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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20 (https://dejure.org/2020,25751)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.08.2020 - 3 L 17/20 (https://dejure.org/2020,25751)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. August 2020 - 3 L 17/20 (https://dejure.org/2020,25751)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20
    Ungeachtet dessen ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde wie dem Staffordshire Bullterrier und dem American Staffordshire Terrier zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, verfassungsgemäß ist (zu vergleichbaren bzw. ähnlichen landesrechtlichen Regelungen: vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 - juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 - juris; VerfGH RhPf, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 - juris; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 - juris Rn. 24 f., 127 [zur Beschränkung der Zucht]; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 34 [unter Verweis auf OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O.]; OVG Bbg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - juris Rn. 36 f., 269 f.).

    Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Dem liegt zugrunde, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraumes des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 28).

    In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht entscheidend auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr allein auf das Ergebnis an, nämlich, dass aufgrund des nunmehr erreichten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; denn nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 29).

    Dies gilt erst recht, wenn der jeweilige Landesgesetzgeber - wie hier - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen hat und ein aus seiner Sicht vorhandenes Besorgnispotential bzw. einen Gefahrenverdacht aus Gründen der Vorsorge zum Anlass nimmt, generalisierend und typisierend Freiheitsbeschränkungen bezüglich der Haltung bestimmter Hunde vorzunehmen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 43).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20
    Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland für verfassungsrechtlich tragfähig erachtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 72 ff.).

    Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraumes des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 28).

    Dieser habe die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von der Eingriffsnorm erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 88; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. März 2004 - 1 BvR 492/04 - juris Rn. 6 zu § 1 Abs. 1 KampfhundeV).

    Dem zuständigen (Landes-)Gesetzgeber kommt bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er bei der Erfüllung der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. Rn. 66), so dass er nach der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilung der Gefährlichkeit bestimmter Rassen wie den Rassen Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire Terrier hieran verschiedene Rechtsfolgen (hier: Haltungs- [§ 4 Abs. 1 HundeG LSA], Zucht-, Vermehrungs- und Handelsregelungen [§ 3 Abs. 4 HundeG LSA]) knüpfen kann.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 7 A 11079/13

    Zum Zucht- und Handelsverbot von gefährlichen Hunden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20
    In der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass das Zucht- und Handelsverbot bestimmter Rassen zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgingen, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung verfassungsgemäß seien (vgl. zur nahezu identischen Regelung in § 2 Abs. 1 rheinland-pfälzischen HundeG: OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 - juris).

    Ungeachtet dessen ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde wie dem Staffordshire Bullterrier und dem American Staffordshire Terrier zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, verfassungsgemäß ist (zu vergleichbaren bzw. ähnlichen landesrechtlichen Regelungen: vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 - juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 - juris; VerfGH RhPf, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 - juris; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 - juris Rn. 24 f., 127 [zur Beschränkung der Zucht]; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 34 [unter Verweis auf OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O.]; OVG Bbg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - juris Rn. 36 f., 269 f.).

    Der neue Absatz 4 lehnt sich an § 2 Abs. 1 LHundG RP an, der verfassungsgerichtlich bestätigt wurde (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00, VGH B 18/00, VGH B 8/01 -, Rn. 77 ff., juris; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 22. März 2004 - 1 BvR 1682/01 -, juris; zuletzt OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 -, Rn. 8 ff., juris; vgl. zur Unionsrechtskonformität OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 11 LA 180/13 -, Rn. 6 ff., juris).

  • BVerwG, 02.08.2013 - 6 BN 1.13

    Halten gefährlicher Hunde; hier: Rottweiler; Gleichbehandlungsgrundsatz;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20
    Ein solcher "Gefahrenverdacht" oder ein solches "Besorgnispotential" liegt bereits vor, wenn der Normgeber mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zur Prognose einer (abstrakten oder konkreten) Gefahr nicht im Stande ist, aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, die verbleibenden Risiken zu vermindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16; Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 35).

    Hat der Normgeber - wie vorliegend - die rassebedingte Gefährlichkeit von Hunden ursprünglich - in Bezug auf die Rassen Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier - prognostisch beanstandungsfrei eingeschätzt und deshalb die Haltung dieser Hunde eingeschränkt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Norm (§ 3 Abs. 2 HundeG LSA) rechtswidrig werden, wenn sich die zunächst beanstandungsfrei getroffene Einschätzung des Normgebers im Lichte neuer Erkenntnisse als nicht mehr zutreffend erweist; in diesem Fall würde die Norm nicht mehr dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, nämlich insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit der Halter dieser Hunde aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen, ohne dass dies weiterhin durch einen legitimen Zweck gedeckt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2013, a.a.O. Rn. 12).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20
    Ungeachtet dessen ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde wie dem Staffordshire Bullterrier und dem American Staffordshire Terrier zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, verfassungsgemäß ist (zu vergleichbaren bzw. ähnlichen landesrechtlichen Regelungen: vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 - juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 - juris; VerfGH RhPf, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 - juris; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 - juris Rn. 24 f., 127 [zur Beschränkung der Zucht]; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 34 [unter Verweis auf OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O.]; OVG Bbg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - juris Rn. 36 f., 269 f.).

    Der neue Absatz 4 lehnt sich an § 2 Abs. 1 LHundG RP an, der verfassungsgerichtlich bestätigt wurde (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00, VGH B 18/00, VGH B 8/01 -, Rn. 77 ff., juris; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 22. März 2004 - 1 BvR 1682/01 -, juris; zuletzt OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 -, Rn. 8 ff., juris; vgl. zur Unionsrechtskonformität OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 11 LA 180/13 -, Rn. 6 ff., juris).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20
    Notwendiger Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens dergestalt, dass ein Fehlen einer Gesetzesbegründung zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führe, sei die Gesetzesbegründung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 - juris) indes nicht.
  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20
    Nur ausnahmsweise sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Überprüfung von formellen Gesetzen auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht eine ausdrückliche Gesetzesbegründung verlangt worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris).
  • BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 1682/01

    Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften der rheinland-pfälzischen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20
    Der neue Absatz 4 lehnt sich an § 2 Abs. 1 LHundG RP an, der verfassungsgerichtlich bestätigt wurde (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00, VGH B 18/00, VGH B 8/01 -, Rn. 77 ff., juris; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 22. März 2004 - 1 BvR 1682/01 -, juris; zuletzt OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 -, Rn. 8 ff., juris; vgl. zur Unionsrechtskonformität OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 11 LA 180/13 -, Rn. 6 ff., juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06

    Halten gefährlicher Hunde

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20
    Ungeachtet dessen ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde wie dem Staffordshire Bullterrier und dem American Staffordshire Terrier zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, verfassungsgemäß ist (zu vergleichbaren bzw. ähnlichen landesrechtlichen Regelungen: vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 - juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 - juris; VerfGH RhPf, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 - juris; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 - juris Rn. 24 f., 127 [zur Beschränkung der Zucht]; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 34 [unter Verweis auf OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O.]; OVG Bbg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - juris Rn. 36 f., 269 f.).
  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20
    Ungeachtet dessen ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde wie dem Staffordshire Bullterrier und dem American Staffordshire Terrier zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, verfassungsgemäß ist (zu vergleichbaren bzw. ähnlichen landesrechtlichen Regelungen: vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 7 A 11079/13 - juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 - juris; VerfGH RhPf, Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 - juris; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 - juris Rn. 24 f., 127 [zur Beschränkung der Zucht]; BayVGH, Urteil vom 19. März 2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 34 [unter Verweis auf OVG RhPf, Beschluss vom 6. Mai 2014, a.a.O.]; OVG Bbg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - juris Rn. 36 f., 269 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 7 A 10723/09

    Sicherstellung und Verwahrung von Hunden

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2014 - 11 LA 180/13

    Vereinbarkeit des Einfuhr- und Verbringungsverbots in § 2 Abs. 1 Satz 1

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • BVerfG, 29.03.2004 - 1 BvR 492/04

    Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire

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