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   OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 264/17   

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OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 264/17 (https://dejure.org/2018,33807)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30.05.2018 - 1 A 264/17 (https://dejure.org/2018,33807)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 1 A 264/17 (https://dejure.org/2018,33807)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    BBergG § 18 Abs. 4 Satz 1, BBergG § 18 Abs. 3 Satz 2, GG Art. 14 Abs. 1
    Bergwerkseigentum; Nichtaufnahme der Gewinnung; Widerruf; Eigentumsgewährleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 24.09.2001 - 1 B 335/01

    Verleihung von Bergwerkseigentum zur Gewinnung eines Bodenschatzes ;

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 264/17
    38 Dass der Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 BBergG "nur im Fall einer langjährigen Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung" erfolgen darf, wie es der erkennende Senat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 61 = juris Rn. 31) im Zusammenhang mit der Unterscheidung von Bewilligung (§ 8 BBergG) und Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG) ausgeführt hat, entspricht dem klaren Wortlaut des Bundesberggesetzes.

    Zu den maßgeblichen Unterschieden zwischen diesen staatlich verliehenen Gewinnungsberechtigungen oder Aneignungsrechten (Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen a. a. O. § 9 Rn. 1; Kühne, ZfBR 2018, 92, 93; BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 28/08 -, BGHZ 178, 90 ff. juris 11) hat der erkennende Senat im vorzitierten rechtskräftigen Urteil vom 24. September 2001 (a. a. O., S. 61 = juris Rn. 24) Folgendes ausgeführt:.

    44 Nicht anders als die bergrechtliche Bewilligung, die dem Schutzbereich des Eigentums nach Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterliegt (zu § 8 BBergG vgl. jüngst EGMR, Urt. v. 19. Januar 2017, NVwZ 2017, 1273 [Werra Naturstein GmbH Co. KG ./. Deutschland]), ist auch das Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG), das als Gewinnungs- und Aneignungsrecht ebenfalls durch hoheitliche Beleihung begründet wird und dem Eigenleistungen des Berechtigten gegenüberstehen, sowohl begrifflich dem sachenrechtlichen Grundeigentum gleichgestellt (so BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 28/08 -, BGHZ 178, 90 ff., juris Rn. 11) als auch vom Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurt. v. 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 63 = juris Rn. 31; Papier, in: Mainz/Dürig, GG, Stand September 2017, Art. 14 Rn. 203; Kühne, NVwZ 2018, 214, 215; a. A. Nusser, NVwZ 2017, 1244, 1247 f.) und Art. 31 SächsVerf umfasst.

  • OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 200/17
    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 264/17
    Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist das Feld "H...."; das Feld "S..." ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 1 A 200/17.

    33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (drei Bände) sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (sieben Bände einschließlich der zum Parallelverfahren 1 A 200/17 geführten Akten) Bezug genommen.

    Die Klage gegen den Widerruf des Bergwerkseigentums hinsichtlich des Felds "S..." (S............) ist Gegenstand des Parallelverfahrens 1 A 200/17, in dem der Senat mit Urteil vom selben Tag entschieden hat.36 Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Widerruf des Bergwerkseigentums ist zulässig und begründet.

  • OVG Sachsen, 20.08.2010 - 4 A 325/08
    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 264/17
    Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage blieb erfolglos (VG Chemnitz, Urt. v. 30. April 2008 - 2 K 24/08 - SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2010 - 4 A 325/08 -, ZfB 2011, 39).

    Eine abschließende Klärung der mit dem Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG gebundenen Fragen ergebe sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des 4. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2010 - 4 A 325/08 -, ZfB 2011, 39).

    Soweit der zu § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung ergangene Beschluss des seinerzeit für Bergrecht zuständigen 4. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2010 - 4 A 325/08 -, ZfB 2011, 39 f. = juris Rn. 5) dahin zu verstehen ist, dass die Nichtaufnahme der Gewinnung einen Widerruf des Bergwerkseigentums rechtfertige, überzeugt dies nicht.

  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 28/08

    Ersatzansprüche des Eigentümers, der sein Grundstück wegen bergbaubedingter

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 264/17
    Zu den maßgeblichen Unterschieden zwischen diesen staatlich verliehenen Gewinnungsberechtigungen oder Aneignungsrechten (Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen a. a. O. § 9 Rn. 1; Kühne, ZfBR 2018, 92, 93; BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 28/08 -, BGHZ 178, 90 ff. juris 11) hat der erkennende Senat im vorzitierten rechtskräftigen Urteil vom 24. September 2001 (a. a. O., S. 61 = juris Rn. 24) Folgendes ausgeführt:.

    44 Nicht anders als die bergrechtliche Bewilligung, die dem Schutzbereich des Eigentums nach Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterliegt (zu § 8 BBergG vgl. jüngst EGMR, Urt. v. 19. Januar 2017, NVwZ 2017, 1273 [Werra Naturstein GmbH Co. KG ./. Deutschland]), ist auch das Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG), das als Gewinnungs- und Aneignungsrecht ebenfalls durch hoheitliche Beleihung begründet wird und dem Eigenleistungen des Berechtigten gegenüberstehen, sowohl begrifflich dem sachenrechtlichen Grundeigentum gleichgestellt (so BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 28/08 -, BGHZ 178, 90 ff., juris Rn. 11) als auch vom Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurt. v. 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 63 = juris Rn. 31; Papier, in: Mainz/Dürig, GG, Stand September 2017, Art. 14 Rn. 203; Kühne, NVwZ 2018, 214, 215; a. A. Nusser, NVwZ 2017, 1244, 1247 f.) und Art. 31 SächsVerf umfasst.

  • EGMR, 19.01.2017 - 32377/12

    WERRA NATURSTEIN GMBH & CO KG v. GERMANY

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 264/17
    44 Nicht anders als die bergrechtliche Bewilligung, die dem Schutzbereich des Eigentums nach Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterliegt (zu § 8 BBergG vgl. jüngst EGMR, Urt. v. 19. Januar 2017, NVwZ 2017, 1273 [Werra Naturstein GmbH Co. KG ./. Deutschland]), ist auch das Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG), das als Gewinnungs- und Aneignungsrecht ebenfalls durch hoheitliche Beleihung begründet wird und dem Eigenleistungen des Berechtigten gegenüberstehen, sowohl begrifflich dem sachenrechtlichen Grundeigentum gleichgestellt (so BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 28/08 -, BGHZ 178, 90 ff., juris Rn. 11) als auch vom Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurt. v. 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 63 = juris Rn. 31; Papier, in: Mainz/Dürig, GG, Stand September 2017, Art. 14 Rn. 203; Kühne, NVwZ 2018, 214, 215; a. A. Nusser, NVwZ 2017, 1244, 1247 f.) und Art. 31 SächsVerf umfasst.

    Daran fehlt es hier nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Eigentumsschutz im bergbaulichen Berechtsamswesen nach dem Bundesberggesetz (Urt. vom 19. Januar 2017 a. a. O.).

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 264/17
    47 Eine Umdeutung des als gebundene Entscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG ergangenen Widerrufs des Bergwerkseigentums am Feld "H...." in eine Rücknahme gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 48 VwVfG scheidet unabhängig davon, dass eine gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann (zu § 47 Abs. 3 VwVfG vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris Rn. 14) hier aus, weil sie der erkennbaren Absicht des Oberbergamts widerspräche (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
  • BVerwG, 09.05.2012 - 2 A 5.11

    Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 264/17
    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war antragsgemäß für notwendig i. S. v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu erklären (zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 2012 - 2 A 5.11 -, juris Rn. 2 m. w. N.).
  • VG Bremen, 23.09.2010 - 2 K 24/08

    Es ist zulässig, wenn die Satzung einer Ärztekammer vorsieht, die für die

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 264/17
    Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage blieb erfolglos (VG Chemnitz, Urt. v. 30. April 2008 - 2 K 24/08 - SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2010 - 4 A 325/08 -, ZfB 2011, 39).
  • OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 200/17

    Bergwerkseigentum; Widerruf; Nichtaufnahme der Gewinnung; Unterbrechung der

    Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist das Feld "S..."; das Feld "H...." ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 1 A 264/17.

    33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (drei Bände) sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (sieben Bände einschließlich der zum Parallelverfahren 1 A 264/17 geführten Akten) Bezug genommen.

    Die Klage gegen den Widerruf des Bergwerkseigentums hinsichtlich des Felds "H...." (Sc...............) ist Gegenstand des Parallelverfahrens 1 A 264/17, in dem der Senat mit Urteil vom selben Tag entschieden hat.36 Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Widerruf des Bergwerkseigentums ist zulässig und begründet.

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