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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13   

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OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13 (https://dejure.org/2015,46929)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.07.2015 - 3 K 236/13 (https://dejure.org/2015,46929)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 (https://dejure.org/2015,46929)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Gebühren- bzw. Entgeltsatzungen für Rettungsdienstleistungen und eine qualifizierte Patientenbeförderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot bei kommunalen Entgeltsatzungen und Gebührensatzungen; Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag; Notwendigkeit der Fortschreibung der Rettungsdienstbereichsplans; Zuweisung von finanziellen Mitteln an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot bei kommunalen Entgeltsatzungen und Gebührensatzungen; Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag; Notwendigkeit der Fortschreibung der Rettungsdienstbereichsplans; Zuweisung von finanziellen Mitteln an die ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (39)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11

    Organisationsentscheidung des Landkreises für Erbringung der Leistungen des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13
    Überdies werde daran erinnert, dass der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 - festgestellt habe: "Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten ist, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist".

    Die gesetzlichen Krankenkassen sind nämlich nach § 60 i. V. m. § 133 SGB V verpflichtet, die Kosten der in Anspruch genommenen Rettungsdienstleistungen bzw. -transporte (Fahrten) für ihre Versicherten zu tragen; sie können diese Last im Grundsatz auch nicht ausschließen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.09.2012 - 3 K 501/11 - mit Hinweis auf OVG LSA, Urt. v. 22.01.1997 - 2 K 3/95 -, UA S. 8).

    Dass sie im Einzelfall einen Teil der Belastung nach § 133 Abs. 2 SGB V zu Lasten der Versicherten von sich abwenden können, ändert daran nichts; denn jedenfalls räumt diese Möglichkeit die Rechtsbeeinträchtigung nicht aus (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.09.2012, a. a. O.; Urt. v. 22.01.1997, a. a. O.) und lässt eine mögliche Rechtsverletzung nicht entfallen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 47 Rdnrn. 88 ff.).

    Der Senat hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 - (juris) zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA a. F. ausgeführt:.

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13
    Beruht die Verordnung auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen, müssen diese vollständig zitiert und bei inhaltlicher Überschneidung gemeinsam angegeben werden (BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 ff. = juris; a. A. hinsichtlich teilbarer Regelungen: OVG LSA, Beschl. v. 19.04.2005 - 4 M 28/05 -, JMBl. LSA 205, 244 f. = juris).

    Genügt die Verordnung nicht den genannten Anforderungen, so ist sie wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot insgesamt verfassungswidrig und nichtig; denn wegen des rechtsstaatlichen Gewichts des Zitiergebots stellt dessen Missachtung nicht nur einen bloßen Ordnungsverstoß, sondern einen die Nichtigkeit der Verordnung begründenden Rechtsmangel dar (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.07.1999, a. a. O.).

    D. h. die Tatsache, dass im Vorwort der streitgegenständlichen ITW-Satzungen lediglich § 40 RettDG und §§ 4 und 6 LKO LSA (a. F.) bzw. §§ 4 und 8 KVG, jedoch nicht zugleich sämtliche einschlägigen Rechtsvorschriften unter gleichzeitiger Beachtung der grundsätzlich erforderlichen Zitiertiefe (Bezeichnung u. a. des Inhalts und Rahmens der Ermächtigung - vgl. BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 [41] = juris) angeführt worden sind, erweist sich als unschädlich.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 1 A 10362/08

    Gestaltungssatzungen: kein Zitiergebot, inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13
    1976, S. 9 = juris (Leitsatz); für bauordnungsrechtliche Gestaltungssatzungen: OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 01.10.2008 - 1 A 10362 /08 -, DVBl. 2009, 56 ff. = juris Rn. 26; Urt. v. 20.01.2010 - 8 C 10725/09 -, BauR 2010, 1539 ff. = juris Rn. 42; Miller, in: GO LSA-Kommentar, § 6 Nr. 2).

    In der Literatur und der Rechtsprechung wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass das verfassungsrechtliche Zitiergebot lediglich auf solche Satzungen der Gemeinden keine Anwendung finde, die nicht auf gesetzesverlängernder delegierter Rechtsetzungsbefugnis, sondern auf der Einräumung von Autonomie zur Regelung von Selbstverwaltungsangelegenheit beruhen (vgl. Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 80 Rn. 16; Dolzer, Bonner Kommentar zum GG, Art. 80 Rn. 166; Nds.OVG, Urt. v. 21.08.1992 - 6 L 119/90 -, NVwZ 1993, 1216 = juris; ferner zur "Rechtsverordnung in Satzungsform": Urt. v. 12.04.2000 - 1 K 5694/98 -, juris; ebenso wohl OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 01.10.2008, a. a. O.).

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13
    Denn ungeachtet dessen, dass die genannten Satzungen außer Kraft getreten sind, besteht jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Feststellung, dass die außer Kraft getretene Rechtsnorm unwirksam war, wenn die angegriffene Satzung weiterhin Grundlage für die Erhebung von Entgelten bzw. Gebühren - hier für die Inanspruchnahme von ITW-Transporten - bleibt, weil das streitige Schuldverhältnis jeweils vor dem Inkrafttreten der neuen Satzung entstanden ist und die Frage des Bestehens einer Leistungsverpflichtung auf der Grundlage der außer Kraft getretenen Satzungen noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 - 4 N 1.83 -, juris Rn. 9).

    Die genannten Antragsänderungen sind analog § 91 VwGO zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 - 4 N 1.83 -, juris Rn. 9).

  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13
    "Da Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG hier nicht anwendbar ist (vgl. BVerfGE 12, 319 (325); 32, 346 (361)) und hier auch aus sonstigem Bundesrecht nicht hergeleitet werden kann, dass eine Gemeindesatzung die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sie sich stützt, nennt, ist es revisionsrechtlich unerheblich, dass die Satzung der Beklagten als Rechtsgrundlage lediglich den § 6 KAG und nicht auch das bis dahin geltende Vergnügungssteuergesetz anführt.".
  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 69.70

    Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13
    Hingegen führt die teilweise Nichtigkeit zur umfassenden Nichtigkeit der Rechtsvorschriften, wenn die verbleibenden bzw. restlichen Regelungen ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 69.70 -, BVerwGE 40 268 [274] = juris).
  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13
    "Da Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG hier nicht anwendbar ist (vgl. BVerfGE 12, 319 (325); 32, 346 (361)) und hier auch aus sonstigem Bundesrecht nicht hergeleitet werden kann, dass eine Gemeindesatzung die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sie sich stützt, nennt, ist es revisionsrechtlich unerheblich, dass die Satzung der Beklagten als Rechtsgrundlage lediglich den § 6 KAG und nicht auch das bis dahin geltende Vergnügungssteuergesetz anführt.".
  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13
    Für die Qualifikation einer Rechtsnorm als Satzung oder Rechtsverordnung kommt es zwar nicht allein auf den Willen des Normgebers an; auch kann nicht in jedem Fall allein auf den Wortlaut der Rechtsvorschriften und auf die Bezeichnung als "Satzung" abgestellt werden, da sich der Gesetzgeber bzw. der Satzungsgeber anderenfalls allein durch die von ihm gewählte Bezeichnung den strengen Anforderungen des Art. 80 GG bzw. Art. 79 VerfG LSA entziehen könnte (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1959 - 2 BvF 1/58 -, BVerfGE 10, 20 [49 ff.] = juris; OVG Rheinl.-Pfalz, a. a. O.).
  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13
    Die Grenze für die Bildung von Einheitsgebührentatbeständen für artverschiedene Leistungen bilden dabei insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz einerseits sowie die abgaberechtlichen Grundsätze betreffend die Typisierung und Pauschalisierung bei der Gebührenfestsetzung (zur gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität und anzustrebenden Belastungsgleichheit vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 20.12.200 - 11 C 7.00 -, BVerwGE 112, 297 ff. = juris; Beschl. v. 25.03.1985 - 8 B 11.84 -, NvwZ 1985, 896 = juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.04.2000 - 1 K 5694/98

    Bebauungsplan; Einsichtnahme; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13
    In der Literatur und der Rechtsprechung wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass das verfassungsrechtliche Zitiergebot lediglich auf solche Satzungen der Gemeinden keine Anwendung finde, die nicht auf gesetzesverlängernder delegierter Rechtsetzungsbefugnis, sondern auf der Einräumung von Autonomie zur Regelung von Selbstverwaltungsangelegenheit beruhen (vgl. Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 80 Rn. 16; Dolzer, Bonner Kommentar zum GG, Art. 80 Rn. 166; Nds.OVG, Urt. v. 21.08.1992 - 6 L 119/90 -, NVwZ 1993, 1216 = juris; ferner zur "Rechtsverordnung in Satzungsform": Urt. v. 12.04.2000 - 1 K 5694/98 -, juris; ebenso wohl OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 01.10.2008, a. a. O.).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2001 - 11 LB 1374/01

    Allgemeine Krankenhausleistung; Begleitung; Entgeltvereinbarung;

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 09.10.2012 - LVG 23/10

    Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden gegen Finanzausgleichsgesetz 2009

  • OLG Koblenz, 05.07.2004 - 12 U 572/97

    Arzthaftung bei Kontroll- und Behandlungsdefiziten für ein mangelgeborenes Kind:

  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 24.85

    Abwasserabgabe - Gewässer-Vorbelastung - Vorabzug

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 8 C 10725/09

    Bebauung neben Weinberg zulässig

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

  • OVG Niedersachsen, 21.08.1992 - 6 L 119/90

    Gestalterische Festsetzung; Bebauungsplan; Wirksamkeit; Landesrechtliche Satzung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2000 - 9 A 627/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Gebührenbescheids zur Erhebung einer

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86

    Feuerwehrgebührensatzung - gebührenpflichtige Beseitigung einer

  • BVerwG, 12.03.2015 - 3 C 28.13

    Blaulicht; blaues Rundumlicht; blaues Blinklicht; Blaulichtberechtigung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2000 - 2 K 20/97

    Benutzungsgebühren für Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst; Körperschaft des

  • VGH Hessen, 30.10.1975 - V OE 20/73
  • OVG Niedersachsen, 17.02.2003 - 11 LA 323/02

    Bedarf; Beeinträchtigung; Funktionsfähigkeit; Funktionsschutz; Krankentransport;

  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73

    Zulässigkeit der Vergnügungsteuer unter dem Finanzreformgesetz 1969; Ermächtigung

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93

    Rettungsdienstgebühren

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2007 - 2 LB 36/06

    Abwassergebühr; Grenzkosten; Kostenaufteilung; Mitbenutzung; Personalkosten;

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.1995 - 2 L 128/94

    Leerkosten; Überkapazität; Gebührenfahigkeit; Abschreibungserlös;

  • BVerwG, 15.08.1996 - 8 B 167.96

    Zulässigkeit satzungsrechtlicher Steuernormen mit Blick auf den

  • BVerwG, 18.01.1994 - 8 C 1.93
  • OLG Stuttgart, 24.06.1993 - 14 U 1/93

    Untersuchungspflichten vor Verlegung eines Notfallpatienten

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 502/11

    Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages wegen der Festsetzung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2005 - 4 M 28/05

    Auswirkungen des "Zitiergebots" bei Teilbarkeit der Verordnung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2003 - 2 K 258/01

    Touristische Nutzung der Kernzone des Brockengebiets darf eingeschränkt werden

  • BVerfG, 09.10.1968 - 2 BvE 2/66

    Zustimmungsgesetz

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - 3 K 87/21

    Normenkontrolle von Gebühren- bzw. Entgeltsatzungen für Rettungsdienstleistungen

    Eine Pflicht zur Regionalisierung der Leitstellenstruktur bzw. Bildung gemeinsamer Rettungsdienstbereiche besteht nicht (so bereits Urteil des Senats vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 - juris Rn. 169).

    Diese seien nach dem RettDG LSA, insbesondere nach §§ 38, 39 i.V.m. § 3 Abs. 2 RettDG LSA i.V.m. § 5 KAG LSA, in Entsprechung der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 - juris bzw. vom 23. Juni 2010 - 3 K 495/08 - juris Rn. 18) kalkuliert worden.

    Allein damit könne der Rechtsprechung des Senats folgend (Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O.) kein Verstoß begründet werden.

    Die Nutzungsentgelte des Antragsgegners seien in Entsprechung der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O.) an den §§ 38, 39 i.V.m. § 3 Abs. 2 RettDG LSA bemessen worden.

    Im Übrigen habe der Senat bereits im Verfahren 3 K 236/13 (a.a.O.) in einer vergleichbaren Situation die Antragsbefugnis der Antragsteller bejaht.

    Der Senat hält die Änderungen für sachdienlich, weil trotz der geänderten Anträge der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Antragsänderungen die endgültige Beilegung des Streits fördern (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, 3 K 236/13, juris Rn. 108).

    Diese Betrachtungsweise steht auch nicht im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Senats im Urteil vom 19. September 2012 (Az. 3 K 502/11, juris), die ein privatrechtliches Nutzungsentgelt zum Gegenstand und den Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt hatte (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 - juris Rn. 104).

    Der Gesetzgeber hat mit § 10 AG-VwGO LSA die weitestgehend mögliche Regelungsvariante gewählt und damit für alle durch Landesbehörden erlassenen Satzungen den Weg zum Normenkontrollverfahren eröffnet (so bereits: Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 91).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt (so bereits: Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 97 m.w.N.).

    Ein solcher Fall liegt vor, wenn die angegriffene Satzung weiterhin Grundlage für die Erhebung von Entgelten/Gebühren ist, weil das streitige Schuldverhältnis jeweils vor dem Inkrafttreten der neuen - die Vorgängersatzung ablösenden - Satzung entstanden ist und die Frage des Bestehens einer Leistungsverpflichtung auf der Grundlage der außer Kraft getretenen Satzung noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, a.a.O. Rn. 102 m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Zahlungen der Antragsteller nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses erbracht worden (vgl. Ausführungen des Senats unter I.1.; im Einzelnen: Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, a.a.O. Rn. 104 ff.).

    Das Zitiergebot findet im originären Bereich der kommunalen Selbstverwaltung keine Anwendung (im Einzelnen: vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, a.a.O. Rn. 112 ff.).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Juli 2015 (a.a.O. Rn. 152) im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage des § 40 Abs. 1 RettDG LSA entschieden, dass nicht allein auf die Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA abzustellen ist.

    Der Maßstab der Entgelt-/Gebührenfestsetzung folgt zuvorderst aus der entsprechenden Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA (so bereits: Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, a.a.O. Rn. 153).

    Die Regelungen des KAG LSA können (nur insoweit) Anwendung finden, als sich aus dem RettDG LSA nichts Anderes ergibt (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 2015 a.a.O. Rn. 152, 123).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12

    Rettungsdienst; Gebühren; Berliner Feuerwehr; Rettungstransportwagen (RTW);

    Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 - (juris Rn. 168 ff., unter Hinweis auf Urteil vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 - zu § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA a.F.) zutreffend ausgeführt: "Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten ist, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist".
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2020 - 4 K 207/18

    Kalkulation von Kostenbeiträgen für die Nutzung von kommunalen

    Die Antragsänderung ist i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Änderung des Begehrens die endgültige Beilegung des Streites fördert (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 -, juris, Rdnr. 108, m.w.N.).
  • VG Berlin, 29.06.2023 - 25 K 1.22

    Erhebung von Feuerwehrgebühren: Notverlegung eines Neugeborenen; Umfang der von

    Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist (vgl. auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 -, juris Rn. 169).

    Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist dem Einrichtungsträger ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt (Christ/Oebbecke, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.; Sächsisches OVG, a.a.O.; zur Wirtschaftlichkeit der Anschaffung eines Intensivtransportwagens auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 -, juris Rn. 171 ff.).

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