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   OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09   

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OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09 (https://dejure.org/2011,25309)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.05.2011 - 2 L 239/09 (https://dejure.org/2011,25309)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 (https://dejure.org/2011,25309)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 35 Abs 5 S 3 BauGB, § 6 BImSchG, § 12 BImSchG, Art 74 GG
    Windenergieanlage; Rückbausicherheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherung einer Finanzierung der Rückbaukosten nach dauerhafter Nutzungsaufgabe einer Windkraftanlage durch Verpflichtung zur Erbringung einer Bankbürgschaft; § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB als Sperrwirkung für eine landesrechtliche Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Rückbausicherheit für Windenergieanlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sicherung einer Finanzierung der Rückbaukosten nach dauerhafter Nutzungsaufgabe einer Windkraftanlage durch Verpflichtung zur Erbringung einer Bankbürgschaft; § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB als Sperrwirkung für eine landesrechtliche Regelung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Halle, 23.11.2010 - 4 A 43/10

    Genehmigung einer Windenergieanlage unter der aufschiebenden Bedingung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09
    Die Vorschrift ist dem Bauordnungsrecht und nicht der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zuzuordnen (vgl. hierzu, VG Halle, Urt. v. 23.11.2010 - 4 A 43/10 - m.w.N., nach juris,).

    Insbesondere lassen diese Vorschriften die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Anordnung von (weitergehenden) Rückbausicherheiten für bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügungen unberührt (vgl. zu allem: VG Halle, Urt. v. 23.11.2010, a.a.O.).

    Diese Erwägungen zu Sicherheitsleistungen im Rahmen von § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG können - insoweit verweist der Senat auf die zutreffend Ausführungen im Urteil des VG Halle v. 23.11.2010 (a.a.O.) - auch auf die Anforderung von Rückbausicherheiten bei Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage übertragen werden.

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 m.w.N.).

    Dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens; etwas anderes gilt nur dann, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09
    "Zur Materie "Bodenrecht" gehören nur solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407 ).

    Hierzu zählt das Bauplanungsrecht, nicht aber das Bauordnungsrecht (BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - a.a.O. S. 432).

  • VG Halle, 27.10.2009 - 2 A 3/08
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09
    Gegen die Nebenbestimmung III 2.1.2 bis 2.1.4 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 04.01.2008 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben (2 A 3/08 HAL).

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 27.10.2009 - 2 A 3/08 HAL - die Nebenbestimmungen Nr. 2.1.2 bis 2.1.4 im Genehmigungsbescheid vom 21.12.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 27.04.2011 aufzuheben.

  • BVerfG, 01.09.2009 - 1 BvR 1370/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch nachträgliche Auferlegung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09
    Ausreichend ist vielmehr das allgemein latent vorhandene Liquiditätsrisiko (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 7 C 44.07 - nach juris, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.09.2009 - 1 BvR 1370/08 - nach juris).
  • BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07

    Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09
    Ausreichend ist vielmehr das allgemein latent vorhandene Liquiditätsrisiko (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 7 C 44.07 - nach juris, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.09.2009 - 1 BvR 1370/08 - nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2008 - 2 M 153/08

    Isolierte Anfechtungsklage gegen eine Bedingung zulässig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09
    Er ist davon zeitlich, begrifflich und inhaltlich klar unterscheidbar und betrifft auch einen anderen Regelungszweck (Senatsbeschluss v.17.09.2008 - 2 M 153/08 -).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09
    Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, die er also im Rechtsinn als gleich ansehen will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 [195f.] und Beschl. v. 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226 [239]).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09
    Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, die er also im Rechtsinn als gleich ansehen will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 [195f.] und Beschl. v. 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226 [239]).
  • OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09
    Eine solche Auffassung hat zwar das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Fall vertreten, in dem - wie hier - eine aufschiebende Bedingung in Streit stand und der insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist (vgl. Beschl. v. 07.05.2001 - 2 SN 6.01 -, NVwZ 2001, 1059).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 S. 1 der niedersächsischen Bauordnung

  • VG Neustadt, 22.07.2004 - 4 K 1227/04

    Gericht hebt Auflagen für Windkraftanlage auf

  • VG Halle, 12.10.2023 - 2 A 213/21

    Rückbausicherheit PV-Anlage

    Denn es könnten alle Arten von Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB erbracht werden (unter Bezugnahme auf OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 - VG Magdeburg, Urteil vom 19. August 2015 - 4 A 260/14 -, juris).

    Die Prognose sei im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar (unter Bezugnahme auf OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -).

    Da die Anordnung der Rückbausicherheitsleistung gerichtlich lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Behörde über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, Rn. 48, juris), entspricht eine bloße "Neuentscheidung" dem sachdienlichen Klageziel der Klägerin.

    Bei der Bemessung der Kosten des Rückbaus handelt es sich um eine Prognoseentscheidung (OVG LSA, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 2 L 139/15 - juris, Rn. 17; OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, Rn. 48, juris).

    Bei der Prognose der Rückbaukosten ist eine Pauschalierung erlaubt; aber auch im Falle der Pauschale muss die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruhen und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar sein (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5/11 -, BVerwGE 144, 341-355, Rn. 34, zuvor OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, Rn. 63, juris; VG Halle (Saale), Urteil vom 23. November 2010 - 4 A 43/10 -, juris).

    Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit für den Rückbau von Windkraftanlagen darf sich die Behörde an die "Hinweise" des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.06.2005 (http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_MBV/GesetzeVWVO/Bau/Windkraft_Sicherheitsleistung_21_6-2005.pdf) anlehnen (OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, Rn. 45, juris, a.a.O.) Die Bemessung der Rückbausicherheit hat die bis zu einem erwartbaren, fernen Ende der Laufzeit voraussichtlich eintretenden Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, juris, zu § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB).

    Sie ist lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Behörde über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, Rn. 48, juris).

    Sich mit einem Dritten später vertraglich auseinanderzusetzten, entspricht nicht dem Sicherungszweck, dass die Kosten bei Baubeginn bereits gesichert sind (vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5/11 -, BVerwGE 144, 341-355, Rn. 23; zuvor OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09, VG Halle, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 2 A 3/08 - zu einer Rückbausicherheit für Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 5 BauGB).

  • VG Magdeburg, 19.08.2015 - 4 A 260/14

    Rückbausicherheit bei Erteilung einer Baugenehmigung für eine Biogasanlage

    Die aufschiebende Bedingung ist daher von der Genehmigung logisch abtrennbar, ohne dass sich am Inhalt der Hauptregelung etwas ändert, und damit selbständig anfechtbar (BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5/11 - OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.05.2011 - 2 L 239/09 - sowie Beschl. v. 17.09.2008 - 2 M 153/08 -, alle: juris).

    Ausreichend ist vielmehr das allgemein latent vorhandene Liquiditätsrisiko (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.05.2011, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 7 C 44.07 -, juris, bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 01.09.2009 - 1 BvR 1370/08 -, alle: juris).

    Beispielsweise könnten sie nicht verlangen, dass die Betreiber ihnen regelmäßig eine von einem Wirtschaftsprüfer überprüfte Unternehmensbilanz vorlegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.05.2011, a. a. O.).

    Die Bauaufsichtsbehörde muss mit der Anforderung der Rückbausicherheit daher nicht zuwarten, bis die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber seiner Rückbauverpflichtung nicht nachkommt oder kommen kann, unmittelbar bevorsteht (zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.05.2011, a. a. O.).

    Die der Sicherheitsleistung zugrunde liegende Prognose des Beklagten zu den möglichen Kosten einer künftigen Ersatzvornahme ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.05.2011, a. a. O.).

    Die Anordnung der Rückbausicherheitsleistung ist lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Behörde über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.05.2011, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14

    Vertragliche Rückbauverpflichtung für Freiflächen-Photovoltaikanlage nach

    Die deshalb nur schwer kalkulierbare Rückbausicherheitsleistung ist daher lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 jeweils zur Verhältnismäßigkeit von Sicherheitsleistungen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB).

    Denn sie ist nicht Eigentümerin der Anlagenteile und hat auf diese deshalb - insbesondere bei einer Insolvenz der Klägerin - keinen direkten Zugriff (OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris).

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2022 - 12 MS 188/21

    Denkmal; Denkmalschutz; Denkmalwürdigkeit; Erscheinungsbild; Inflation;

    Die Behörde muss daher die Kosten einer künftigen Ersatzvornahme prognostizieren und abschätzen, in welchem Umfang Rückbaukosten zukünftig entstehen werden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48).

    Das rechtfertigt es aber nicht, die (wahrscheinlicheren) künftigen Geschehensvarianten außer Acht zu lassen, dass die Nutzung der Anlage nach dem Ablauf ihrer regelmäßigen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48) oder einer von dem Vorhabenträger konkret angestrebten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68) Laufzeit aufgegeben wird und sich erst dann, also Jahrzehnte nach der Genehmigungserteilung, die Notwendigkeit einer Ersatzvornahme ergibt.

    Deren Berücksichtigung ist nicht nur zulässig (vgl. OVG Schl.-Hol, Urt. v. 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, a. a. O., juris, Rn. 34; OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48, und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68), sondern auch geboten.

    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend geklärt, dass solche Erlöse nicht gegengerechnet werden dürfen, weil weder gesichert ist, dass sie (etwa im Havariefall) überhaupt in nennenswerter Höhe anfallen, noch, dass sie dann dem Verwaltungsträger der Behörde zustünden, die einen Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen hätte (vgl. OVG Schl.-Hol, Urt. v. 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, a. a. O., juris, Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2015 - 3 S 2016/14 -, juris, Rn. 68, und OVG LSA, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 47).

  • VG Halle, 12.07.2011 - 4 A 29/10

    Sicherheitsleistung für die Kosten des Rückbaus einer Windkraftanlage

    Die Anfechtungsklage gegen die als aufschiebende Bedingung ausgestaltete Nebenbestimmung 2.1.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 04. Februar 2009 ist zulässig (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 - Juris, Rn. 28 f.; Urteil der Kammer vom 23. November 2010 - 4 A 43/10 HAL - Juris, Rn. 21), jedoch nicht begründet.

    Die Stilllegung von Atomkraftwerken dauert mindestens 10 Jahre und bedarf nach § 7 Abs. 3 AtG einer behördlichen Genehmigung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 - juris Rn. 43).

    Die zur Auswahl gestellten Sicherungsmittel des § 232 BGB sind geeignet, die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlage bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung zu sichern (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 - juris Rn. 45).

    Jeder spätere Zeitpunkt birgt die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber - aus welchen Gründen auch immer - zahlungsunfähig ist und die Sicherheit nicht mehr leisten kann (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 - juris Rn. 46).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zu Beginn des Anlagenbetriebs die Windenergieanlage noch einen erheblichen Wert darstellt, denn die Behörde hat auf diesen Wert keinen Zugriff (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 - a.a.O. Rn. 47).

  • VG Magdeburg, 09.11.2015 - 4 B 292/15

    Rückbausicherheit für einen Einzelhandelsmarkt; eine Anordnung der sofortigen

    Die Nebenbestimmung in einer Baugenehmigung, mit der die Bauaufsichtsbehörde von dem Bauherrn eine Rückbausicherheit verlangt, ist isoliert anfechtbar (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12.05.2011 - 2 L 239/09 -, juris).

    Wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 12.05.2011 (a. a. O.) zutreffend und unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 23.11.2010 (4 A 43/10, juris) ausgeführt hat, besteht die Gesetzgebungskompetenz des Landes, weil die Regelung dem Bauordnungsrecht und nicht der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht zuzuordnen ist.

    Damit hat der Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber ("soweit") Raum gelassen für landesrechtliche Vorschriften, die die Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Gefahrenabwehr zur Auferlegung einer Rückbausicherheit ermächtigen (BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 -, BVerwGE 144, 341; OVG LSA, Urteil vom 12.05.2011, a. a. O.).

    Könnte eine Sicherheitsleistung erst verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Liquiditätsschwäche des Betreibers bestünden, könnte die Anordnung regelmäßig erst ergehen, wenn der Betreiber im Hinblick auf seine angespannte wirtschaftliche Lage nicht mehr kreditwürdig und daher außerstande wäre, die Sicherheitsleistung zu erbringen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12.05.2011, a. a O.).

    Zudem müsste die Bauaufsichtsbehörde die finanzielle Lage des Betreibers ständig überwachen, was rechtlich unmöglich ist, weil sie nicht verlangen kann, dass Betreiber ihnen regelmäßig eine von einem Wirtschaftsprüfer überprüfte Unternehmensbilanz vorlegen (OVG LSA, Urteil vom 12.05.2011, a. a. O.).

  • VG Hannover, 22.11.2012 - 12 A 2305/11

    Verstoß gegen das Tötungsverbot bei Betrieb einer Windenergieanlage mit einem

    Dieses Risiko läge bei Wahl eines Ansparmodells und einer Insolvenz der zum Rückbau Verpflichteten zumindest teilweise bei der öffentlichen Hand, sofern nicht die Rückbausumme bereits bei Baubeginn vollständig angespart wäre (vgl. auch OVG Magdeburg, Urt. v. 12.05.2011 - 2 L 239/09, juris, Rn. 46-47).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2012 - 2 L 87/11

    Anfechtung einer abfallrechtlichen Anordnung; hier: Sicherheitsleistung

    Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 12.05.2011 - 2 L 239/09 - m. w. N., nach juris).

    Insoweit liegt der Festsetzung der Sicherheitsleistung eine Prognose der Kosten einer künftigen Ersatzvornahme zugrunde, die im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 12.05.2011 - 2 L 239/09 -, juris zu einer vergleichbaren Rechtslage; OVG NW, Beschl. v. 02.02.2011 - 8 B 1675/10 -, UPR 2011, 195).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.07.2012 - 2 L 154/10

    Anfechtung denkmalschutzrechtlicher Auflagen im bergrechtlichen

    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen die Anfechtungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, m.w.N.; OVG LSA, Urt. v. 12.05.2011 - 2 L 239/09 -, nach juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 5 LB 4/19

    Höhe einer Sicherungsleistung für den Rückbau einer Windkraftanlage

    Da bei der Kostenschätzung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung abzustellen ist, kommt es letztlich auf die tatsächliche Inflation nicht an (vgl. auch zur Berechnung der Inflation, OVG Magdeburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, juris, Rn. 48, wobei hier 1% pro Jahr angerechnet worden war).

    Ohne Bedeutung ist es vorliegend zudem, wenn die Klägerin darauf verweist, dass in anderen Bundesländern die Abbruchkosten geringer bemessen würden (vgl. z.B. das Urteil des OVG Magdeburg vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, juris, in dem für 2, 3 Megawatt Anlagen 82.800 EUR angenommen worden waren, was vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -, juris bestätigt worden war).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2017 - 2 L 139/15

    Rückbausicherheit für Biogasanlage

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2016 - 2 M 169/15

    Sicherung von Rückbaukosten

  • VG Halle, 26.11.2013 - 2 A 197/13

    Auflage gegenüber einem Betreiber eines Dualen Systems nach der

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