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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16   

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OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16 (https://dejure.org/2016,38179)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.07.2016 - 3 M 49/16 (https://dejure.org/2016,38179)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 3 M 49/16 (https://dejure.org/2016,38179)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Numerus Clausus; Humanmedizin; Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 (1. Fachsemester)

  • rechtsportal.de

    Vorlage einer Dokumentation über die Tätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen und Einrichtungen bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 5 Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2006 - 4 S 1957/04

    Normenkontrollverfahren - zur Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Es überschneiden sich damit zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris zur Lehrverpflichtungsverordnung Schleswig-Holstein; VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris).

    Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.).

    der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.).

    Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. exemplarisch zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2014 - 3 M 124/13

    Darlegung eines Anordnungsgrundes in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Diese Vorschrift ermöglicht auch eine Deputatsermäßigung für sog. Funktionsstellen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 3 M 124/13 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Insbesondere haben die Hochschulen auch zu gewährleisten, dass das Studium nach den einschlägigen nationalen und zunehmend auch unionsrechtlichen Bestimmungen zu Arbeitssicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit sicher absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen einen gesetzeskonformen Standard aufweisen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 22).

    Jedenfalls erfordert die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Deputatsreduzierungen eine einzelfallbezogene Betrachtung der sachlichen und personellen Ausstattung der jeweiligen Hochschule (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 22).

    Davon abgesehen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen ausschließlich nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten bestimmt und es auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Universitätsprofessoren und -professorinnen, für die § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO eine Lehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden vorsieht, in anderen Bundesländern nicht ankommt (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 M 250/11 -, juris Rn. 5 f., vom 23. Juli 2013 - 3 M 311/12 -, juris Rn. 5 ff., vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 17 ff., und vom 27. August 2014 - 3 M 77/14 -, juris Rn. 4 ff.; auf gleicher Linie etwa SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - NC 2 B 399/12 -, juris Rn. 5 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2014 - 3 M 77/14

    Hochschulzulassung - Anerkennung eines Dienstleistungsexports - Bandbreite von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Legt man die den Beteiligten bekannte Berechnung des beschließenden Senats aus dem Beschluss vom 27. August 2014 (Az. 3 M 77/14, juris Rn. 11) zugrunde, ist Herr Prof. L. bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in einem Umfang von ca. 29 Stunden für die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommen.

    Davon abgesehen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen ausschließlich nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten bestimmt und es auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Universitätsprofessoren und -professorinnen, für die § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO eine Lehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden vorsieht, in anderen Bundesländern nicht ankommt (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 M 250/11 -, juris Rn. 5 f., vom 23. Juli 2013 - 3 M 311/12 -, juris Rn. 5 ff., vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 17 ff., und vom 27. August 2014 - 3 M 77/14 -, juris Rn. 4 ff.; auf gleicher Linie etwa SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - NC 2 B 399/12 -, juris Rn. 5 ff.).

    So hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. August 2014 (a.a.O. Rn. 5 ff.) ausgeführt:.

  • VGH Hessen, 27.08.2013 - 10 B 1540/13
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3, und vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13.GM.S3 -, juris Rn. 3, jew. w.w.N.).

    Unabhängig davon ist den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Verfahren der vorliegenden Art - wie bereits erwähnt - nur dann entsprochen, wenn der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011, a.a.O., und vom 27. August 2013, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2009 - 3 N 599/08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Unabhängig davon hat beschließende Senat bereits mit dem von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 16. Juli 2009 (3 N 599/08, juris Rn. 22) ausgeführt, dass die Zuweisung von Lehrdeputaten an die Funktion der Lehrperson und nicht an die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung anknüpft.

    g) Soweit sich die Beschwerde gegen den kapazitätsrechtlichen Ansatz einer Gruppengröße von g = 20 für Seminare gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO mit der Begründung richtet, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Zahl der an einem Seminar im Studiengang Humanmedizin teilnehmenden Studierenden gefehlt, und insoweit das Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1254/15 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, hat der Senat in seinem den Antragstellern bekannten Beschluss vom 29. April 2015 - 3 M 69/15 - (juris Rn. 4 ff.) eingehend begründet, warum er diese verfassungsrechtlichen Bedenken in der Sache nicht teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass der Bundesverordnungsgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO im Rahmen des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) befugt war, die beanstandete Teilnehmerbegrenzung zu normieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, juris Rn. 18, vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, juris Rn. 26, und vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 9).

  • VGH Hessen, 05.07.2011 - 10 B 735/11

    Numerus clausus

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3, und vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13.GM.S3 -, juris Rn. 3, jew. w.w.N.).

    Unabhängig davon ist den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Verfahren der vorliegenden Art - wie bereits erwähnt - nur dann entsprochen, wenn der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011, a.a.O., und vom 27. August 2013, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 25.07.2013 - 2 B 357/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität des Saarlandes im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Dies gilt auch für die Betreuungsrelationen in den einzelnen Lehrveranstaltungsarten, die als Parameter in den in der Anlage 2 zur KapVO LSA für das gesamte Medizinstudium festgelegten Curricularnormwert von 8, 2 Eingang gefunden haben (vgl. etwa für die Gruppengröße von Vorlesungen SaarlOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 2 B 357/13.NC -, juris Rn. 45).
  • BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit durch Ablehnung einer länderübergreifenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2016 - 13 C 21/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin i.R.d. Aufnahmekapazität

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung des für die Kapazitätsberechnung allein maßgeblichen curricularen Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit ein Gestaltungsspielraum besteht, der erst dann überschritten wird, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15

    Befugnis des Verordnungsgebers ausbildungsrechtliche Regelungen im Rahmen der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2016 - 3 M 49/16
    g) Soweit sich die Beschwerde gegen den kapazitätsrechtlichen Ansatz einer Gruppengröße von g = 20 für Seminare gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO mit der Begründung richtet, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Zahl der an einem Seminar im Studiengang Humanmedizin teilnehmenden Studierenden gefehlt, und insoweit das Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1254/15 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, hat der Senat in seinem den Antragstellern bekannten Beschluss vom 29. April 2015 - 3 M 69/15 - (juris Rn. 4 ff.) eingehend begründet, warum er diese verfassungsrechtlichen Bedenken in der Sache nicht teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass der Bundesverordnungsgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO im Rahmen des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) befugt war, die beanstandete Teilnehmerbegrenzung zu normieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, juris Rn. 18, vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, juris Rn. 26, und vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 3 K 330/11

    Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2015 - 3 M 26/15

    Rechtmäßigkeit einer Deputatreduzierung für Studienfachberater; Lehrdeputat für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2007 - 3 N 187/06

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin Wintersemester 2006/2007

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2016 - 13 C 2/16

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2013 - 3 M 311/12

    Hochschulzulassungsrecht - Berücksichtigung von Deputatsermäßigungen bei

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 NB 439/10

    Vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz zum Studium der Humanmedizin;

  • BVerwG, 26.09.2012 - 6 CN 1.11

    Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag; Antragsbefugnis für einen

  • OVG Sachsen, 25.07.2013 - NC 2 B 399/12

    Verpflichtung der Hochschule zur Ermittlung der personellen Kapazität als

  • OVG Saarland, 01.07.2011 - 2 B 45/11

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium (WS 2010/2011, 1. Fachsemester)

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

  • OVG Sachsen, 25.03.2013 - NC 2 B 3/12

    Dienstleistungsexport Zahmedizin, Wahlfach, Schwundberechnung, Überbuchung,

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2011 - 3 M 250/11

    Studienzulassung Medizin; Kapazitätserschöpfung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2018 - 3 M 3/18

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2017/2018 an der

    Daran wird festgehalten; der Beschwerdevortrag enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen müssten oder zu ergänzenden Ausführungen Anlass geben (vgl. so bereits OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 M 49/16 u. a. -, juris).

    Schon im Hinblick auf die mit der Begrenzung der Zahl der Seminarteilnehmer und der Schaffung relativ kleiner Seminargruppen verfolgten Ausbildungsziele mangelt es indes an jeglichen Anhaltspunkten für ein solches willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 M 49/16 -, juris Rn. 27).

    Ein solcher "Lebenslauf" enthielte zahlreiche höchstpersönliche Daten der an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, deren Preisgabe diese mindestens zustimmen müsste (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O.).

    NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O. Rn 7).

    Die Begrenzung der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter auf bis zu 4 SWS - entsprechend der Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit - knüpft nicht an die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern allein an die Befristung an (OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O, Rn. 5).

  • VG Magdeburg, 06.12.2023 - 7 B 225/23

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg

    Insoweit ist auf den Beschluss der Kammer vom 26.01.2016 (Az.: 7 B 334/15 MD u.a., juris) und auch auf die - den Beschluss bestätigende - Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.07.2016 (Az.: 3 M 49/16, juris) zu verweisen.

    Allein die gestiegenen Studienanfängerzahlen führen auch nicht zwangsläufig zu höheren Teilnehmerzahlen bei den besuchten Lehrveranstaltungen, sondern können auch durch angebotene Parallelveranstaltungen bewältigt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10279 u.a. -, juris; zur Zulässigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen Gruppengrößen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.07.2016 - 3 M 49/16 -, juris m. w. N.).

  • VG Magdeburg, 07.12.2022 - 7 B 180/22

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg

    Insoweit ist auf den Beschluss der Kammer vom 26.01.2016 (Az.: 7 B 334/15 MD u.a., juris) und auch auf die - den Beschluss bestätigende - Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.07.2016 (Az.: 3 M 49/16, juris) zu verweisen.

    Allein die gestiegenen Studienanfängerzahlen führen auch nicht zwangsläufig zu höheren Teilnehmerzahlen bei den besuchten Lehrveranstaltungen, sondern können auch durch angebotene Parallelveranstaltungen bewältigt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10279 u.a. -, juris; zur Zulässigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen Gruppengrößen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.07.2016 - 3 M 49/16 -, juris m. w. N.).

  • VG Magdeburg, 25.04.2022 - 7 A 336/21

    Keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg zum

    Insoweit ist auf den Beschluss der Kammer vom 26.01.2016 (Az.: 7 B 334/15 MD u.a., juris) und auch auf die - den Beschluss bestätigende - Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.07.2016 (Az.: 3 M 49/16, juris) zu verweisen.

    Allein die gestiegenen Studienanfängerzahlen führen auch nicht zwangsläufig zu höheren Teilnehmerzahlen bei den besuchten Lehrveranstaltungen, sondern können auch durch angebotene Parallelveranstaltungen bewältigt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10279 u.a. -, juris; zur Zulässigkeit der von der Beklagten angenommenen Gruppengrößen: OVG LSA, Beschl. v. 14.07.2016 - 3 M 49/16 -, juris m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Bedeutung der Eingruppierung

    Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2016 - 13 C 2/16 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.07.2016 - 3 M 49/16 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20

    Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Medizin - Zuordnung einzelner Stellen zu

    Denn im hier maßgeblichen Spannungsverhältnis zwischen der durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals einerseits und der durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmten Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung andererseits, kommt keiner der beiden Rechtspositionen per se ein Vorrang zu (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.07.2016 - 3 M 49/16 - OVG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2013 - NC 2 B 39/12 -, jeweils juris).
  • VG Magdeburg, 21.12.2016 - 7 B 398/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. Fachsemester, außerkapazitär);

    Insoweit ist auf den Beschluss des VG Magdeburg vom 26.01.2016 (Az.: 7 B 334/15 MD u.a., juris) und auch auf die - den Beschluss bestätigende - Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.07.2016 (Az.: 3 M 49/16, juris) zu verweisen.
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