29. September 2016 - 1 A 89/15 -, juris Rn. 44 bzw. zur Unbeachtlichkeit des Prioritätsprinzips: Sächs. OVG, Beschluss vom 26. November 2011 - 1 A 435/09 -, juris Rn. 9).
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