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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13   

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OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13 (https://dejure.org/2013,32270)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.10.2013 - 3 M 229/13 (https://dejure.org/2013,32270)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. Oktober 2013 - 3 M 229/13 (https://dejure.org/2013,32270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Sicherstellung und Verwahrung von gefährlichen Hunden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Miniatur Bullterrier als gefährlicher Hund

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Miniatur Bullterrier kein Bullterrier i. S. d. Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Miniatur Bullterrier kein Bullterrier i. S. d. Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 139
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 519/10

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13
    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.09.2011 - 1 BvR 519/10 -, juris und v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, juris, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Einordnung eines Hundes der Rasse der sog. "Miniatur-Bullterrier" als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13
    Nur soweit der Inhalt der privaten Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, kann von einem unzulässigen Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtsetzungsbefugnisse nicht die Rede sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.06.1983 - 2 BvR 488/80 -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris).
  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13
    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.09.2011 - 1 BvR 519/10 -, juris und v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, juris, jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Prüfung von Schadensersatzansprüchen - entgangene

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13
    Nur soweit der Inhalt der privaten Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, kann von einem unzulässigen Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtsetzungsbefugnisse nicht die Rede sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.06.1983 - 2 BvR 488/80 -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris).
  • BVerfG, 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90

    Anforderungen an das Halten und Führen eines "Listenhundes" i.S.d. § 3 Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13
    Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13
    Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13
    Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13

    Anforderungen des Bestimmtheitsgebots an gerichtliche Auslegung von gesetzlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Sicherstellung des Hundes mit der Transpondernummer 939000010111355 nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil eine andere Ordnungsbehörde in einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren (3 M 255/13) bei einem sog. Listenhund von einer Sicherstellung nach § 45 Abs. 1 SOG LSA abgesehen und stattdessen bei Nichtvorlage des Wesenstests innerhalb der gesetzlichen Frist des § 4 Abs. 1 Satz 2 GefHundG einen Leinen- und Maulkorbzwang verfügt hat.
  • VG Aachen, 27.12.2006 - 6 K 903/05

    Bestimmtheitsgebot bei Straf- und Bußgeldtatbeständen (Analogieverbot;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13
    Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. Dezember 2006 (Az.: 6 K 903/05, juris) darauf verweist, dass die Rassebestimmung nicht durch eindeutig und unverrückbar festgelegte Größen- und Gewichtsparameter erfolgt, sondern anhand einer wertenden Betrachtung des gesamten äußeren Erscheinungsbildes des Hundes vorzunehmen ist, ist festzustellen, dass dieses Urteil sich noch nicht mit den von der FCI definierten Rassestandards für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier auseinandersetzen konnte, welche sich nur hinsichtlich der Größe der Hunde unterscheiden.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2013 - 3 M 591/12

    Tierzuchtgesetz II

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13
    Ein erfolgreicher Wesenstest indiziert in diesen Fällen abschließend, dass von dem Hund und seiner Haltung und Führung keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (vgl. Beschl. d. Senates v. 21.01.2013 - 3 M 591/12 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2016 - 3 L 129/15

    Folgen des Unterlaufens einer negativen Feststellungsklage durch einen

    Die Gefährlichkeitsvermutung kann nur durch die Ablegung eines Wesenstestes widerlegt werden (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 3 M 229/13 -, juris) .

    Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Senat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, welches die Sicherstellung und Verwahrung eines als Miniatur Bullterrier bezeichneten Hundes zum Gegenstand gehabt habe, ein Überschreiten der Sollhöhe habe genügen lassen, um von einem Standard Bullterrier auszugehen (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2013, a. a. O.) , legt sie schon nicht in hinreichender Art und Weise dar, dass mit dem (bloßen) Überschreiten der Soll-Bestimmung der Widerristhöhe nach dem FCI-Rassestandard für Miniatur Bullterrier eine konkrete Gefahr i. S. v. §§ 13, 3 Nr. 3 lit. a) SOG LSA verbunden ist.

    Der Verweis auf die in einem Eilrechtsschutzverfahren getroffene Entscheidung des Senates vom 14. Oktober 2014 (3 M 229/13) trägt diese Sichtweise nicht.

    Voranzustellen ist, dass Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier nicht zu den in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Hunden zählen, deren Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 GefHuG LSA in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung vermutet wird und deren Haltung nur unter den in § 4 Abs. 1 GefHuG LSA genannten Voraussetzungen erlaubt ist (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 -, juris; Beschluss vom 14. Oktober 2013, a. a. O.) .

    lit. B) vorgetragenen Erwägungen, insbesondere dahingehend, dass die Charakterisierung des Miniatur Bullterriers als eigenständige Rasse, keine biologische Charakterisierung sei, sondern vielmehr eine politische Entscheidung seitens der FCI bzw. auch der deutschen Zuchtverbände zur Umgehung deutscher Gesetze, legt die Beklagte nicht zulassungsbegründend dar, dass es sich bei Hunden der Rasse der Miniatur Bullterrier um sog. Listenhunde nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG handele (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2014, a. a. O.; Beschluss vom 14. Oktober 2013, a. a. O.) .

    Die Beklagte verkennt, dass der Senat sich in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2013 (3 M 229/13) durchaus mit den Hintergründen der Anerkennung des Miniatur Bullterriers als eigenständige Rasse auseinandergesetzt und den Einwand als im Ergebnis nicht durchgreifend erachtet hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2013, a. a. O., dort im Einzelnen: Rdnr. 9 f.) , weil der Hinweis auf die Definition des Begriffes "Hunderasse" durch private Züchterverbände allenfalls die Verfassungsmäßigkeit der von ihr herangezogenen Ermächtigungsgrundlage, nicht jedoch die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zieht.

    Der Verweis auf einen Rechtssatz des Senates, der (lediglich) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 (a. a. O.) aufgestellt worden sei, verfängt vorliegend nicht.

    Denn die anzunehmende Unbestimmtheit der Norm, die bei verfassungskonformer Auslegung eine rechtliche Unterscheidung zwischen dem Miniatur Bullterrier und dem Bullterrier erzwingt (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2013, a. a. O.; Beschluss vom 18. Juni 2014, a. a. O.) , kann, selbst wenn es sich nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten um keine eigenständige Rasse handeln würde, kein anderes Ergebnis begründen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13

    Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges für Hund der Rasse "Miniatur

    Es ist dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums dabei grundsätzlich unbenommen, bei der Bestimmung des Begriffs "Rasse" auf Kriterien zurückzugreifen, die von anerkannten Fachverbänden, wie etwa dem internationalen kynologischen Verband Fédération Cynologique Internationale (FCI) mit Sitz in Thuin/Belgien, entwickelt worden sind (vgl. Beschl. d. Senates v. 14.10.2013 - 3 M 229/13 -, juris).
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