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   OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20 (https://dejure.org/2020,10503)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.05.2020 - 2 R 24/20 (https://dejure.org/2020,10503)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 (https://dejure.org/2020,10503)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in Halle (Saale) darf gebaut werden

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 771
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Hamburg, 22.03.2000 - 5 Bf 22/96

    Klagebefugnis für eine Klage zur Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20
    Eine nachteilige Wirkung durch die Veränderung des Wasserstandes kann in der durch eine Deicherhöhung verursachten Gefahr der Überflutung der vor dem Deich gelegenen Grundstücke bestehen (vgl. HambOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - juris Rn. 47).

    Notwendig ist, dass die Gefahr der Überflutung kausal auf die Erhöhung des Deichs zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - IV C 24.71 - juris Rn. 15; HambOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - a.a.O. Rn. 53).

    Die Verbesserung des Schutzes der hinter dem Deich befindlichen Schutzgüter ist in der Regel untrennbar und proportional mit einer Erhöhung der Gefährdung der vor dem Deich gelegenen Flächen verbunden (vgl. HambOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - a.a.O. Rn. 54).

    Der von den Antragstellern für ihr Grundstück begehrte Hochwasserschutz ist sinnvoll nur durch gesonderte Maßnahmen zur Sicherung des Wohngebiets "Am Sophienhafen" zu erreichen, die die planfestgestellte Baumaßnahme selbst nicht berühren (vgl. HambOVG, Beschluss vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - a.a.O. Rn. 67).

    Soweit eine - im Nachgang zu diesem Verfahren anzufertigende - fehlerfreie Hydronumerische Simulation ergeben sollte, dass die Eigentümer und Bewohner der östlich der Saale gelegenen Wohnbebauungen im Bereich Sophienhafen/Hafenstraße, Klaustorvorstadt oder auf dem Gut Gimritz im Süden der Peißnitzinsel tatsächlich durch eine kausal auf die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm zurückzuführende "Veränderung des Wasserstandes" "nachteilige Wirkungen" "zu erwarten" haben (vgl. § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WHG; hierzu HambOVG, Beschluss vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - a.a.O. Rn. 56 ff.), besteht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG grundsätzlich die Pflicht, die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen zu vermeiden oder auszugleichen, soweit dies technisch möglich ist (vgl. dazu Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 91 f. und 93 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2022 - 2 K 139/19
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20
    Am 20. Dezember 2019 erhoben die Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2019 im Verfahren 2 K 139/19 Klage.

    die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Dezember 2019 (2 K 139/19) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 28. Oktober 2019 für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm wiederherzustellen.

    b) Nach derzeitigem Erkenntnisstand werden die Antragsteller im Hauptsacheverfahren (2 K 139/19) nicht verlangen können, dass der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben wird.

    Im Hinblick auf das Ausmaß der in Rede stehenden Eigentumsbeeinträchtigung hält der Senat für das Hauptsacheverfahren (2 K 139/19) einen Streitwert von 30.000 ? für angemessen.

  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20
    Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die - wie vorliegend - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 - juris Rn. 8).

    § 80 Abs. 5 VwGO knüpft an die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage an, während die Möglichkeit von Planergänzungen, die grundsätzlich nur im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbar sind, eine Planaufhebung und mithin auch eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 - a.a.O. Rn. 35).

    Eine Planaufhebung und damit vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kämen allerdings - ausnahmsweise - in Betracht, wenn die von den Antragstellern beklagten Schutzdefizite so gravierend wären, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 - a.a.O. Rn. 36).

  • VGH Bayern, 18.01.2005 - 8 CS 04.1724

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage wegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20
    Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 207 zur Wasserstraßenplanung; BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 8 CS 04.1724 - juris Rn. 38).

    Hierbei liegt es auf der Hand, dass im Rahmen der Risikovorsorge mit Blick auf das Bemessungshochwasser HQ 100 plus Freibord gebaut werden muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 8 CS 04.1724 - a.a.O. Rn. 55).

    Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gründe für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung teilweise mit der Begründung für die Planfeststellung der Deichbaumaßnahme übereinstimmen, da sie die Dringlichkeit der Maßnahme darstellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 8 CS 04.1724 - a.a.O. Rn. 24; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 VwGO Rn. 46).

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20
    Derartige Folgeprobleme einer Hochwasserschutzmaßnahme sind im Planfeststellungsverfahren insbesondere durch die Anordnung von Schutzmaßnahen zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 41).

    Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - a.a.O. Rn. 44; Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 1247 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2009 - 1 A 10722/08

    Polder "Altrip" darf gebaut werden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20
    Eine Erhöhung der Hochwasserrisiken kann insbesondere durch Einengung oder Begradigung des Gewässerlaufs oder durch Wegfall von Rückhalteflächen (z.B. infolge Deichbaus) herbeigeführt werden, d.h. durch Ausbaumaßnahmen, die den Hochwasserabfluss beschleunigen und dadurch die Hochwasserwelle unterstrom erhöhen (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Februar 2009 - 1 A 10722/08 - juris Rn. 173; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 68 WHG Rn. 22).

    Vor diesem Hintergrund sind die Einwendungen der Antragsteller im Rahmen der Abwägung zu behandeln, zumal den von ihnen befürchteten Folgeproblemen sinnvoller Weise nicht durch einen Verzicht auf die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm, sondern nur durch die Anordnung von Schutzmaßnahen oder einen sonstigen Ausgleich Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Februar 2009 - 1 A 10722/08 - a.a.O. Rn. 173).

  • BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 6.17

    Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20
    § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG gewährt nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze Nachbarschutz (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 27 und vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 44; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 1243 und 1366; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Stand: August 2019, § 68 WHG Rn. 22).

    Inhaltliche oder methodische Mängel der UVP stellen keine Verfahrensfehler i.S.d. § 4 UmwRG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 29 ff. und vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 - a.a.O. Rn. 18 ff.).

  • BVerwG, 30.11.1973 - IV C 24.71

    Ausgleich von Schäden auf Grund der Benachteiligung in einem durchgeführten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20
    Notwendig ist, dass die Gefahr der Überflutung kausal auf die Erhöhung des Deichs zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - IV C 24.71 - juris Rn. 15; HambOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - a.a.O. Rn. 53).
  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20
    Als "offensichtlich" anzusehen ist alles, was zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus den Aufstellungsvorgängen, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8/10 - juris Rn. 84; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 75 VwVfG Rn. 40).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12

    Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2020 - 2 R 24/20
    Von Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist der Fehler, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - juris Rn. 45; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 75 VwVfG Rn. 41).
  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 8 CS 11.2989

    Rechtsbehelfe Dritter gegen eine wasserrechtliche Plangenehmigung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.05.2015 - 2 M 33/15

    Baustopp für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in Halle (Saale) bestätigt

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2020 - 4 MR 1/20

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

    Ein für die wasserrechtliche Planfeststellung relevantes drittschützendes Rücksichtnahmegebot wird in § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG sowie in § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 bis 6 und § 13 Abs. 1 WHG gesehen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.05.2020 - 2 R 24/20 - juris Rn. 21 f. m.w.N.).

    Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.05.2020 - 2 R 24/20 - juris Rn. 32; VGH München, Beschl. v. 18.01.2005 - 8 Cs 04.1724 -, juris Rn. 38).

    Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.05.2020 - 2 R 24/20 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Derartige Beeinträchtigungen bestimmen unabhängig von ihrer Intensität lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und führen nicht zum vollständigen oder teilweisen Entzug des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.2005 - 4 VR 2000.05 -, juris Rn. 8, Urt. v. 07.07.2004 - 9 A 21.03 -, juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.05.2020 - 2 R 24/20 - juris Rn. 34).

    Dabei ist auch die Frage nach einer möglichen Entschädigung der Thematik der Planergänzungsansprüche zuzuordnen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.05.2020 - 2 R 24/20 - juris Rn. 51 f.; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 21.03.2012 - 8 CS 11.2989 -, juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2022 - 2 K 139/19

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Hochwasserschutzanlage;

    Am 17. März 2020 haben die Kläger beim erkennenden Senat im Verfahren 2 R 24/20 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und vorgetragen, auf beiden Seiten der Saale bestehe ein öffentliches Interesse am Hochwasserschutz.

    Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 - hat der Senat den Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2019 für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm wiederherzustellen, abgelehnt.

    § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG gewährt nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze Nachbarschutz (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 27; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 44; Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 - juris Rn. 21; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 1243 und 1366; Kümper, in: Schink/Fellenberg, GK-WHG, 2021, § 68 WHG Rn. 99; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Stand: Februar 2022, § 68 WHG Rn. 22).

    bb) Das bereits im Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 - festgestellte Abwägungsdefizit wurde vom Beklagten bislang nicht durch ein Planergänzungsverfahren geheilt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - juris Rn. 47).

  • VG Cottbus, 01.06.2021 - 5 L 228/19

    Wasserrecht

    Gleiches gilt im Ergebnis dafür, dass die Ausnutzung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 03. Juni 2002 nach dem Gebot der Rücksichtnahme gefährdet ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 - Rn. 21 f., Juris m.w.N.).
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