Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2018 - 3 M 87/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 45 Abs 2 S 2 StVO, § 19 Abs 1 StVO, § 40 Abs 2 VwGO
Anspruch einer Gemeinde als Aufgabenträger des Brandschutzes und der Hilfeleistung auf Verkürzung der Schließzeiten der Schrankenanlage eines Bahnüberganges - rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 45 Abs. 2 S. 2
Anspruch einer Gemeinde zur Verkürzung der Schließzeiten der Schrankenanlage eines Bahnüberganges; Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben im Rettungsdienstwesen und im Brandschutz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 14.02.2018 - 1 B 70/18
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2018 - 3 M 87/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92
Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs. …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2018 - 3 M 87/18
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Klagebefugnis regelmäßig dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, juris).Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, juris).
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.05.2017 - 3 M 94/17
Schulrecht - Zulassung einer außerschulischen Unterstützungskraft als …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2018 - 3 M 87/18
Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 3 M 94/17 -, Rn. 7, juris [m. w. N.]).