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   OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17   

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OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17 (https://dejure.org/2018,19628)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.06.2018 - 3 L 75/17 (https://dejure.org/2018,19628)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. Juni 2018 - 3 L 75/17 (https://dejure.org/2018,19628)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftigkeit des Drohens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung eines international schutzberechtigt Anerkannten in Bulgarien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 10.17

    Abschiebungsverbot; Asylantrag; Durchentscheiden; Unzulässigkeit Asylantrag

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17
    Ungeachtet dessen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte Unzulässigkeitsentscheidung in eine solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umzudeuten ist und nach § 35 AsylG ohnehin nur eine Abschiebungsandrohung zu ergehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, juris).

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist deshalb das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017, a. a. O., Rn. 12).

    Dies folgt aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. §§ 34a, 35 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 10/17, a. a. O., Rn. 9).

    Nach § 35 AsylG ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG vom Bundesamt die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 a. a. O. Rn. 13).

    Eine objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung verletzt einen Kläger jedoch nicht in seinen Rechten, sondern verpflichtet die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 VwGO, die Sache spruchreif zu machen, d. h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017, a. a. O., Rn. 17 f.).

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17
    Das Bundesamt hat die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris) zuvorderst auf § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG (vgl. S. 2 des Bescheides, dort Ziffer 1.) und nicht etwa nur auf § 26a AsylVfG a. F. gestützt.

    Unerheblich ist, dass das Bundesamt den angefochtenen Bescheid nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen konnte, sondern in seiner Begründung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris) auf § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gestützt hat.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2014 (a. a. O., Rn. 29) festgestellt hat, ist das Bundesamt bei Vorliegen einer Anerkennungsentscheidung als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat zur (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt.

    Ein gleichwohl gestellter Antrag ist (regelmäßig) nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 18.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17
    Die Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes an den Europäischen Gerichtshof vom 23. März 2017 (- 1 C 17:16, 1 C 18.16, 1 C 20.16, alle juris) und vom 2. August 2017 (- 1 C 2:17 -, juris) rechtfertigen keine andere Betrachtung.

    Soweit diese zu sog. "Aufstockungsbegehren" ergangen sind (EuGH-Vorlagen vom 23. März 2017, a. a. O.), liegt schon kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, da die Klägerin im Mitgliedsstaat Bulgarien bereits als Flüchtling und nicht nur als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16

    Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17
    Der Bescheid ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch die Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gedeckt (ebenso OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Urteil vom 28. März 2017 - 3 L 178/15 -, juris Rn. 30).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17
    Der Bescheid ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch die Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gedeckt (ebenso OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Urteil vom 28. März 2017 - 3 L 178/15 -, juris Rn. 30).
  • VG Gelsenkirchen, 19.02.2016 - 2a K 2466/15

    Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien; Anerkannter subsidiär

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17
    Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht vorläge und macht geltend, dass andere Gerichte (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A - Hess. VGH, Urteil vom 4. November 2016, - 3 A 1322/16.A - [anstelle des von der Klägerin zitierten Aktenzeichens 3 A 132/16.A], beide juris) diese Rechtsauffassung nicht teilten, sondern entsprechende Eingriffe in Art. 3 EMRK annähmen.
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17
    Den Berufungsgerichten fällt in asylrechtlichen Streitigkeiten deshalb in erster Linie die Aufgabe zu, innerhalb ihres Gerichtsbezirkes auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken und zu einer einheitlichen Beurteilung des Vorhandenseins sowie des Erkenntniswertes bestimmter, die Herkunftsländer allgemein betreffender Erkenntnisquellen beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24-28, Rn. 18).
  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1322/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17
    Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht vorläge und macht geltend, dass andere Gerichte (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A - Hess. VGH, Urteil vom 4. November 2016, - 3 A 1322/16.A - [anstelle des von der Klägerin zitierten Aktenzeichens 3 A 132/16.A], beide juris) diese Rechtsauffassung nicht teilten, sondern entsprechende Eingriffe in Art. 3 EMRK annähmen.
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17
    Ungeachtet dessen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte Unzulässigkeitsentscheidung in eine solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umzudeuten ist und nach § 35 AsylG ohnehin nur eine Abschiebungsandrohung zu ergehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 09.10.2015 - 8 LA 146/15

    Ausübung des Selbsteintrittsrechts bei Verschlimmerung der Situation eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2018 - 3 L 75/17
    Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
  • OVG Sachsen, 13.07.2016 - 3 A 132/16

    Rundfunkbeitrag; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskostenfreiheit

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

  • BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen für eine

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1987 - A 12 S 348/87

    Berufungszulassung im Asylrechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 211/94

    Effektivität des Rechtsschutzes und Umfang des Begriffs der "grundsätzlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2017 - 3 L 249/16

    Syrien - unzureichende Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der

  • BVerfG, 14.11.2016 - 2 BvR 31/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2016 - 4 A 2103/15

    Klärungsbedürftigkeit der Verelendung eines pakistanischen Staatsangehörigen bei

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 20.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

  • VG Berlin, 26.07.2018 - 23 L 389.18

    Asylrecht: Unzulässigkeit des Asylantrag in Deutschland, wenn in einem anderen

    Diese Einschätzung wird von anderen Verwaltungsgerichten geteilt (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 11. Juni 2018 - 3 L 75/17 -, juris Rn. 11 ff. und vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 3 ff., 18; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 44 ff. - jeweils m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 25.11.2019 - 8 A 76/19

    Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-schaft

    Die Sachverhaltskonstellationen der Vorlagefrage (vgl. Vorlagefrage 3b aus BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 18/16 -, juris) - das heißt die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat - und des vorliegenden Falles - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat - sind im Hinblick auf die Vorlagefrage bereits nicht vergleichbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.2018 - 3 L 75/17 -, juris, Rn. 22).
  • VG Magdeburg, 30.08.2019 - 8 A 239/18

    Anwendungsvorrang von AsylVfG 1992 § 26 vor AsylVfG 1992 § 29 Abs 1 Nr 2;

    Die Sachverhaltskonstellationen der Vorlagefrage (vgl. Vorlagefrage 3b aus BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 18/16 -, juris) - das heißt die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat - und des vorliegenden Falles - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat - sind im Hinblick auf die Vorlagefrage bereits nicht vergleichbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.2018 - 3 L 75/17 -, juris, Rn. 22).
  • VG Schleswig, 07.05.2019 - 10 A 628/18

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien; Lebensbedingungen für anerkannt

    Die Kammer teilt daher im Ergebnis nicht die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, die auch bei nicht vulnerablen anerkannten Schutzberechtigten (grundsätzlich) ein Abschiebungsverbot im Sinn des § 60 Abs. 5 AufenthG betreffend Bulgarien annimmt (so etwa OVG Schleswig, Urteil vom 24. Mai 2018 - LB 17/17 - juris, Rn. 57 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 - juris, Rn. 18 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 - juris, Rn. 26 ff.; die Lage von anerkannt Schutzberechtigten wie hier einschätzend: OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 - juris, Rn. 14 ff. und vom 11. Juni 2018 - 3 L 75/17 - juris, Rn. 11 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A - juris, Rn. 9 ff.; VG D-Stadt, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 - juris Rn. 44 ff. - jeweils m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 23 L 699.18 A - juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2018 - A 13 K 3922 /18 - juris; VG Schwerin, Urteil vom 18. Juni 2018 - 3 A 3589/17 As SN - juris und Urteil vom 2. April 2019 - 3 A 3644/17 As SNne - juris; offenlassend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2018 - OVG 3 S 87.18 - juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2018 - 10 LA 349/18

    Divergierende Rechtsprechung; Klärungsbedürftigkeit; Vorlagebeschluss

    Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage im Berufungsverfahren (2.) setzt voraus, dass substantiiert dargetan wird, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.2018 - 3 L 75/17 -, juris Rn. 3) und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt u.a. Senatsbeschluss vom 11.07.2018 - 10 LA 290/18 -, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 02.05.2018 - 2 LA 332/18 -, juris Rn. 7, und vom 25.05.2016 - 13 LA 7/16 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VG Berlin, 03.12.2018 - 23 L 699.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Diese Einschätzung zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien wird von anderen Verwaltungsgerichten geteilt (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 22. August 2018 - 3 L 50/17 -, juris Rn. 14 ff. und vom 11. Juni 2018 - 3 L 75/17 -, juris Rn. 11 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 44 ff. - jeweils m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 08.07.2019 - 8 A 81/19

    Rückführung nicht verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter nach

    Die Sachverhaltskonstellationen der Vorlagefrage (vgl. Vorlagefrage 3b aus BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 18/16 -, juris) - das heißt die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat - und des vorliegenden Falles - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat - sind im Hinblick auf die Vorlagefrage bereits nicht vergleichbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.2018 - 3 L 75/17 -, juris, Rn. 22).
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