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   OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 1 L 134/11   

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OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 1 L 134/11 (https://dejure.org/2011,31413)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.10.2011 - 1 L 134/11 (https://dejure.org/2011,31413)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. Oktober 2011 - 1 L 134/11 (https://dejure.org/2011,31413)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 12b BeamtVG, § 14 Abs 4 BeamtVG, § 14 Abs 5 BeamtVG, § 14a BeamtVG, § 55 Abs 1 BeamtVG
    Verfassungskonformität von § 14 Abs. 5 BeamtVG, § 2 Nr. 9 BeamtVÜV - Streitwertfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 14 Abs. 5; BeamtVÜV § 2 Nr. 9
    Verfassungskonformität der erweiterten Ruhensstellung von Versorgungsbezügen gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG , § 2 Nr. 9 BeamtVÜV beim Aufeinandertreffen von derselben und gesetzlicher Altersrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Verfassungskonformität von § 14 Abs. 5 BeamtVG, § 2 Nr. 9 Beamt-VÜV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungskonformität der erweiterten Ruhensstellung von Versorgungsbezügen gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG, § 2 Nr. 9 BeamtVÜV beim Aufeinandertreffen von derselben und gesetzlicher Altersrente

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 1 L 40/09

    Zur Ruhensanordnung gemäß § 55 BeamtVG i. V. m. §§ 12a, 14 Abs. 1 und 4 BeamtVG,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 1 L 134/11
    Zur Verfassungskonformität (hier: bejaht) der erweiterten Ruhensstellung von Versorgungsbezügen gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG, § 2 Nr. 9 BeamtVÜV beim Aufeinandertreffen von derselben und gesetzlicher Altersrente (Fortsetzung von: OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 - Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -).(Rn.4).

    Die Regelung des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV stellt ebenso wie die hiernach eingeführte Bestimmung des § 14 Abs. 5 BeamtVG - wie der Kläger zutreffend geltend macht - eine weitere Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung dar ( OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris; Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, juris, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 14 Rn. 57, 58; Fürst, GKÖD, Teil 3a, Band I, O § 14 Rn. 71, 72; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 2, § 14 BeamtVG Rn. 47, 49a, 51; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Gesamtausgabe B, Band 3, § 14 BeamtVG Rn. 21 ).

    D. h., bei der Ermittlung der Höchstgrenze gelten auch die vorbezeichneten Vorschriften über die Mindestversorgung ( OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 - JMBl. LSA 2009, 262; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164; Fürst, GKÖD, Band I, Teil 3b, O § 55 Rn. 2; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, § 55 BeamtVG Rn. 28; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Band 4, § 55 Rn. 57; vgl. auch: Schütz/Maiwald, BeamtVG, § 55 Rn. 24 [a. E.] ).

    Dies hat auch seinen guten Sinn, denn schon auf diese Weise wird von Gesetzes wegen sichergestellt, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht und damit in jedem Falle dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG genügt ( OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010, a. a. O. ).

    Darüber hinaus gewährleisten § 14 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG und § 2 Nr. 9 Satz 3 BeamtVÜV, dass im Fall der erweiterten Ruhensanordnung nach dem jeweiligen Satz 1 der Norm ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris; Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, juris ) die Summe aus Versorgung und Rente nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zurückbleiben darf.

    Der Regelfall des § 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 BeamtVG wird im Ergebnis - wie im Fall des Klägers - dazu führen, dass ausgehend vom vollendeten 17. Lebensjahr von einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren auszugehen sein wird und die Berechnung des Ruhegehaltes nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 BeamtVG mit einem Faktor von derzeit 1, 79375 erfolgt, so dass der Höchst-Ruhegehaltssatz in Höhe von derzeit 71, 75 v. H. erreicht ist und danach die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG bemessen wird ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009, a. a. O.; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010, a. a. O. ).

    Zum anderen ist die Anrechnung der vom Kläger bezogen gesetzlichen Altersrente nach § 55 BeamtVG auch allgemein von Verfassungs wegen nicht zu erinnern ( siehe zum Vorstehenden insgesamt auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 - JMBl. LSA 2009, 262; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 6 N 64.10 -, juris; Beschluss vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11 -, juris ).

    Es ist insbesondere nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber bei Rente beziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die - wie gerade hier - nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und insoweit eine sozial ungerechtfertigte überproportionale Versorgung dem Mischlaufbahn-Beamten - grundlos - zugute kommt ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]; siehe zum Vorstehenden insgesamt auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, JMBl. LSA 2009, 262; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164 ).

  • BVerwG, 14.07.2010 - 2 B 109.09

    Versorgungsbezüge; nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten; Zusammentreffen von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 1 L 134/11
    Zur Verfassungskonformität (hier: bejaht) der erweiterten Ruhensstellung von Versorgungsbezügen gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG, § 2 Nr. 9 BeamtVÜV beim Aufeinandertreffen von derselben und gesetzlicher Altersrente (Fortsetzung von: OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 - Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -).(Rn.4).

    Die Regelung des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV stellt ebenso wie die hiernach eingeführte Bestimmung des § 14 Abs. 5 BeamtVG - wie der Kläger zutreffend geltend macht - eine weitere Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung dar ( OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris; Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, juris, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 14 Rn. 57, 58; Fürst, GKÖD, Teil 3a, Band I, O § 14 Rn. 71, 72; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 2, § 14 BeamtVG Rn. 47, 49a, 51; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Gesamtausgabe B, Band 3, § 14 BeamtVG Rn. 21 ).

    D. h., bei der Ermittlung der Höchstgrenze gelten auch die vorbezeichneten Vorschriften über die Mindestversorgung ( OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 - JMBl. LSA 2009, 262; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164; Fürst, GKÖD, Band I, Teil 3b, O § 55 Rn. 2; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, § 55 BeamtVG Rn. 28; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Band 4, § 55 Rn. 57; vgl. auch: Schütz/Maiwald, BeamtVG, § 55 Rn. 24 [a. E.] ).

    Dies hat auch seinen guten Sinn, denn schon auf diese Weise wird von Gesetzes wegen sichergestellt, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht und damit in jedem Falle dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG genügt ( OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010, a. a. O. ).

    Der Regelfall des § 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 BeamtVG wird im Ergebnis - wie im Fall des Klägers - dazu führen, dass ausgehend vom vollendeten 17. Lebensjahr von einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren auszugehen sein wird und die Berechnung des Ruhegehaltes nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 BeamtVG mit einem Faktor von derzeit 1, 79375 erfolgt, so dass der Höchst-Ruhegehaltssatz in Höhe von derzeit 71, 75 v. H. erreicht ist und danach die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG bemessen wird ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009, a. a. O.; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010, a. a. O. ).

    Zum anderen ist die Anrechnung der vom Kläger bezogen gesetzlichen Altersrente nach § 55 BeamtVG auch allgemein von Verfassungs wegen nicht zu erinnern ( siehe zum Vorstehenden insgesamt auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 - JMBl. LSA 2009, 262; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 6 N 64.10 -, juris; Beschluss vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11 -, juris ).

    Es ist insbesondere nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber bei Rente beziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die - wie gerade hier - nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und insoweit eine sozial ungerechtfertigte überproportionale Versorgung dem Mischlaufbahn-Beamten - grundlos - zugute kommt ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]; siehe zum Vorstehenden insgesamt auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, JMBl. LSA 2009, 262; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.03.2006 - 1 L 7/05

    Ruhensanordnung gemäß § 2 Nr. 9 BeamtVÜV

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 1 L 134/11
    Zur Verfassungskonformität (hier: bejaht) der erweiterten Ruhensstellung von Versorgungsbezügen gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG, § 2 Nr. 9 BeamtVÜV beim Aufeinandertreffen von derselben und gesetzlicher Altersrente (Fortsetzung von: OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 - Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -).(Rn.4).

    Die Regelung des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV stellt ebenso wie die hiernach eingeführte Bestimmung des § 14 Abs. 5 BeamtVG - wie der Kläger zutreffend geltend macht - eine weitere Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung dar ( OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris; Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, juris, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 14 Rn. 57, 58; Fürst, GKÖD, Teil 3a, Band I, O § 14 Rn. 71, 72; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 2, § 14 BeamtVG Rn. 47, 49a, 51; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Gesamtausgabe B, Band 3, § 14 BeamtVG Rn. 21 ).

    Darüber hinaus gewährleisten § 14 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG und § 2 Nr. 9 Satz 3 BeamtVÜV, dass im Fall der erweiterten Ruhensanordnung nach dem jeweiligen Satz 1 der Norm ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris; Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, juris ) die Summe aus Versorgung und Rente nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zurückbleiben darf.

    Die Senatsrechtsprechung zum früheren Gerichtskostenrecht (insbesondere mit Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris) ist damit gegenstandlos.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2011 - 4a N 29.11

    Berufungszulassung; Beamtenversorgung; Mindestversorgung; Zusammentreffen mit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 1 L 134/11
    Sinn und Zweck der weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 2 Nr. 9 BeamtVÜV, 14 Abs. 5 BeamtVG bestehen dabei darin, den sich nach Anwendung von § 55 BeamtVG ergebenden Zahlbetrag an Versorgungsbezügen nochmals zu reduzieren, wenn und weil infolge einer späten Begründung des Beamtenverhältnisses die Gewährung einer Mindestversorgung auf eine Rentenleistung trifft, die nach der Regelung des § 55 BeamtVG dazu führte, dass trotz der verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der Rentenleistung gleichwohl das (nahezu) ungekürzte Mindestruhegehalt zu gewähren wäre ( OVG LSA, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 6 N 64.10 -, juris; Beschluss vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11 -, juris; Ritter/Kümmel, a. a. O., Rn. 57; Fürst, a. a. O., Rn. 71; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., Rn. 47 ).

    Zum anderen ist die Anrechnung der vom Kläger bezogen gesetzlichen Altersrente nach § 55 BeamtVG auch allgemein von Verfassungs wegen nicht zu erinnern ( siehe zum Vorstehenden insgesamt auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 - JMBl. LSA 2009, 262; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 6 N 64.10 -, juris; Beschluss vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11 -, juris ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 6 N 64.10

    Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 1 L 134/11
    Sinn und Zweck der weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 2 Nr. 9 BeamtVÜV, 14 Abs. 5 BeamtVG bestehen dabei darin, den sich nach Anwendung von § 55 BeamtVG ergebenden Zahlbetrag an Versorgungsbezügen nochmals zu reduzieren, wenn und weil infolge einer späten Begründung des Beamtenverhältnisses die Gewährung einer Mindestversorgung auf eine Rentenleistung trifft, die nach der Regelung des § 55 BeamtVG dazu führte, dass trotz der verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der Rentenleistung gleichwohl das (nahezu) ungekürzte Mindestruhegehalt zu gewähren wäre ( OVG LSA, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 6 N 64.10 -, juris; Beschluss vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11 -, juris; Ritter/Kümmel, a. a. O., Rn. 57; Fürst, a. a. O., Rn. 71; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., Rn. 47 ).

    Zum anderen ist die Anrechnung der vom Kläger bezogen gesetzlichen Altersrente nach § 55 BeamtVG auch allgemein von Verfassungs wegen nicht zu erinnern ( siehe zum Vorstehenden insgesamt auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 - JMBl. LSA 2009, 262; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 -, ZBR 2011, 164; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 6 N 64.10 -, juris; Beschluss vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11 -, juris ).

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 1 L 134/11
    "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90; Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr. 11; Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 1 L 134/11
    "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 1 L 134/11
    Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).
  • BVerwG, 11.08.2011 - 2 KSt 2.11
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 1 L 134/11
    Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1 und 3. Wird - wie hier - ein Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen gebracht, berechnet sich der Streitwert nach dem sich aus dem angegriffenen Bescheid ergebenden Gesamtruhensbetrag ohne Einrechnung künftig fällig werdender Beträge ( BVerwG, Beschluss vom 27. August 2009 - 2 C 25.08 -, Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 10; Beschluss vom 11. August 2011 - 2 KSt 2.11 -, juris ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 1 L 134/11
    Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ).
  • BVerwG, 27.08.2009 - 2 C 25.08

    Ruhensvorschriften; Vorteilsausgleich; Übergangsvorschrift; Vertrauensschutz;

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 17.07.1987 - 1 B 23.87

    Einordnung von im Libanon befindlichen Palästinensern als "staatenlos" oder

  • BVerwG, 10.11.1992 - 3 B 52.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 26.09.1995 - 6 B 61.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Darlegungserfordernisse im Zusammenhang mit einer

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung

  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 25.04

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2008 - 1 L 166/07

    Die "Kürzung" des so genannten Weihnachtsgeldes in Sachsen-Anhalt ist auch für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2009 - 1 L 28/09

    Zur Verfassungskonformität von § 14a BeamtVG in der Fassung des DNeuG vom 5.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2014 - 1 L 99/13

    Rechtsbehelfsbelehrung bei Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs -

    Der Senat hat sich zur Prüfungsreihenfolge in mehreren Entscheidungen - unter Hinweis auf die einschlägige beamtenrechtliche Kommentierung - bereits geäußert (vgl. Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris Rdnr. 8; Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, juris Rdnr. 37; Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 1 L 134/11 -, juris Rdnr. 7) und festgestellt:.

    Mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 (- 1 L 134/11 -, juris) hat der Senat die vorgenannten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes aufgegriffen und vertiefend ausgeführt:.

  • VGH Bayern, 13.09.2016 - 3 ZB 16.1458

    Anrechnung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf Versorgungsbezüge

    Dadurch soll vermieden werden, dass der Beamte trotz einer verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der ihm aufgrund des Alimentationsprinzips zustehenden Mindestversorgung in Höhe von 35% der Dienstbezüge des letzten Amtes (BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C 57.09 - juris Rn. 36) auch die Rente in voller Höhe erhält (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 11.10.2011 - 1 L 134/11 - juris Rn. 7 m. w. N.), wobei die Summe aus Versorgung und Rente nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG zurückbleiben darf (Art. 26 Abs. 6 Satz 3 BayBeamtVG).

    Auch die Anrechnung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Mindestversorgung i. S. d. Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG nach Art. 26 Abs. 6 BayBeamtVG ist insoweit nicht zu beanstanden (BVerwG, B.v. 14.7.2010 a. a. O. Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 11.10.2011 a. a. O. Rn. 4 m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 L 70/11

    Ruhensanordnung gemäß § 55 BeamtVG für Stasi-IM

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 02.03.2006 - 1 L 7/05 -, juris; Beschl. v. 11.10.2011 - 1 L 134/11 -, juris) festgestellt, dass die Bestimmung des § 14 Abs. 5 BeamtVG eine weitere Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung darstellt.
  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 3 CS 16.411

    Anrechnung einer Altersrente für Schwerbehinderte auf Beamtenversorgung

    Die Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Mindestversorgung ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 11.10.2011 - 1 L 134/11; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 30.8.2011 - OVG 6 N 64.10 - jeweils juris).
  • VG Bremen, 31.05.2022 - 7 K 2920/20

    Reduzierung der Versorgungsbezüge, Urteil vom 31.05.2022 - Anrechnung;

    Nach alldem ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die - nicht primär eine Lebensleistung honorierende, sondern zur Sicherstellung des Existenzminimums gewährte - Mindestversorgung gekürzt wird, solange das Existenzminimum aufgrund einer zusätzlichen Rentenzahlung gesichert ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11, juris Rn. 6 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Oktober 2014 - 1 L 99/13, juris Rn. 48 ff.; Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 1 L 134/11, juris Rn. 12 ff.).
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