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   OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - 3 M 257/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - 3 M 257/18 (https://dejure.org/2018,19636)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.07.2018 - 3 M 257/18 (https://dejure.org/2018,19636)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 3 M 257/18 (https://dejure.org/2018,19636)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründetheit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrlerlaubnis wegen Feststellung gelegentlichen Cannabiskonsums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 11 CS 17.364

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - 3 M 257/18
    Dies ergibt sich aus dem beim Antragsteller ausweislich des Ergebnisberichtes des Universitätsklinikums Halle (Saale) vom 8. März 2018 festgestellten THC-COOH-Wert von 75 ng/ml, seinem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 2 [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 11 CS 17.364 -, juris Rn. 16 [m. w. N.]; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 16 B 390/17 -, juris Rn. 5 ff.).

    Vielmehr ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auch dann auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018, a. a. O., Rn. 5 [m. w. N.]; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017, a. a. O., Rn. 16 ).

    Vielmehr ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass - wie hier - ohne substantiierte Darlegung des Gegenteiles nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017, a. a. O., Rn. 16 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2017 - 16 B 390/17

    Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - 3 M 257/18
    Dies ergibt sich aus dem beim Antragsteller ausweislich des Ergebnisberichtes des Universitätsklinikums Halle (Saale) vom 8. März 2018 festgestellten THC-COOH-Wert von 75 ng/ml, seinem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 2 [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 11 CS 17.364 -, juris Rn. 16 [m. w. N.]; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 16 B 390/17 -, juris Rn. 5 ff.).

    Vielmehr ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auch dann auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018, a. a. O., Rn. 5 [m. w. N.]; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017, a. a. O., Rn. 16 ).

    Denn der Grund für die Mitwirkungsobliegenheit des mit Cannabis auffällig gewordenen Kraftfahrzeugführers liegt - wie bereits dargestellt - darin, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 7).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.2018 - 10 B 10008/18

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Führen eines KFZ nach gelegentlichem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - 3 M 257/18
    Dies ergibt sich aus dem beim Antragsteller ausweislich des Ergebnisberichtes des Universitätsklinikums Halle (Saale) vom 8. März 2018 festgestellten THC-COOH-Wert von 75 ng/ml, seinem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 2 [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 11 CS 17.364 -, juris Rn. 16 [m. w. N.]; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 16 B 390/17 -, juris Rn. 5 ff.).

    Vielmehr ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auch dann auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018, a. a. O., Rn. 5 [m. w. N.]; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017, a. a. O., Rn. 16 ).

    Sie ist dem Fahrerlaubnisinhaber trotz der eigenen Grundrechtsbetroffenheit auch zumutbar, da ihm im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Ranges der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht zusteht (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018, a. a. O., Rn. 5).

  • VGH Bayern, 16.12.2015 - 11 CS 15.2377

    Vermutung des Mehrfachkonsums von Cannabis anhand des THC-Werts

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - 3 M 257/18
    Soweit der Kläger zunächst unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung (Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 1365/08 - OVG Nds., Beschluss vom 10. Februar 2009 - 12 ME 361/08 - BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 11 CS 15.2377 -, alle juris) einwendet, dass erst ab einem THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) von 100 bis 150 ng/ml ein mangelndes Trennungsvermögen angenommen werden könne und beim Antragsteller dieser Wert mit 75 ng/ml nicht erreicht sei, verkennt er, dass der in Bezug genommene THC-COOH Wert für die Frage des fehlenden Trennungsvermögens nicht von maßgebender Bedeutung ist, sondern Anhalt dafür bietet, in welcher Häufigkeit Cannabis konsumiert wurde.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2017 - 3 M 171/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis; mangelndes Trennungsvermögen zwischen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - 3 M 257/18
    Ab einem THC-Wert von 1, 0 ng/ml Blutserum fehlt es an diesem, weil nach Einschätzungen aus der Fachwissenschaft ab diesem Wert nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 28 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 M 171/17 -, juris Rn. 4 ff.).
  • VGH Hessen, 24.09.2008 - 2 B 1365/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - 3 M 257/18
    Soweit der Kläger zunächst unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung (Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 1365/08 - OVG Nds., Beschluss vom 10. Februar 2009 - 12 ME 361/08 - BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 11 CS 15.2377 -, alle juris) einwendet, dass erst ab einem THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) von 100 bis 150 ng/ml ein mangelndes Trennungsvermögen angenommen werden könne und beim Antragsteller dieser Wert mit 75 ng/ml nicht erreicht sei, verkennt er, dass der in Bezug genommene THC-COOH Wert für die Frage des fehlenden Trennungsvermögens nicht von maßgebender Bedeutung ist, sondern Anhalt dafür bietet, in welcher Häufigkeit Cannabis konsumiert wurde.
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2009 - 12 ME 361/08

    Nachweis des gelegentlichen Konsums von Cannabis durch den bei einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - 3 M 257/18
    Soweit der Kläger zunächst unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung (Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 1365/08 - OVG Nds., Beschluss vom 10. Februar 2009 - 12 ME 361/08 - BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 11 CS 15.2377 -, alle juris) einwendet, dass erst ab einem THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) von 100 bis 150 ng/ml ein mangelndes Trennungsvermögen angenommen werden könne und beim Antragsteller dieser Wert mit 75 ng/ml nicht erreicht sei, verkennt er, dass der in Bezug genommene THC-COOH Wert für die Frage des fehlenden Trennungsvermögens nicht von maßgebender Bedeutung ist, sondern Anhalt dafür bietet, in welcher Häufigkeit Cannabis konsumiert wurde.
  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - 3 M 257/18
    Ab einem THC-Wert von 1, 0 ng/ml Blutserum fehlt es an diesem, weil nach Einschätzungen aus der Fachwissenschaft ab diesem Wert nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 28 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 M 171/17 -, juris Rn. 4 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2018 - 3 M 290/18

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligen Cannabiskonsum

    Ab einem THC-Wert von 1, 0 ng/ml Blutserum fehlt es dem mittels Kraftfahrzeug am Straßenverkehr Teilnehmenden am Trennungsvermögen, weil nach Einschätzungen aus der Fachwissenschaft ab diesem Wert nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.07.2018 - 3 M 257/18 -, juris, RdNr. 5, m.w.N.).

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.07.2018, a.a.O., RdNr. 7 ff., m.w.N.), dass von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auch dann auszugehen ist, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen.

    Auf all dies kommt es nach den Regelungen in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sowie der oben dargestellten Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, a.a.O., RdNr. 32 ff.; Beschl. d. Senats v. 05.07.2018, a.a.O., RdNr. 5, m.w.N.) nicht entscheidungserheblich an.

  • VG Schwerin, 14.01.2020 - 4 B 1713/19

    Relevanz von einmaligem Cannabiskonsum auf die Fahreignung; gelegentlicher Konsum

    Den von der ganz überwiegenden Rechtsprechung insoweit als maßgeblich erachteten THC-Wert von mindestens 1 ng/ml (etwa Urt. der Kammer v. 4. April 2017 - 4 A 2846/16 SN m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 3 M 257/18 -, juris Rn. 5) hat der Antragsteller mit den festgestellten 10 ng/ml THC im Blutserum deutlich überschritten, selbst den hier allerdings nicht maßgeblichen Empfehlungswert der sog. Grenzwertkommission von 3 ng/ml THC (vgl. Dauer, a. a. O.).

    b) Gestritten wird in der Rechtsprechung allerdings, ob schon ab einem THC-COOH-Wert ab 75 ng/ml im Blutserum bei nach dem (letzten) Konsumvorgang zeitnaher Blutentnahme die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene sei gelegentlicher Cannabiskonsument, namentlich, wenn der Betroffene nicht schlüssig den erstmaligen experimentellen bzw. "Probier"-Konsum darlegen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. Juli 2018, a. a. O., Rn. 7).

  • VG Schwerin, 08.06.2021 - 6 A 596/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

    Den von der ganz überwiegenden Rechtsprechung insoweit als maßgeblich erachteten THC-Wert von mindestens 1 ng/ml (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13, zitiert nach juris Rn. 41 mit umfangreichem Rechtsprechungsnachweis; OVG Hamburg, Urteil vom 15. November 2017 - 4 Bs 180/17 -, zitiert nach juris Rn. 25; OVG Magdeburg, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 3 M 257/18 -, zitiert nach juris Rn. 5) hat der Kläger mit den festgestellten 10 ng/ml THC im Blutserum deutlich überschritten, selbst den hier allerdings nicht maßgeblichen Empfehlungswert der sog. Grenzwertkommission von 3 ng/ml THC (vgl. Dauer, in: Hentschel et al., Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 59b m. w. N).
  • VG Halle, 29.04.2021 - 1 B 135/21
    Erfolglos beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen- Anhalt (Beschl. v. 5.7.2018 - 3 M 257/18 -).
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