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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09   

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https://dejure.org/2012,10294
OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09 (https://dejure.org/2012,10294)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.03.2012 - 3 L 56/09 (https://dejure.org/2012,10294)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. März 2012 - 3 L 56/09 (https://dejure.org/2012,10294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • zvr-online.com

    Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG, Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG, § 46 FeV, § 3 StVG
    "Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen"

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 46 FeV, § 3 StVG, Art 8 Abs 2 EGRL 439/91, Art 8 Abs 4 EGRL 439/91
    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität; Verweigerung der Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Polnische Fahrerlaubnis für Deutschland

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisentzug - Führerschein in Polen - Vorlage MPU

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Führerscheintourismus - Verkerhrssünderin darf mit polnischer Fahrerlaubnis weiterfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität; Verweigerung der Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis soweit der Inhaber diese als ansässiger im Ausstellerstaat erworben hat

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Klage in Sachen "Führerscheintourismus" vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzungen - In Polen ausgestellte Fahrerlaubnis muss in Deutschland anerkannt werden - Klage in Sachen "Führerscheintourismus" erfolgreich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09
    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. u. a. EuGH, Urt. v. 01.03.2012 - C-467/10 - "Akyüz").

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 1. März 2012 (C-467/10, "Akyüz", Rdnr. 32) nunmehr entschieden hat, dass Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG, welcher nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie ab dem 19. Januar 2009 gilt, unabhängig davon anwendbar ist, ob der Führerschein ausgestellt wurde, bevor diese Vorschrift wirksam wurde, sind diese Ausführungen jedenfalls auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die polnische Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009 ausgestellt worden ist und auch die streitigen behördlichen Maßnahmen vor dem 19. Januar 2009 getroffen worden sind.

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. u. a. EuGH, Urt. v. 01.03.2012 - C-467/10 - "Akyüz", Rdnr. 40 und v. 19.05.2011 - C 184/10 - "Grasser" Rdnr. 19).

    Damit eine Information eines Ausstellermitgliedstaats, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, als unbestreitbar eingestuft werden kann, muss sie von einer Behörde dieses Staates herrühren (vgl. EuGH, Urt. v. 01.03.2012, a. a. O., Rdnr. 67).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jedoch hervorzuheben, dass der Inhaber eines Führerscheins von dem den Unionsbürgern durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen und von der Richtlinie 91/439/EWG anerkannten Recht Gebrauch macht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn er seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat zu dem Zweck errichtet, hinsichtlich der Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins von weniger strengen Rechtsvorschriften zu profitieren, so dass diese Tatsache für sich genommen nicht die Feststellung zulässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllt und die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, daher gerechtfertigt ist (EuGH, Urt. v. 01.03.2012, a. a. O., Rdnr. 76).

    Das Gebot der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) dient gerade der erleichterten Wahrnehmung dieser unionsrechtlichen Grundfreiheit (vgl. EuGH, Urt. v. 01.03.2012, a. a. O., Rdnr. 76).

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934

    Tschechischer Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Tschechien; Ausstellung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09
    Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ist nicht so zu verstehen, dass ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift erst ab dem Tag besteht, von dem an eine Person an 185 Tagen an einem Ort gewohnt und sie hierbei die in Art. 9 Satz 1 der Richtlinie aufgestellten weiteren Voraussetzungen erfüllt hat (so auch BayVGH, Beschl. v. 22.02.2010 - 11 CS 09.1934 -, juris).

    Die englische, französische, italienische, niederländische, rumänische und spanische Fassung aller drei Richtlinien verwenden hingegen eine einheitliche Ausdrucksweise ("normal residence", "résidence normale", "residenza normale", "gewone verblijfplaats, "domiciliu stabil", "residencia normal"), was dafür spricht, dass der teilweise divergierende Sprachgebrauch außer Betracht zu bleiben hat (so auch BayVGH, Beschl. v. 22.02.2010, a. a. O.).

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 07.01.2011 - 3 A 700/08 -, juris) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 22.02.2012 - 16 A 1456/08 -, juris) einerseits sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 22.02.2010 - 11 CS 09.1934 -, juris) andererseits vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen.

  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09
    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. u. a. EuGH, Urt. v. 01.03.2012 - C-467/10 - "Akyüz", Rdnr. 40 und v. 19.05.2011 - C 184/10 - "Grasser" Rdnr. 19).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. EuGH, Urt. v. 19.05.2011, a. a. O., Rdnr. 21).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich weiter, dass Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG es einem Aufnahmemitgliedstaat jedoch verwehren, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 19.05.2011, a. a. O., Rdnr. 33).

  • EuGH, 02.12.2010 - C-334/09

    Scheffler - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09
    Voraussetzung dafür, dass die dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes gegenüber dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erteilte Befugnis zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber dieses Führerscheins ausgeübt werden kann, ist weiter, dass Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass die Fahreignung des Inhabers dieses Führerscheins aufgrund von Umständen in Zweifel zu ziehen ist, die im Zusammenhang mit einem Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb seines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat stehen, der seine Fahreignung in Frage stellt (EuGH, Beschl. v. 02.12.2010 - C-334/09 - "Scheffler", Rdnr. 75).

    Ferner hat der Gerichtshof in einer neueren Entscheidung (EuGH, Beschl. v. 02.12.2010, a. a. O., Rdnr. 76) den Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG im gleichen Sinne wie den Begriff des "gewöhnlichen Wohnsitzes" verwandt, den der Gerichtshof unter anderem bereits in den Urteilen vom 7. Juni 2007 (C-156/04 "Kommission/Griechenland, Rdnr. 45), vom 26. April 2007 (C-392/05 "Alevizos", Rdnr. 57) und vom 12. Juli 2001 (C-262/99 "Louloudakis", Rdnr. 51) zur Interpretation des Begriffs des "gewöhnlichen Wohnsitzes" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 (ABl. EG L 105 vom 23.04.1983, S. 59) bzw. im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 (ABl. EG L 105 vom 23.04.1983, S. 64) näher definiert hat.

  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09
    Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828).

    Allerdings dürfen im Hinblick auf den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz derartige Ermittlungen nicht "ins Blaue hinein" angestellt werden, sondern nur dann, wenn ernstliche Zweifel bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, Urt. v. 25.02.2010, a. a. O.).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09
    Die Ausnahmen, die von der Pflicht bestehen, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen und mit denen ein Gleichgewicht zwischen diesem Grundsatz und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr hergestellt wird, dürfen nämlich nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellten Fahrerlaubnisse völlig ausgehöhlt würde (vgl. EuGH, Beschl. v. 09.07.2009 - C 445/08 - "Wierer", Rdnr. 52).

    Hingegen können Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte (EuGH, Beschl. v. 09.07.2009, a. a. O., Rdnr. 54).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2012 - 16 A 1456/08

    Gerichtliche Ermittlungen decken EU-Führerscheintourismus auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09
    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 07.01.2011 - 3 A 700/08 -, juris) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 22.02.2012 - 16 A 1456/08 -, juris) einerseits sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 22.02.2010 - 11 CS 09.1934 -, juris) andererseits vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-156/04

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09
    Ferner hat der Gerichtshof in einer neueren Entscheidung (EuGH, Beschl. v. 02.12.2010, a. a. O., Rdnr. 76) den Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG im gleichen Sinne wie den Begriff des "gewöhnlichen Wohnsitzes" verwandt, den der Gerichtshof unter anderem bereits in den Urteilen vom 7. Juni 2007 (C-156/04 "Kommission/Griechenland, Rdnr. 45), vom 26. April 2007 (C-392/05 "Alevizos", Rdnr. 57) und vom 12. Juli 2001 (C-262/99 "Louloudakis", Rdnr. 51) zur Interpretation des Begriffs des "gewöhnlichen Wohnsitzes" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 (ABl. EG L 105 vom 23.04.1983, S. 59) bzw. im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 (ABl. EG L 105 vom 23.04.1983, S. 64) näher definiert hat.
  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09
    Ferner hat der Gerichtshof in einer neueren Entscheidung (EuGH, Beschl. v. 02.12.2010, a. a. O., Rdnr. 76) den Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG im gleichen Sinne wie den Begriff des "gewöhnlichen Wohnsitzes" verwandt, den der Gerichtshof unter anderem bereits in den Urteilen vom 7. Juni 2007 (C-156/04 "Kommission/Griechenland, Rdnr. 45), vom 26. April 2007 (C-392/05 "Alevizos", Rdnr. 57) und vom 12. Juli 2001 (C-262/99 "Louloudakis", Rdnr. 51) zur Interpretation des Begriffs des "gewöhnlichen Wohnsitzes" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 (ABl. EG L 105 vom 23.04.1983, S. 59) bzw. im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 (ABl. EG L 105 vom 23.04.1983, S. 64) näher definiert hat.
  • EuGH, 10.07.2003 - C-246/00

    NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES VERSTÖSST DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT, DAS EIN

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09
    Ferner hat der Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich einer niederländischen Vorschrift, welche vorsah, dass der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, der diesen Führerschein in den Niederlanden registrieren lassen wollte, den Nachweis dafür zu erbringen hatte, dass er im Jahr der Erteilung dieses Führerscheins während mindestens 185 Tagen in dem Mitgliedstaat, der diesen Führerschein ausgestellt hat, gewohnt hatte (Hervorhebung durch den Senat), ausgeführt, dass ein solches nationales Erfordernis - neben den damit verbundenen Problemen bei der Umsetzung - tatsächlich sogar die Verweigerung der Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstelle, da es darauf hinauslaufe, ein zweites Mal nachzuprüfen, ob der Inhaber dieses Führerscheins die in den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt habe (EuGH, Urt. v. 10.07.2003 - C-246/00 - "Kommission/Niederlande" Rdnr. 74).
  • OVG Sachsen, 07.01.2011 - 3 A 700/08

    EU-Fahrerlaubnis, unbestreitbare Informationen, ordentlicher Wohnsitz

  • EuGH, 12.07.2001 - C-262/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER

  • BVerwG, 21.09.2011 - 3 B 28.11

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Führerscheinerwerbs im Ausland ohne

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

    MD OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 14.03.2012 - AZ: OVG 3 L 56/09.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2016 - 3 L 130/15

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Der EuGH hat zwar in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 über den Führerschein sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 über den Führerschein dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es diesem erlaubt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn aufgrund unbestreitbarer, vom Ausstellermitgliedstaat herrührender Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 und in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats erfüllte (vgl. dazu grundsätzlich auch OVG LSA, Urteil vom 4. März 2012 - 3 L 56/09 -, juris) .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2013 - 3 M 640/12

    Fahrerlaubnis - Voraussetzungen des § 28 IV 1 Nr. 2 FeV

    Der beschließende Senat hat zu der insofern wortgleichen Regelung der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. EG L Nr. 237 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU L Nr. 284 S. 1) ausgeführt (Urteil vom 14.03.2012 - 3 L 56/09 -, juris):.
  • BVerwG, 05.06.2012 - 3 C 18.12

    185 Tage im Kalenderjahr; Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen

    MD OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 14.03.2012 - AZ: OVG 3 L 56/09.
  • VG Arnsberg, 06.12.2018 - 6 K 7820/17
    So für Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG Bay. VGH: Beschluss vom 22. Februar 2010 - 11 CS 09.1934 -, juris, Rn. 29; ebenso OVG S.-A., Urteil vom 14. März 2012 - 3 L 56/09 -, juris, Rn. 41 bis 44; offengelassen in dem die letztgenannte Entscheidung ändernden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 -, BVerwGE 146, 377 = Blutalkohol 50 (2013), 312 = juris, Rn. 23.
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