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   OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2018 - 1 L 10/17   

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OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2018 - 1 L 10/17 (https://dejure.org/2018,44290)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03.12.2018 - 1 L 10/17 (https://dejure.org/2018,44290)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - 1 L 10/17 (https://dejure.org/2018,44290)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungsrechtliche Einordnung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung als Standard-Behandlungsleistung

  • rechtsportal.de

    Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung; Geritriezentrum; besondere Aufgabe; Standart-Behandlungsleistung; genereller Versorgungsauftrag; geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 6.15

    Zuschlag; Brustzentrum; besondere Aufgaben; Versorgungsauftrag; Krankenhausplan;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2018 - 1 L 10/17
    Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den besonderen Aufgaben eines Zentrums gemäß §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KHEntgG definitionsgemäß um Aufgaben handle, die "jenseits des Leistungsspektrums, das von der Zuweisung einer Fachrichtung oder eines Fachgebiets abgedeckt werde, liege" (so BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 15).

    Rechtsgrundlage für den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. April 2015 sind § 18 Abs. 5 S. 1 KHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) und § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), jeweils in der für den Vergütungszeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 maßgeblichen Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 9.13 -, juris Rn. 16; Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 9).

    Die Vertragsparteien dürfen daher in die Vereinbarung keine Entgelte für Leistungen des Krankenhauses aufnehmen, die außerhalb seines Versorgungsauftrages liegen (so BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

    Der Versorgungsauftrag ergibt sich gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 KHEntgG bei einem Plankrankenhaus (gemäß § 108 Nr. 2 SGB V) - wie das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommene Krankenhaus der Klägerin in A-Stadt - aus den Festlegungen des Krankenhausplans i. V. m. den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB V (so BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 11).

    Gemeint sind patientenübergreifende Leistungen und spezielle Behandlungsleistungen, die nur bei Zentren und Schwerpunkten anfallen und jenseits des Leistungsspektrums liegen, das von der Zuweisung einer Fachrichtung oder eines Fachgebiets abgedeckt wird (so BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 15).

    Für die Einstufung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung als dem einzelnen Patienten zugutekommende Standard-/Behandlungsleistung spricht zudem, dass es hierfür keines für die besonderen Aufgaben eines Zentrums erforderlichen speziellen Versorgungsauftrages bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 14), sondern das Bundessozialgericht im Urteil vom 23. Juni 2015 (- B 1 KR 21/14 R -, juris Rn. 17) es für die Behandlungspflicht und den Vergütungsanspruch des zugelassenen Krankenhauses (§ 109 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB V) als ausreichend angesehen hat, dass die Behandlung "vom generellen Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst und die behandelnde Abteilung im Krankenhaus hinreichend ausgestattet ist, um den strukturellen Anforderungen einer geriatrischen Frührehabilitation entsprechen zu können".

  • BVerwG, 22.05.2014 - 3 C 8.13

    Schiedsstelle; Schiedsstellenentscheidung; Genehmigung des Schiedsspruchs;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2018 - 1 L 10/17
    Da einer Neufestsetzung die Rechtsauffassungen dieses Urteils zugrunde zu legen sind, ist die begehrte Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigungsentscheidung auch ausreichend, wenn - wie hier - höhere Erlöse bzw. die Berücksichtigung bestimmter Leistungen bei der Budgetberechnung begehrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 49.01 -, juris Rn. 20-22; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 16.12 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 -, juris Rn. 18 und - 3 C 9.13 -, juris Rn. 16).

    Weitergehende Vorgaben sind aus dem Zentrumsbegriff nicht verbindlich abzuleiten (so BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 -, juris Rn. 31).

    Kennzeichnend für eine "besondere Aufgabe" im vorgenannten Sinne ist daher, dass sie nur in Betracht kommt, wenn sie über Zuschläge im Sinne des § 17b Abs. 1 S. 4 KHG zu finanzieren ist, weil die Leistung nicht durch Fallpauschalen oder sonstige Entgelte vergütet werden kann, da der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 -, juris Rn. 33).

    Eine in einem Zentrum angebotene Standardleistung wird nicht allein deshalb zu einer besonderen Aufgabe, weil sie qualitativ hochwertiger erbracht wird als in anderen Krankenhäusern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 -, juris Rn. 35, 36).

    Es ist auch nicht feststellbar, dass es sich bei der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung wegen eines speziellen, interdisziplinären (i. S. v. verschiedene medizinische Fachgebiete betreffenden) Versorgungsansatzes um ein Aliud gegenüber einer Standardmaßnahme handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 -, juris Rn. 37) und sie deshalb begrifflich als "besondere Aufgabe" eines Geriatriezentrums anzusehen wäre.

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 21/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2018 - 1 L 10/17
    Es wird auf die Entscheidung des BSG vom 23. Juni 2015 (- B 1 KR 21/14 R -, juris) im Zusammenhang mit § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V verwiesen, wonach es bei der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung für die Behandlungspflicht und den Vergütungsanspruch des zugelassenen Krankenhauses u. a. genüge, dass die Behandlung vom generellen Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst sei.

    Neben der geriatrietypischen Multimorbidität ist regelmäßig ein Patientenalter von mindestens 70 Jahren, jedenfalls nicht unter 60 Jahren, Voraussetzung für einen speziellen geriatrischen Bedarf (so BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 21/14 R -, juris Rn.20).

    Für die Einstufung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung als dem einzelnen Patienten zugutekommende Standard-/Behandlungsleistung spricht zudem, dass es hierfür keines für die besonderen Aufgaben eines Zentrums erforderlichen speziellen Versorgungsauftrages bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 14), sondern das Bundessozialgericht im Urteil vom 23. Juni 2015 (- B 1 KR 21/14 R -, juris Rn. 17) es für die Behandlungspflicht und den Vergütungsanspruch des zugelassenen Krankenhauses (§ 109 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB V) als ausreichend angesehen hat, dass die Behandlung "vom generellen Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst und die behandelnde Abteilung im Krankenhaus hinreichend ausgestattet ist, um den strukturellen Anforderungen einer geriatrischen Frührehabilitation entsprechen zu können".

  • BVerwG, 22.05.2014 - 3 C 9.13

    Schiedsstelle; Schiedsstellenentscheidung; Genehmigung des Schiedsspruchs;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2018 - 1 L 10/17
    Da einer Neufestsetzung die Rechtsauffassungen dieses Urteils zugrunde zu legen sind, ist die begehrte Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigungsentscheidung auch ausreichend, wenn - wie hier - höhere Erlöse bzw. die Berücksichtigung bestimmter Leistungen bei der Budgetberechnung begehrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 49.01 -, juris Rn. 20-22; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 16.12 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 -, juris Rn. 18 und - 3 C 9.13 -, juris Rn. 16).

    Rechtsgrundlage für den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. April 2015 sind § 18 Abs. 5 S. 1 KHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) und § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), jeweils in der für den Vergütungszeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 maßgeblichen Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 9.13 -, juris Rn. 16; Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 6.15 -, juris Rn. 9).

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 26/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung für geriatrische frührehabilitative

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2018 - 1 L 10/17
    Zu Sinn und Zweck einer Frührehabilitation im Sinn des § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 14. Oktober 2014 (- B 1 KR 26/13 R -, juris Rn. 18) unter Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum SGB IX, BT-Drucks. 14/5074, S. 117 ff. zu Nr. 11 [§ 39 Abs. 1]) ausgeführt:.
  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 16.12

    Mehrleistungsabschlag; Genehmigung; vertragsgestaltender Verwaltungsakt;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2018 - 1 L 10/17
    Da einer Neufestsetzung die Rechtsauffassungen dieses Urteils zugrunde zu legen sind, ist die begehrte Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigungsentscheidung auch ausreichend, wenn - wie hier - höhere Erlöse bzw. die Berücksichtigung bestimmter Leistungen bei der Budgetberechnung begehrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 49.01 -, juris Rn. 20-22; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 16.12 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 -, juris Rn. 18 und - 3 C 9.13 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 49.01

    Pflegesatzgenehmigung; Bindung der Schiedsstelle an Entscheidungsgründe;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2018 - 1 L 10/17
    Da einer Neufestsetzung die Rechtsauffassungen dieses Urteils zugrunde zu legen sind, ist die begehrte Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigungsentscheidung auch ausreichend, wenn - wie hier - höhere Erlöse bzw. die Berücksichtigung bestimmter Leistungen bei der Budgetberechnung begehrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 49.01 -, juris Rn. 20-22; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 16.12 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 -, juris Rn. 18 und - 3 C 9.13 -, juris Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2012 - 13 A 2379/11

    Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2018 - 1 L 10/17
    In Bezug auf die Bewertungsrelationen für die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung wurde ausgeführt, aufgrund der in den Rahmenvorgaben planerisch vorgesehenen Versorgung in Geriatriezentren als eigenständige Behandlungseinheiten, an die besondere personelle und strukturelle Anforderungen gestellt würden und wegen des Hinweises im Geriatriekonzept des Landes, dass an Geriatriezentren zusätzlich in der Akutphase einer Erkrankung eine frührehabilitative Komplexbehandlung entsprechend den Anforderungen des OPS für die geriatrische Komplexbehandlung erfolge, werde die Auffassung der Schiedsstelle bezüglich der Voraussetzungen für die Erbringung der frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung nicht geteilt; das Urteil des OVG NRW (- 13 A 2379/11 - [vom 22. November 2012]) sei wegen anderer Planungsgrundsätze in Nordrhein-Westfalen nicht anwendbar.
  • BVerwG, 09.03.2016 - 3 B 23.15

    Zuschlag für Brustzentrum; Versorgungsauftrag eines Krankenhauses

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2018 - 1 L 10/17
    Ein Rechtssatz des Inhalts, dass es für den Ausschluss von Aufgaben/Leistungen von dem Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses stets eines ausdrücklichen Hinweises in dem Bescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan bedarf, lässt sich nicht aufstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2016 - 3 B 23.15 -, juris Rn. 5).
  • SG Duisburg, 30.03.2022 - S 60 KR 2053/20
    Zwar erstreckt sich nach ständiger verwaltungs- und sozialgerichtlicher Rechtsprechung der Versorgungsauftrag für das Gebiet der akut-kurativen Versorgung, z. B. in der Inneren Medizin oder wie vorliegend der Neurologie auch auf die Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung (Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Urt. v. 22.12.2012 - 13 A 2379/11 -, Rn. 39 und 45, juris; OVG Münster, Beschluss vom 09.02.2016 - 13 B 1165/15 -, Rn. 16, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 03.12.2018 - 1 L 10/17 -, Rn. 44, 53 ff., juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2017 - 21 K 341/15 -, Rn. 124, juris; VG Münster, Urt. v. 23.06.2010 - 9 K 249/09 -, Rn. 43 ff., juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24.08.2011 - 7 K 3163/09 -, Rn. 28 ff., juris; LSG Hamburg, Urt. v. 18.12.2014 - L 1 KR 60/14 -, Rn. 18 - 21, juris; SG Aachen, Urt. v. 23.04.2013 - S 13 KR 21/12 -, Rn. 18 f., juris; SG Duisburg, Urt. v. 30.04.2010 - S 9 KR 195/07 -, Rn. 19; so auch das LSG NRW, Urt. v. 19.01.2022 - L 10 KR 142/20 -, juris, Rn. 24 unter Verweis auf das Urteil der erkennenden Kammer v. 24.07.2020 - S 60 KR 1905/19 -, S. 9 ff., nicht veröffentlicht).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2023 - 5 LA 185/20

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine geriatrische frührehabilitative

    Eine allgemeine Krankenhausleistung kann dem Akutkrankenhaus durch eine Zuweisung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung an die geriatrischen Zentren oder Schwerpunkte durch die Landeskrankenhausplanung entzogen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 11; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 1 L 10/17 -, juris Rn. 73; VG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 5 K 1826/17 -, juris Rn. 49 ff.).
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