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   OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 4 L 125/13   

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https://dejure.org/2014,37274
OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 4 L 125/13 (https://dejure.org/2014,37274)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.10.2014 - 4 L 125/13 (https://dejure.org/2014,37274)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 4 L 125/13 (https://dejure.org/2014,37274)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Entstehung der Beitragsschuld und der Festsetzung des Beitragssatzes im Recht der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Entstehung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (38)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2007 - 4 L 276/05

    Zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 4 L 125/13
    Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 11. Dezember 2007 - 4 L 276/05 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 10. Dezember 2008 - 4 L 25/07 - wohl auch VG Meiningen, Beschl. v. 7. März 2012 - 1 E 41/12 ME -, zit. nach JURIS) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

    Der Zugang und die Zufahrt zu einem in sich geschlossenen und aufeinander aufbauenden System von Verkehrsanlagen, das durch erforderliche straßenbauliche Maßnahmen in einem verkehrsfähigen Zustand erhalten wird, begründet durch die damit eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil für alle Beitragspflichtigen innerhalb der öffentlichen Einrichtung (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. Dezember 2007 - 4 L 276/05 -, a.a.O.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24. Februar 2012 - 6 B 11492/11 -, m.w.N.; OVG Thüringen, Urt. v. 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Allerdings könnte ein entsprechender Vertrauensschutz wohl erst durch die Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 2007 (- 4 L 276/05 -, zit. nach JURIS) entstanden sein.

    Auch falls der Erlass einer rückwirkenden Beitragssatzsatzung nach den allgemeinen (verfassungs)rechtlichen Vorgaben an eine Rückwirkung von Abgabensatzungen ausgeschlossen sein sollte (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. Dezember 2007 - 4 L 276/05 -, a.a.O.), könnte dies auf die Auslegung des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA keinen Einfluss haben.

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 4 L 125/13
    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (so BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zit. nach JURIS zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. nach JURIS; VG Magdeburg, Urt. v. 25. Februar 2014 - 2 A 44/12 MD - Rottenwallner, KStZ 2014, 145, 147 jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. weiter Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 487c; Bücken-Thielmeyer/Fenzel, LKV 2014, 241 f.; a.M.: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13 -, zit. nach JURIS zum Erschließungsbeitragsrecht).

    Die verfassungskonforme Auslegung führt auch nicht dazu, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, weil sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, a.a.O. m.w.N.).

    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA ist nicht dadurch entbehrlich, dass unter Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen sichergestellt werden kann (so aber BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, a.a.O. zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 4 L 125/13
    Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (- 1 BvR 668/10 -) zu dem Thema der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge nehme gerade nicht auf die Entscheidung vom 5. März 2013 Bezug.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 25. Juni 2014 (- 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, zit. nach JURIS) zu einer § 6a KAG LSA vergleichbaren Regelung des Rheinland-Pfälzischen Kommunalabgabengesetzes ebenfalls festgestellt, der für die Beitragserhebung erforderliche Sondervorteil der Beitragspflichtigen liege in der Möglichkeit des Zugangs von ihren Grundstücken zu den öffentlichen Verkehrsanlagen.

    Dass in einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (- 1 BvR 668/10 -) zu dem Thema der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge auf die Entscheidung vom 5. März 2013 kein Bezug genommen wird, ist insoweit unerheblich.

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18

    Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge,

    Hingegen muss der Beitragssatz nicht bereits zum 31. Dezember jeden Jahres festgelegt sein (anders OVG LSA, Beschluss vom 2.10.2014 - 4 L 125/13 - juris Rn. 23 ff.).
  • VG Magdeburg, 13.12.2016 - 2 A 148/15

    Erhebung einer Vorausleistung auf einen wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag

    des abgelaufenen Kalenderjahres sowohl eine gültige Beitragssatzung in Kraft als auch ein Beitragssatz für das Kalenderjahr festgelegt ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 02.10.2014 - 4 L 125/13 - VG Magdeburg, U. v. 13.07.2005 - 2 A 57/05 -, beide Entscheidungen zitiert nach juris; Beuscher in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn 2387).

    Aus dieser Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der Beitragsschuld für das abgelaufene Kalenderjahr, ergibt sich zwingend die Notwendigkeit, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Beitragssatz satzungsmäßig festgelegt sein muss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 02.10.2014, a.a.O.).

    des Jahres, für den ein wiederkehrender Beitrag erhoben werden soll, erfolgen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 02.10.2014, a.a.O.).

    des jeweiligen Kalenderjahres nicht vollständig möglich sein, verbleibt ihr das Recht aber auch die Pflicht den nicht genau ermittelbaren Teil des Aufwands sachgerecht zu schätzen und in die Berechnung des Beitragssatzes einzustellen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 02.10.2014, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2014 - 4 L 59/13

    Beitragsschuld im Anschlussbeitragsrecht unter dem Gebot der Belastungsklarheit

    Danach ist durch die Möglichkeit einer Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben weder eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und deren Verjährung ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Oktober 2014 - 4 L 125/13 -) noch wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die notwendigen gesetzlichen Anpassungen Rechnung getragen.
  • VG Magdeburg, 26.03.2015 - 9 A 253/14

    Zu den Voraussetzungen der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags

    Danach ist durch die Möglichkeit einer Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben weder eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und deren Verjährung ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v.. 02.10.2014, 4 L 125/13) noch wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die notwendigen gesetzlichen Anpassungen Rechnung getragen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 04.12.2014, 4 L 59/13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2014 - 4 L 174/13

    Zur Entstehung der Beitragsschuld im Straßenausbaubeitragsrecht nach dem KAG ST

    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen beitragsrechtlichen Bestimmungen möglich ist, wird diese deshalb durch eine Anwendbarkeit des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben nicht ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Oktober 2014 - 4 L 125/13 -).
  • VG Gera, 16.06.2022 - 3 K 189/21

    Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge in Thüringen für Ausbaumaßnahmen, die

    Die Periodenbezogenheit des Beitrages verlangt vielmehr, dass die Satzung dann eine Rückwirkungsanordnung enthält, wobei eine Rückwirkung auf den 31. Dezember des maßgeblichen Jahres genügte (vgl. Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2018 - 3 E 1198/18 - n.v.; ThürOVG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 4 ZKO 655/12 - n.v., S. 3 des Entscheidungsumdrucks; VG Weimar, Urteil vom 5. Februar 2014 - 3 K 1548/12 We - juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 4 L 125/13 - juris Rn. 22 ff.).

    Dementsprechend musste bei wiederkehrenden Beiträgen die satzungsgemäße Festlegung des Beitragssatzes ebenfalls zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres wirksam - gegebenenfalls rückwirkend - erfolgt sein (ThürOVG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 4 ZKO 655/12 - n.v., S. 3 des Entscheidungsumdrucks; VG Weimar, Urteil vom 5. Februar 2014 - 3 K 1548/12 We - juris Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 4 L 125/13 - juris Rn. 23).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2014 - 4 L 220/13

    Entstehung der Beitragsschuld im Straßenausbaubeitragsrecht nach dem KAG LSA in

    Danach ist durch die Möglichkeit einer Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben weder eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und deren Verjährung ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Oktober 2014 - 4 L 125/13 -) noch wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die notwendigen gesetzlichen Anpassungen Rechnung getragen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2015 - 4 L 67/14

    Rückzahlung einer bestandskräftig gewordenen Vorausleistung, wenn sie gezahlt

    Eine Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück ist nicht von vornherein ausgeschlossen, obwohl der Beitragssatz für das Jahr 2009 zum 31. Dezember 2009 hätte festgesetzt sein müssen und die Beklagte die erste Beitragssatzsatzung für das Jahr 2009 anscheinend erst am 23. März 2012 erlassen hat (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Oktober 2014 - 4 L 125/13 -, zit. nach JURIS).
  • VG Gera, 18.11.2021 - 3 K 794/17

    Ausbaubeitrag

    21; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 4 L 125/13 - juris Rn. 23).
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