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   OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2018 - 3 M 424/18   

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https://dejure.org/2018,46626
OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2018 - 3 M 424/18 (https://dejure.org/2018,46626)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.12.2018 - 3 M 424/18 (https://dejure.org/2018,46626)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 3 M 424/18 (https://dejure.org/2018,46626)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 10 Abs 3 ÄApprO 2002, § 11 Nr 1 Halbs 2 ÄApprO 2002, § 3 Abs 1 S 1 BÄO
    Vorläufige Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; Versäumung der Meldefrist; wichtiger Grund

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Erteilung einer Approbation als Arzt gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 BÄO; Ermöglichung der Teilnahme am dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aufgrund einer einstweiligen Anordnung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wichtiger Grund; Meldefrist; Prüfung; Zulassung zum Dritten Abschnitt zur Ärztlichen Prüfung; Versäumung der Meldefrist

  • rechtsportal.de

    BÄO § 3 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Erteilung einer Approbation als Arzt gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 BÄO ; Ermöglichung der Teilnahme am dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aufgrund einer einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen, 06.03.1997 - 4 S 135/97

    Juristische Staatsprüfung; Materiellrechtliche Ausschlußfrist; Wiedereinsetzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2018 - 3 M 424/18
    Denn anderenfalls würden im Fall einer Fristversäumnis die (allgemeinen) Wiedereinsetzungsgründe des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 32 VwVfG gelten, so dass es der gesonderten Aufnahme eines "wichtigen Grundes" nicht bedürfte (ebenso für die Meldefrist zur Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung: Sächs. OVG, Beschluss vom 6. März 1997 - 4 S 135/97 -, DtZ 1997, 235, abgerufen über beck-online; zur Qualifikation von prüfungsrechtlichen Meldefristen als materielle Ausschlussfristen auch Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 140).

    Daher ist für die Annahme eines wichtigen Grundes i. S. d. § 11 Nr. 1 Halbs. 2 ÄApprO im Falle der Versäumung der Meldefrist erst recht Unverschulden zu fordern (vgl. auch insoweit Sächs. OVG, Beschluss vom 6. März 1997, a. a. O.).

  • BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 20.92

    Arztrecht - Vorprüfung - Ausschluß - Unwürdigkeit - Unzulässigkeit - Famulus -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2018 - 3 M 424/18
    Die hierdurch vermittelte vorläufige Rechtsposition ist "ungesichert" und entfällt in der Regel rückwirkend, falls der Bewerber im Hauptsacheverfahren unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 20.92 -, juris [Rn. 21] sowie vom 12. April 2001 - 2 C 16.00 -, juris; im Übrigen auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 911 m. w. N.).

    Für die Wahrung der Rechte der Antragstellerin ist daher weiterhin die Klärung der Frage erforderlich, ob der Antragsgegner zu Recht die Zulassung zur Prüfung versagt hat (zur Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage für den Fall, dass der Kläger das mit der Klage verfolgte Ziel, an der fraglichen Prüfung teilzunehmen, wegen Zeitablaufs nicht mehr erreichen kann, siehe BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993, a. a. O., Rn. 19).

  • BVerwG, 12.04.2001 - 2 C 16.00

    Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst; Erledigung eines Rechtsstreits

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2018 - 3 M 424/18
    Die hierdurch vermittelte vorläufige Rechtsposition ist "ungesichert" und entfällt in der Regel rückwirkend, falls der Bewerber im Hauptsacheverfahren unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 20.92 -, juris [Rn. 21] sowie vom 12. April 2001 - 2 C 16.00 -, juris; im Übrigen auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 911 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 16.02.2018 - 2 E 56/17

    Prüfungszulassung; Klageverfahren; Eilverfahren; Streitwert

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2018 - 3 M 424/18
    Der Senat tritt insoweit der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2018 - 2 E 56/17 -, juris) bei, das in prüfungsrechtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller lediglich eine Entscheidung über die (vorläufige) Zulassung zur Prüfung und nicht über das (vorläufige) Bestehen der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen beantragt hat, einen Streitwert von 7.500,00 ? (Hälfte des sich aus Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ergebenden Betrags) zugrunde legt und diesen Wert im Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zur Prüfung nicht nochmals halbiert.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2011 - 14 B 699/11

    Prüfungsentscheidung ist wegen einer erheblichen mit vierzig Minuten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2018 - 3 M 424/18
    Ob angesichts dieser nur beschränkten Vorwegnahme der Hauptsache eine Verschärfung des Maßstabs zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt ist, mag dahinstehen (zweifelnd: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 14 B 699/11 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2018 - 3 M 424/18
    a) Bei der in § 10 Abs. 3 ÄApprO geregelten Meldefrist auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ÄApprO handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, d.h. eine vom materiellen Recht, hier der Approbationsordnung für Ärzte gesetzten Frist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat (zum Begriff materiell-rechtlicher Ausschlussfristen und zur Abgrenzung gegen sog. behördliche Verfahrensfristen: BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, NVwZ 1994, 575; im Übrigen auch Kopp/Raumsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 31 Rn. 11 m. w. N.).
  • VG Karlsruhe, 09.03.2020 - 11 K 1235/20

    Zulassung zur Abschlussprüfung der Ausbildung zum Beruf der staatlich geprüften

    Dabei ist der in Nr. 36.2 vorgesehene Wert für eine den Berufszugang eröffnende staatliche Prüfung für den Streit um die Zulassung zu einer solchen Prüfung zu halbieren, da die bloße Möglichkeit der Teilnahme an der Prüfung noch nicht den Berufszugang eröffnet (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 16.02.2018 - 2 E 56/17 - juris, Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2018 - 3 M 424/18 - juris, Rn. 31).
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