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   OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2007 - 4 L 264/06   

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OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2007 - 4 L 264/06 (https://dejure.org/2007,20629)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.07.2007 - 4 L 264/06 (https://dejure.org/2007,20629)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - 4 L 264/06 (https://dejure.org/2007,20629)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    LSA-KAG § 5 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LSA-KAG § 5 Abs. 3 S. 1
    Zur Bemessung der Gebührensätze bei Großeinleitern: Benutzergruppen; Bewertungsspielraum; Einrichtung, einheitliche öffentliche; Gebührensatz; Globalkalkulation; Inanspruchnahmemöglichkeit; Kostenverursachung; Leistungsproportionalität; Vorteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Bemessung der Gebührensätze bei Großeinleitern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Abwassergebühren für die Inanspruchnahme einer zentralen Schmutzwasseranlage; Bemessung von Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Leistungsproportionalität; Freiraum der Gemeinden in der ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Bemessung der Gebührensätze bei Großeinleitern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02

    Inanspruchnahme eines Abwasserbeseitigungssystems durch eine Nachbargemeinde;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2007 - 4 L 264/06
    Dessen Grenzen sind jedenfalls noch nicht überschritten, wenn unterschiedliche Vorteile in der Art und Weise der Abwasserbehandlung, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, es rechtfertigen, auch bei einer einheitlichen Einrichtung vom Prinzip der umfassenden Globalberechnung mit einheitlicher Bemessungsregelung abzuweichen und einzelne Leistungsvorgänge einer gesonderten Abrechnung zu unterwerfen (HessVGH, Beschl. v. 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 -, KStZ 1991, 235 ff.; ThürOVG, Urt. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, KStZ 2006, 212 ff.; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 07.10.2004 - 2 S 2806/02 -, VBlBW 2005, 239 ff.; a. A. NdsOVG, Urt. v. 25.10.1984 - 3 OVG C 6/79 - und Urt. v. 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681 ff., wonach eine Bemessung der Gebühr auf der Grundlage der Zurechnung der Kosten einzelner Anlagenteile entsprechend der Kostenverursachung durch einzelne Benutzer rechtlich nicht mit der Tatsache zu vereinbaren sei, dass nur eine einheitlich öffentliche Einrichtung betrieben werde).

    Fraglich ist bereits, ob die von den Kommunen möglicherweise erzielten Abschreibungserlöse nicht sofort für Abwasserbeseitigungszwecke verwendet worden sind (vgl. NdsOVG, Urt. v. 18.09.2003, a. a. O.), was die Erzielung eines - tatsächlichen oder fiktiven - Zinsvorteils zu Gunsten des Gebührenhaushalts ausschlösse.

    Die "Investition der Beitragszahler in die Abwasserbeseitigung" (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 18.09.2003, a. a. O.) bleibt daher nach § 5 Abs. 2a Satz 2 KAG-LSA von vornherein unberücksichtigt.

  • VGH Hessen, 17.05.1991 - 5 TH 2437/89

    Zulässigkeit unterschiedlicher Gebührenerhebung bei verschiedenen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2007 - 4 L 264/06
    Letztlich folgt dies aus dem Grundsatz der Leistungsproportionalität, wonach die Bemessung der Gebühren "unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme" (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA) erfolgt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 -, KStZ 1991, 235 ff..).

    Dessen Grenzen sind jedenfalls noch nicht überschritten, wenn unterschiedliche Vorteile in der Art und Weise der Abwasserbehandlung, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, es rechtfertigen, auch bei einer einheitlichen Einrichtung vom Prinzip der umfassenden Globalberechnung mit einheitlicher Bemessungsregelung abzuweichen und einzelne Leistungsvorgänge einer gesonderten Abrechnung zu unterwerfen (HessVGH, Beschl. v. 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 -, KStZ 1991, 235 ff.; ThürOVG, Urt. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, KStZ 2006, 212 ff.; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 07.10.2004 - 2 S 2806/02 -, VBlBW 2005, 239 ff.; a. A. NdsOVG, Urt. v. 25.10.1984 - 3 OVG C 6/79 - und Urt. v. 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681 ff., wonach eine Bemessung der Gebühr auf der Grundlage der Zurechnung der Kosten einzelner Anlagenteile entsprechend der Kostenverursachung durch einzelne Benutzer rechtlich nicht mit der Tatsache zu vereinbaren sei, dass nur eine einheitlich öffentliche Einrichtung betrieben werde).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2007 - 4 L 264/06
    Der Beklagte ist rechtlich nicht gehindert, dem Umstand, dass die von der öffentlichen Einrichtung erbrachte Leistung von unterschiedlichen Benutzergruppen unterschiedlich intensiv genutzt wird, durch die Festsetzung entsprechend differenzierter Gebührensätze Rechnung zu tragen, auch wenn der Beklagte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nur eine einheitliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung betreibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.04.2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188) steht den Gemeinden auch bei der Entscheidung darüber, wie sie ihr Abwasserbeseitigungssystem finanzieren wollen, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2004 - 2 S 2806/02

    Bemessung der Abwassergebühr nach der Frischwassermenge

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2007 - 4 L 264/06
    Dessen Grenzen sind jedenfalls noch nicht überschritten, wenn unterschiedliche Vorteile in der Art und Weise der Abwasserbehandlung, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, es rechtfertigen, auch bei einer einheitlichen Einrichtung vom Prinzip der umfassenden Globalberechnung mit einheitlicher Bemessungsregelung abzuweichen und einzelne Leistungsvorgänge einer gesonderten Abrechnung zu unterwerfen (HessVGH, Beschl. v. 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 -, KStZ 1991, 235 ff.; ThürOVG, Urt. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, KStZ 2006, 212 ff.; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 07.10.2004 - 2 S 2806/02 -, VBlBW 2005, 239 ff.; a. A. NdsOVG, Urt. v. 25.10.1984 - 3 OVG C 6/79 - und Urt. v. 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681 ff., wonach eine Bemessung der Gebühr auf der Grundlage der Zurechnung der Kosten einzelner Anlagenteile entsprechend der Kostenverursachung durch einzelne Benutzer rechtlich nicht mit der Tatsache zu vereinbaren sei, dass nur eine einheitlich öffentliche Einrichtung betrieben werde).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.2006 - 4 K 253/05

    Zur Kalkulation von Abwassergebührensätzen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2007 - 4 L 264/06
    Ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 27.07.2006 - 4 K 253/05 -) bestehenden Verpflichtung, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d. h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationsraum, vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen, ist der Beklagte durch Vorlage der Nachkalkulation für das Jahr 2004 nachgekommen.
  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2007 - 4 L 264/06
    Dessen Grenzen sind jedenfalls noch nicht überschritten, wenn unterschiedliche Vorteile in der Art und Weise der Abwasserbehandlung, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, es rechtfertigen, auch bei einer einheitlichen Einrichtung vom Prinzip der umfassenden Globalberechnung mit einheitlicher Bemessungsregelung abzuweichen und einzelne Leistungsvorgänge einer gesonderten Abrechnung zu unterwerfen (HessVGH, Beschl. v. 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 -, KStZ 1991, 235 ff.; ThürOVG, Urt. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, KStZ 2006, 212 ff.; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 07.10.2004 - 2 S 2806/02 -, VBlBW 2005, 239 ff.; a. A. NdsOVG, Urt. v. 25.10.1984 - 3 OVG C 6/79 - und Urt. v. 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681 ff., wonach eine Bemessung der Gebühr auf der Grundlage der Zurechnung der Kosten einzelner Anlagenteile entsprechend der Kostenverursachung durch einzelne Benutzer rechtlich nicht mit der Tatsache zu vereinbaren sei, dass nur eine einheitlich öffentliche Einrichtung betrieben werde).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2015 - 4 L 185/14

    Unterschiedliche Benutzungsgebühren für eine einheitliche öffentliche Einrichtung

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 05.07.2007 - 4 L 264/06 -, zit. nach JURIS) ist die gebührenerhebende Körperschaft zwar rechtlich nicht gehindert, dem Umstand, dass die von der öffentlichen Einrichtung erbrachte Leistung von unterschiedlichen Benutzergruppen unterschiedlich intensiv genutzt wird, durch die Festsetzung entsprechend differenzierter Gebührensätze Rechnung zu tragen, auch wenn in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nur eine einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben wird.
  • VG Osnabrück, 09.08.2011 - 1 A 73/11

    Vertragliches Entgelt für einen Großeinleiter neben Abwassergebühren für die

    Zwar ist eine Differenzierung der Gebührensätze, danach ob eine Benutzergruppe lediglich einen Anlagenteil (beispielsweise nur die Kläranlage, jedoch nicht die zentrale Kanalisation) oder die gesamte Anlage in Anspruch nimmt, grundsätzlich zulässig (vgl. Nds. OVG, U. v. 18.09.2003, 9 LB 390/02, juris Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 05.07.2007, 4 L 264/06, juris Rn. 28-30).
  • VG Magdeburg, 27.02.2020 - 9 A 180/18

    Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit eines Bestattungsunternehmens durch die

    Denn ungeachtet der Frage, ob die Benutzung der Trauerhalle gebührenrechtlich zwingend gesondert betrachtet werden muss (vgl. zu sog. Einheits- und Sondergebühren Schulte/ Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2019, § 6 Rn.209 ff.; dazu auch OVG LSA, U. v. 05.07.2007 - 4 L 264/06 -, juris, bei der Abwasserentsorgung), bleibt es der Beklagten unbenommen, die Nutzung der Trauerhalle zu anderen Zeiten anzubieten.
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