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   OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2019 - 4 P 1/19   

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https://dejure.org/2019,476
OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2019 - 4 P 1/19 (https://dejure.org/2019,476)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.01.2019 - 4 P 1/19 (https://dejure.org/2019,476)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. Januar 2019 - 4 P 1/19 (https://dejure.org/2019,476)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 66
    Erinnerung; Gemeinderatsmitglied; Kommunalverfassungsstreit; Kostenerstattung; zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei Kommunalverfassungsstreitverfahren

  • rechtsportal.de

    GKG § 66 Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 2
    Geltendmachen eines Erstattungsanspruchs eines Gemeinderatsmitglieds bzgl. der verauslagten Verfahrenskosten ausschließlich gegenüber der Gemeinde; Rechtsgrundlage für eine Geltendmachung der Kosten seitens des Gerichts unmittelbar gegenüber der Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Frankfurt/Main, 17.10.2018 - 7 K 9917/17

    Kommunalrechtlicher Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2019 - 4 P 1/19
    Soweit diese eine Kostenerstattung ablehnen sollte, ist er gehalten, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (vgl. z. B. VG Frankfurt, Urt. v. 17.10.2018 - 7 K 9917/17.F -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 25.10.2016 - B 5 K 15.645 -, juris, m. w. N.).
  • VG Bayreuth, 25.10.2016 - B 5 K 15.645

    Erstattungsanspruch eines Gemeinderats für die Kosten eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2019 - 4 P 1/19
    Soweit diese eine Kostenerstattung ablehnen sollte, ist er gehalten, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (vgl. z. B. VG Frankfurt, Urt. v. 17.10.2018 - 7 K 9917/17.F -, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 25.10.2016 - B 5 K 15.645 -, juris, m. w. N.).
  • OVG Saarland, 05.10.1981 - 3 R 87/80
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2019 - 4 P 1/19
    Denn der Antragsteller kann den aus seiner Sicht bestehenden (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch (vgl. dazu SaarlOVG, Beschl. v. 05.10.1981 - 3 R 87/80 -, juris; BayVGH, Urt. v. 14.08.2006 - 4 B 05.939 -, juris; OVG NW. Urt. v. 24.04.2009 - 15 A 981/06 -, juris), also die Auszahlung des in der Kostenrechnung festgesetzten Betrags im Rahmen einer Kostenerstattung, ausschließlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen.
  • VGH Bayern, 14.08.2006 - 4 B 05.939

    Erstattung der Kosten aus der Durchführung eines Kommunalverfassungsstreits durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2019 - 4 P 1/19
    Denn der Antragsteller kann den aus seiner Sicht bestehenden (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch (vgl. dazu SaarlOVG, Beschl. v. 05.10.1981 - 3 R 87/80 -, juris; BayVGH, Urt. v. 14.08.2006 - 4 B 05.939 -, juris; OVG NW. Urt. v. 24.04.2009 - 15 A 981/06 -, juris), also die Auszahlung des in der Kostenrechnung festgesetzten Betrags im Rahmen einer Kostenerstattung, ausschließlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2009 - 15 A 981/06

    Gemeinderat ; Ausschuss ; Besetzung ; Kostenerstattung ;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2019 - 4 P 1/19
    Denn der Antragsteller kann den aus seiner Sicht bestehenden (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch (vgl. dazu SaarlOVG, Beschl. v. 05.10.1981 - 3 R 87/80 -, juris; BayVGH, Urt. v. 14.08.2006 - 4 B 05.939 -, juris; OVG NW. Urt. v. 24.04.2009 - 15 A 981/06 -, juris), also die Auszahlung des in der Kostenrechnung festgesetzten Betrags im Rahmen einer Kostenerstattung, ausschließlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen.
  • FG Hamburg, 30.10.2020 - 4 K 158/18

    Erlass von Antidumpingzoll und Ausgleichszoll auf die Einfuhr von Solarmodulen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2019 - 4 P 1/19
    Für eine Geltendmachung der Kosten seitens des Gerichts unmittelbar gegenüber der Antragsgegnerin fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage; denn der das Normenkontrollverfahren einstellende Beschluss vom 31. August 2018 (Az.: 4 K 158/18) erklärt ausdrücklich auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 VwGO, dass "der Antragsteller" die Kosten des Verfahrens trägt, nicht hingegen die Antragsgegnerin.
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