Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2019 - 2 L 80/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,24936
OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2019 - 2 L 80/17 (https://dejure.org/2019,24936)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.07.2019 - 2 L 80/17 (https://dejure.org/2019,24936)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. Juli 2019 - 2 L 80/17 (https://dejure.org/2019,24936)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,24936) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 05.05.2010 - III ZR 209/09

    Befreiungsanspruchs des Treuhänder: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2019 - 2 L 80/17
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei Freistellungsansprüchen nach § 257 Satz 1 BGB für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen ist, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderung fällig wird (BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09 -, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 22.03.2011, II ZR 224/08 -, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 19.10.2017 - III ZR 495/16 -, BGHZ 216, 234 und juris, Rdnr. 21; Urteil vom 07.12.2017 - III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 19), ist auch bei öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnissen anwendbar.(Rn.15).

    Das Verwaltungsgericht habe sich zunächst darauf bezogen, dass der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit fällig werde (BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09 -, juris), sodann aber unter Heranziehung einer anderen Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 224/08 -, juris) die Auffassung vertreten, dass die Verjährung des Befreiungsanspruchs nicht mit der Eingehung der Verbindlichkeit, sondern mit der Erklärung der Kündigung und deren Zugang beim Vertragspartner (hier: der Beklagten) beginne.

    Soweit die Beklagte auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Verjährung des Freistellungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB Bezug nimmt, wird darin - auch in dem erstzitierten Urteil vom 05.05.2010 (- III ZR 209/09 -) - die Auffassung vertreten, dass für den Beginn der Verjährungsfrist gerade nicht auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden sei, sondern auf denjenigen, in dem die Drittforderung fällig werde (BGH, Urteil vom 05.05.2010, a. a. O., Rdnr. 22; Urteil vom 22.03.2011, a. a. O., Rdnr. 22).

    Darüber hinaus führt der Bundesgerichtshof aus, dass der gesetzliche Freistellungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig werde (Urteil vom 05.05.2010, a. a. O., Rdnr. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des gesetzlichen Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09 -, BGHZ 185, 310 und juris, Rdnr. 22; Urteil vom 07.12.2017 - III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 19).

    Es erscheine regelmäßig unbillig, wenn ein Beauftragter oder Geschäftsbesorger seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliere, in dem die Drittforderung noch (längst) nicht fällig sei (BGH, Urteil vom 05.05.2010, a. a. O.; Röver, in: BeckOGK, BGB, Stand: 15.10.2018, § 257, Rdnr. 23).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderung fällig wird (BGH, Urteil vom 05.05.2010, a. a. O., Rdnr. 22; Urteil vom 22.03.2011, a. a. O., Rdnr. 22; Urteil vom 19.10.2017 - III ZR 495/16 -, BGHZ 216, 234 und juris, Rdnr. 21; Urteil vom 07.12.2017 - III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 19).

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 224/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2019 - 2 L 80/17
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei Freistellungsansprüchen nach § 257 Satz 1 BGB für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen ist, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderung fällig wird (BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09 -, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 22.03.2011, II ZR 224/08 -, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 19.10.2017 - III ZR 495/16 -, BGHZ 216, 234 und juris, Rdnr. 21; Urteil vom 07.12.2017 - III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 19), ist auch bei öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnissen anwendbar.(Rn.15).

    Das Verwaltungsgericht habe sich zunächst darauf bezogen, dass der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit fällig werde (BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09 -, juris), sodann aber unter Heranziehung einer anderen Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 224/08 -, juris) die Auffassung vertreten, dass die Verjährung des Befreiungsanspruchs nicht mit der Eingehung der Verbindlichkeit, sondern mit der Erklärung der Kündigung und deren Zugang beim Vertragspartner (hier: der Beklagten) beginne.

    Die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Freistellungsansprüchen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 224/08 -, juris) gehen insoweit ins Leere.

    Das Verwaltungsgericht hat allerdings nicht im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 2., sondern erst bei den Ausführungen zum Klageantrag zu 3. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beginn der Verjährung bei einem Freistellungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB (Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 224/08 -, juris, Rdnr. 23) Bezug genommen.

    Soweit die Beklagte auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Verjährung des Freistellungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB Bezug nimmt, wird darin - auch in dem erstzitierten Urteil vom 05.05.2010 (- III ZR 209/09 -) - die Auffassung vertreten, dass für den Beginn der Verjährungsfrist gerade nicht auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden sei, sondern auf denjenigen, in dem die Drittforderung fällig werde (BGH, Urteil vom 05.05.2010, a. a. O., Rdnr. 22; Urteil vom 22.03.2011, a. a. O., Rdnr. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderung fällig wird (BGH, Urteil vom 05.05.2010, a. a. O., Rdnr. 22; Urteil vom 22.03.2011, a. a. O., Rdnr. 22; Urteil vom 19.10.2017 - III ZR 495/16 -, BGHZ 216, 234 und juris, Rdnr. 21; Urteil vom 07.12.2017 - III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 19).

  • BGH, 07.12.2017 - III ZR 206/17

    Beginn der Verjährung des in einen Zahlungsanspruch umgewandelten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2019 - 2 L 80/17
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei Freistellungsansprüchen nach § 257 Satz 1 BGB für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen ist, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderung fällig wird (BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09 -, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 22.03.2011, II ZR 224/08 -, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 19.10.2017 - III ZR 495/16 -, BGHZ 216, 234 und juris, Rdnr. 21; Urteil vom 07.12.2017 - III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 19), ist auch bei öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnissen anwendbar.(Rn.15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des gesetzlichen Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09 -, BGHZ 185, 310 und juris, Rdnr. 22; Urteil vom 07.12.2017 - III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 19).

    Wandelt sich der Befreiungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung in einen Zahlungsanspruch um, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, ist der Schluss des Jahres, in dem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, für den Verjährungsbeginn maßgebend, § 199 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 07.12.2017 - III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderung fällig wird (BGH, Urteil vom 05.05.2010, a. a. O., Rdnr. 22; Urteil vom 22.03.2011, a. a. O., Rdnr. 22; Urteil vom 19.10.2017 - III ZR 495/16 -, BGHZ 216, 234 und juris, Rdnr. 21; Urteil vom 07.12.2017 - III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 19).

  • BGH, 19.10.2017 - III ZR 495/16

    Treuhänderisch vermittelte Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft:

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2019 - 2 L 80/17
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei Freistellungsansprüchen nach § 257 Satz 1 BGB für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen ist, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderung fällig wird (BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09 -, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 22.03.2011, II ZR 224/08 -, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 19.10.2017 - III ZR 495/16 -, BGHZ 216, 234 und juris, Rdnr. 21; Urteil vom 07.12.2017 - III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 19), ist auch bei öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnissen anwendbar.(Rn.15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderung fällig wird (BGH, Urteil vom 05.05.2010, a. a. O., Rdnr. 22; Urteil vom 22.03.2011, a. a. O., Rdnr. 22; Urteil vom 19.10.2017 - III ZR 495/16 -, BGHZ 216, 234 und juris, Rdnr. 21; Urteil vom 07.12.2017 - III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 19).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 - 6 A 10310/13

    Kosten für Sicherungsarbeiten an Telekommunikationskabel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2019 - 2 L 80/17
    Dem von diesen Erwägungen abweichenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.07.2013 - 6 A 10310/13 -, juris) habe kein öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis mit den hierfür maßgeblichen Zweckbestimmungen und Förderzeiträumen zugrunde gelegen.

    Diese Rechtsprechung wird auch bei vertraglichen Freistellungsansprüchen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.10.2018 - 325 O 82/18 -, juris, Rdnr. 47 f.; OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2017 - I-12 U 26/17, 12 U 26/17 -, juris, Rdnr. 81) und bei öffentlich-rechtlichen Freistellungsansprüchen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2013 - 6 A 10310/13 -, juris, Rdnr. 23) angewandt.

  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82

    Fälligkeit einer Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2019 - 2 L 80/17
    Die Fälligkeit eines vertraglichen Freistellungsanspruchs richtet sich hingegen in erster Linie nach den - ggf. auszulegenden - Vereinbarungen der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.1984 - VIII ZR 302/82 -, BGHZ 91, 73 und juris, Rdnr. 44; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2018 - I-22 U 33/17, 22 U 33/17 -, juris, Rdnr. 159; Stadler, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 256, Rdnr. 5).

    Nur wenn eine Parteivereinbarung über die Fälligkeit nicht feststellbar und auch den Umständen des Falles keine Lösung der Fälligkeitsfrage zu entnehmen ist, ist nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs auszugehen (BGH, Urteil vom 11.04.1984 - VIII ZR 302/82 -, juris, Rdnr. 44).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2008 - 2 L 12/08

    Rechtswidrigkeit der Abschiebung in einen anderen Staat als in den in der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2019 - 2 L 80/17
    Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2008 - 2 L 12/08 -, juris, Rdnr. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2013 - 2 L 140/12

    Verjährung von Verzögerungszinsansprüchen im öffentlichen Recht wegen nicht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2019 - 2 L 80/17
    Die Verjährungsfrist beginnt vielmehr in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (OVG LSA, Urteil vom 28.11.2013 - 2 L 140/12 -, juris, Rdnr. 24).
  • BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an das

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2019 - 2 L 80/17
    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - BVerwG 5 B 99.05 -, juris, Rdnr. 3).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2019 - 2 L 80/17
    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nur, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschluss vom 30.03.2005 - BVerwG 1 B 11.05 -, juris, Rdnr. 3, m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

  • OLG Hamm, 25.10.2017 - 12 U 26/17

    Haftung der Kommanditisten-Treugeber

  • BGH, 04.06.2002 - XI ZR 361/01

    Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Kündigung eines Sparkontos

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2018 - 22 U 33/17

    Rechtsfolgen der vertraglichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • LG Hamburg, 22.10.2018 - 325 O 82/18

    Haftung für erfolgte Ausschüttungen nach einem Kommanditanteilskaufvertrag

  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 161/14

    Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht