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   OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2013 - 3 M 640/12   

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https://dejure.org/2013,20856
OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2013 - 3 M 640/12 (https://dejure.org/2013,20856)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10.05.2013 - 3 M 640/12 (https://dejure.org/2013,20856)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10. Mai 2013 - 3 M 640/12 (https://dejure.org/2013,20856)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • blutalkohol PDF, S. 299
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung des Gebrauchs einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland gegenüber deren Inhaber mangels Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Fahrerlaubnis - Voraussetzungen des § 28 IV 1 Nr. 2 FeV

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    EU-Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versagung des Gebrauchs einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland gegenüber deren Inhaber mangels Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09

    Klage in Sachen "Führerscheintourismus" vor dem Oberverwaltungsgericht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2013 - 3 M 640/12
    Der beschließende Senat hat zu der insofern wortgleichen Regelung der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. EG L Nr. 237 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU L Nr. 284 S. 1) ausgeführt (Urteil vom 14.03.2012 - 3 L 56/09 -, juris):.
  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934

    Tschechischer Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Tschechien; Ausstellung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2013 - 3 M 640/12
    "Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ist nicht so zu verstehen, dass ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift erst ab dem Tag besteht, von dem an eine Person an 185 Tagen an einem Ort gewohnt und sie hierbei die in Art. 9 Satz 1 der Richtlinie aufgestellten weiteren Voraussetzungen erfüllt hat (so auch BayVGH, Beschl. v. 22.02.2010 - 11 CS 09.1934 -, juris).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2013 - 3 M 640/12
    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, die es diesem erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem Inhaber dieses Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung verweigert hat, dass er nach der in diesem Staat geltenden Regelung die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle (EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 -, juris).
  • EuGH, 10.07.2003 - C-246/00

    NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES VERSTÖSST DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT, DAS EIN

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2013 - 3 M 640/12
    Ferner hat der Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich einer niederländischen Vorschrift, welche vorsah, dass der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, der diesen Führerschein in den Niederlanden registrieren lassen wollte, den Nachweis dafür zu erbringen hatte, dass er im Jahr der Erteilung dieses Führerscheins während mindestens 185 Tagen in dem Mitgliedstaat, der diesen Führerschein ausgestellt hat, gewohnt hatte (Hervorhebung durch den Senat), ausgeführt, dass ein solches nationales Erfordernis - neben den damit verbundenen Problemen bei der Umsetzung - tatsächlich sogar die Verweigerung der Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstelle, da es darauf hinauslaufe, ein zweites Mal nachzuprüfen, ob der Inhaber dieses Führerscheins die in den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt habe (EuGH, Urt. v. 10.07.2003 - C-246/00 - "Kommission/Niederlande" Rdnr. 74).".
  • OLG Celle, 05.03.2018 - 2 Ss 5/18

    Gültigkeit einer nach der erstmaligen Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis

    § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ist daher europarechtskonform auszulegen und zumindest in Fällen, in denen dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis eine inländische Fahrerlaubnis zuvor nicht entzogen, sondern erstmals versagt worden ist, nicht anzuwenden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 28 FeV, Rn. 42; Oberverwaltungsgericht Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 3 M 640/12 -, Blutalkohol 2013, 202ff.; VG Augsburg, Urteil vom 12. April 2013 - Au 7 K 12.1506 -, juris).
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