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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10   

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OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10 (https://dejure.org/2011,12824)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.02.2011 - 2 M 100/10 (https://dejure.org/2011,12824)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - 2 M 100/10 (https://dejure.org/2011,12824)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 104a Abs 1 AufenthG 2004, § 104a Abs 3 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004
    Zur Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Zurechnung von durch die Eltern begangenen Straftaten nach § 104a Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu den volljährigen Kindern mit den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit; Charakter der Altfallregelung als verfassungsrechtlich und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Zurechnung von durch die Eltern begangenen Straftaten nach § 104a Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) zu den volljährigen Kindern mit den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit; Charakter der Altfallregelung als verfassungsrechtlich und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 512
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 16.12.2010 - 2 BvL 16/09

    Unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit das § 104a Abs 3 S 1

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10
    Nach Auffassung des Senats kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2010 (- 2 BvL 16/09 -) entspricht, wenn die Zurechnung von Straftaten nach § 104a Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch für volljährige Kinder gelten soll, die mit einem straffällig geworden Elternteil in einer häuslichen Gemeinschaft leben.(Rn.44).

    Mit Beschluss vom 16.12.2010 (- 2 BvL 16/09 - nach juris) hat das Bundesverfassungsgericht den Vorlagebeschluss des 13. Senat des VGH Bad.-Württ. für unzulässig erklärt.

    Nach Auffassung des Senats kann ebenso wenig von vornherein ausgeschlossen werden, dass es den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2010 (a.a.O.) auch entspricht, wenn die Zurechnung von Straftaten nach § 104a Abs. 3 AufenthG auch für volljährige Kinder gelten soll, die mit einem straffällig geworden Elternteil in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2009 - 2 M 142/09

    Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG bei Straftaten der Lebenspartnerin

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10
    Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG begangen, führt dies gemäß § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder auch wenn sie volljährig sind, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben (Beschl. d. Sen. v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 - AuAS 2010, 26).

    Nach seiner Rechtsprechung entfällt darüber hinaus die Wirkung des § 104a Abs. 3 AufenthG gegenüber volljährigen Familienmitgliedern, sobald sie die häusliche Gemeinschaft mit dem straffällig gewordenen Familienmitglied aufgeben (Beschl. d. Sen. v. 14.10.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10
    Der Schutz des Art. 6 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. BVerfGE 76, 1.42).

    Sich hieraus ergebende schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegen stehen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine tatsächlichen Bindungen zu berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - u.a, NJW 1988, 626, 628; BVerwG Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 -, NVwZ 2009, 1239, 1240; Nds. OVG Beschl. v. 20.05.2009 - 11 ME 110/09 - m.w.N. nach juris).

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10
    Ein rechtliches Ausreisehindernis kann sich aus Verboten, die sich aus dem Verfassungsrecht, aus Völkervertragsrecht oder auch einfachem Gesetzesrecht in Bezug auf inlandsbezogene und auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 ergeben AufenthG ergeben (vgl. Burr, a.a.O., § 25 RdNr. 121, BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192).

    In Bezug auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ist die Ausländerbehörde aber bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts hierzu gebunden, und zwar solange diese Feststellung besteht (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [195, 198], RdNr. 12, 17; Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16).

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 11 ME 110/09

    Existenz eines ehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit als Schutz vor der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10
    Sich hieraus ergebende schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegen stehen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine tatsächlichen Bindungen zu berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - u.a, NJW 1988, 626, 628; BVerwG Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 -, NVwZ 2009, 1239, 1240; Nds. OVG Beschl. v. 20.05.2009 - 11 ME 110/09 - m.w.N. nach juris).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10
    Sich hieraus ergebende schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegen stehen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine tatsächlichen Bindungen zu berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - u.a, NJW 1988, 626, 628; BVerwG Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 -, NVwZ 2009, 1239, 1240; Nds. OVG Beschl. v. 20.05.2009 - 11 ME 110/09 - m.w.N. nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2009 - 13 S 519/09

    Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10
    Diese ergeben sich nicht aus dem Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 24.09.2009 - 13 S 519/09 - oder aus weiteren Entscheidungen anderer Gerichte.
  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10
    Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass das Ausländerrecht, soweit es den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet wegen Straftaten ausschließen will, die Absicht verfolgt, möglichen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit für die Zukunft zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 1 C 46.86 - BVerwGE 81, 155).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 22.09

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis auf Probe; Altfallregelung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10
    Mit Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 22.09 - hat auch das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Pressemitteilung Nr. 1/2011 (http:// www.bundesverwaltungsgericht/.de ) entschieden, dass es weder gegen Art. 6 GG noch gegen Art. 3 GG verstoße, dass die Straffälligkeit eines Ehegatten dem anderen strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Ehegatten nach § 104a Abs. 3 AufenthG zugerechnet werde.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2010 - 2 M 132/10

    Faktischer Inländer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10
    Ein Anspruch aus § 25 Abs. 5 i.V.m Art. 8 EMRK könnte möglicherweise nach geltendem Recht daran scheitern, dass die Antragstellerin zu 3) während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nur geduldet gewesen ist und zu keiner Zeit über ein Aufenthaltsrecht verfügt hat (Beschl. d. Sen. v. 13.09.2010 - 2 M 132/10 - nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 13.10.2010 - 8 PA 232/10

    Gewährung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Überprüfung eines Anspruchs auf

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2001 - 11 S 389/01

    Duldungsgrund, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, posttraumatische

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

  • OVG Hamburg, 21.04.2005 - 3 Bs 40/05

    Rechtmäßigkeit eines mit Sofortvollzug ausgesprochenen Studierverbotes gegenüber

  • BVerfG, 23.10.2007 - 2 BvR 542/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht

  • VGH Bayern, 26.09.2005 - 24 C 05.1851
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2006 - 10 ME 228/05

    Duldung, Krankheit, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene

  • VG Magdeburg, 29.11.2012 - 3 A 295/11

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    In Bezug auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ist die Ausländerbehörde aber bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes hierzu gebunden, und zwar solange diese Feststellung besteht (vgl. hierzu Beschluss des OVG LSA v. 08.02.2011, 2 M 100/10 m. w. N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG LSA (vgl. Beschluss vom 08.02.2011, 2 M 100/10), die von dem Gericht geteilt wird, führt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dazu, dass der Beklagte die Klägerin nicht abschieben kann.

    Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne zu beschreiben ist, die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich hierbei um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (vgl. auch OVG LSA, a.a.O., 2 M 100/10, Seite 12 des Beschlussabdruckes).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2019 - 2 M 86/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Nachholung des Visumverfahrens

    Da es der Antragstellerin darum geht, das von ihr betriebene Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung eines Visumverfahrens zu sichern, und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt, weil ihr Antrag keine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst hat, ist ihr Antrag, ihre Abschiebung vorläufig auszusetzen, sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie eine Sicherungsanordnung begehrt mit dem Ziel, der Antragsgegnerin einstweilen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag zu untersagen, die Antragstellerin abzuschieben (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 - 2 M 100/10 - juris Rn. 34; VGH BW, Beschluss vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 22; SächsOVG, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 3 B 118/17 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2012 - 2 M 29/12

    Glaubhaftmachung bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen wegen Suizidalität

    Die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen ließen auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 08.02.2011 - 2 M 100/10 -, nach juris) nicht erkennen, dass hier eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne geltend gemacht werde, es sei nicht zu erwarten, dass die Abschiebung die Antragstellerin krank oder kränker mache.
  • VG Magdeburg, 13.10.2014 - 3 B 660/14

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mangels tatsächlicher oder rechtlicher

    Denn die abgelehnten Anträge lösten eine gesetzliche Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus, die durch die im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren behördlichen Ablehnungsentscheidungen erloschen (vgl. zur Auslegung von Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2011, 2 M 100/10, zitiert nach juris, Rdnr. 30 ff.).

    Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne zu beschreiben ist, die befürchteten Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich hierbei um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2011, 2 M 100/10, a.a.O.).

  • VG München, 28.11.2013 - M 12 K 12.5657

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Das BVerwG schließt zwar - wie der Klägerbevollmächtigte ausführt - eine Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus, insbesondere wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG wegen Vorliegens eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht möglich ist (BVerwG, a.a.O., Rn 17; vgl. auch OVG Magdeburg, B. v. 8.2.2011 - 2 M 100/10 - juris; s. auch AufenthG-VwV Nr. 25.5.1.3.2).
  • VG München, 22.05.2014 - M 12 K 13.5868

    Niederlassungserlaubnis; Daueraufenthalt-EU; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Das BVerwG schließt zwar eine Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus, insbesondere wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG wegen Vorliegens eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht möglich ist (BVerwG, a.a.O., Rn 17; vgl. auch OVG Magdeburg, B.v. 8.2.2011 - 2 M 100/10 - juris; s. auch AufenthG-VwV Nr. 25.5.1.3.2).
  • VG Ansbach, 07.08.2013 - AN 5 E 12.01384

    Abschiebung; keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse

    Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn zu umschreiben ist, die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich insoweit um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (vgl. VG Ansbach, U.v. 26.5.2011, AN 5 K 10.01912, juris; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 8.2.2011, 2 M 100/10, juris).
  • VG Ansbach, 26.05.2011 - AN 5 K 10.01912

    Ausweisung einer aserbaidschanischen Staatsangehörigen

    Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn zu umschreiben ist, die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich insoweit um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 08.02.2011, 2 M 100/10, -juris-).
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