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   OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2006 - 2 M 268/06   

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https://dejure.org/2006,23292
OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2006 - 2 M 268/06 (https://dejure.org/2006,23292)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.08.2006 - 2 M 268/06 (https://dejure.org/2006,23292)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. August 2006 - 2 M 268/06 (https://dejure.org/2006,23292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zulässigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beachtung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung bei der Erteilung einer Auflage für eine Versammlung; Verhängung einer Auflage für eine Versammlung auf Grund einer unmittelbaren Gefährdungslage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Rechtmäßigkeit des Verbots ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zulässigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2006 - 2 M 268/06
    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Beschl. v. 21.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147) hat indes bereits mehrfach entschieden, dass Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung ihre Rechtfertigung ausschließlich in den in Art. 5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken auch dann findet, wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt.

    Die Erwartung, auf der Versammlung würde nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet, rechtfertigt es nicht, die Durchführung der Versammlung zu unterbinden (BVerfG, Beschl. v. 05.09.2003, a. a. O.).

    Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 13, 46 ; 25, 44 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Rechtsprechung ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer hat ausreichen lassen, um ein versammlungsrechtliches Verbot auszusprechen, bezog sich dies auf Fälle, in denen das Zusammenspiel von Inhalt, Art und Weise des geplanten Aufzugs ein solches Verhalten nahe legten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.09.2003, a. a. O.: Versammlung am 65. Jahrestags des letzten Reichsparteitags vom 5. bis 12.09.1938 in Nürnberg mit weitgehend mit den damals bei Aufmärschen und Fackelzügen zurückgelegten identischen Wegen unter Einbeziehung historisch für den Nationalsozialismus bedeutsamer Örtlichkeiten).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2006 - 2 M 268/06
    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Beschl. v. 21.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147) hat indes bereits mehrfach entschieden, dass Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung ihre Rechtfertigung ausschließlich in den in Art. 5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken auch dann findet, wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt.
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2006 - 2 M 268/06
    Soweit verfassungsunmittelbare Schranken von Grundrechten anzuerkennen sind, ermöglichen sie zwar Freiheitsbeschränkungen; ihre Konkretisierung aber unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 108, 282 ).
  • OLG Brandenburg, 12.09.2005 - 1 Ss 58/05

    Verwechslungsfähigkeit des ehemaligen Markenlogos "Thor Steinar" mit Kennzeichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2006 - 2 M 268/06
    Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 12.09.2005 (1 Ss 58/05 -, NJ 2005, 564) entschieden, das ehemalige Markenlogo der Marke "Thor Steinar" erfülle in seiner konkreten Gestaltung - jedenfalls aus heutiger Sicht - nicht den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a Abs. 1, Abs. 2 StGB.
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2006 - 2 M 268/06
    Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 13, 46 ; 25, 44 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2006 - 2 M 268/06
    "Schranken der Meinungsfreiheit können sich auch aus kollidierenden Grundrechten und damit aus der Verfassung selbst ergeben (vgl. BVerfGE 66 116 ).
  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2006 - 2 M 268/06
    Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 13, 46 ; 25, 44 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2006 - 2 M 268/06
    Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 13, 46 ; 25, 44 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2006 - 2 M 268/06
    Soweit verfassungsunmittelbare Schranken von Grundrechten anzuerkennen sind, ermöglichen sie zwar Freiheitsbeschränkungen; ihre Konkretisierung aber unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 108, 282 ).
  • VG Gera, 20.02.2013 - 2 K 267/12

    Verbot des Tragens von Kleidung der Marke "Thor Steinar" durch einen Stadtrat

    Deshalb führt es nicht weiter, dass versammlungsrechtliche Auflagen in der Rechtsprechung beanstandet wurden, wonach das Tragen von Kleidungsstücken der Marke "Thor Steinar" untersagt wurde, weil das Tragen dieser Kleidung strafrechtlich nicht untersagt ist (OVG des Landes Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 7. August 2006 - 2 M 268/06 - zitiert nach juris; zur Straflosigkeit: OLG Brandenburg, Urteil vom 12. September 2005 - 1 Ss 58/05 - NJ 2005, 864).
  • VG Neustadt, 08.03.2007 - 4 K 1881/06

    Aufforderung zum T-Shirt-Wechsel unverhältnismäßig

    So umfasst Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich auch bildhafte Meinungsäußerungen wie das Tragen einer Plakette (s. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 1 BvR 1053/82 -, NJW 1986, 1671: Anstecker mit der Aufschrift "Atomkraft? - Nein Danke"), das Zeigen von symbolträchtigen Fahnen (s. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 S 2718/04 - , NJW 2006, 635: schwarz-weiß-rote Fahne des Kaiserreiches) oder das Tragen einer bestimmten Kleidung mit einer politischen Aussage (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. August 2006 - 2 M 268/06 -: Kleidungsstücke der Marke "Thor Steinar").
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2008 - 3 M 484/08

    Anhalt weist Beschwerde der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost gegen den

    Der 2. Senat des erkennenden Gerichts hat mit Beschluss vom 7. August 2006 ( 2 M 268/06 ) und gestützt auf die in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verwendung der Begriffe "Nationale Sozialisten" bzw. "Nationaler Sozialismus" grundsätzlich unbedenklich ist (so auch die Parole "Hier marschiert der nationale Widerstand", vgl. BVerfG, Beschl.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -) und allein für den Fall, dass bei der Kundgabe besondere Umstände hinzutreten, die Verwendung dieser Parolen verboten ist.
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