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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95   

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OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95 (https://dejure.org/1998,11320)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.01.1998 - 2 S 591/95 (https://dejure.org/1998,11320)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - 2 S 591/95 (https://dejure.org/1998,11320)
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme der Ernennung; Tätigkeit für das MfS; persönliche Eignung; Untragbarerscheinen; Einzelfallprüfung; Prognoseentscheidung; Verhalten nach Beendigung der MfS-Tätigkeit; Zeitaspekt; Nachschieben von Gründen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Sachsen, 17.09.1997 - 3 S 497/95

    Bürgermeisterwahl; Gültigkeit; Mitarbeit im MfS; Umfang gerichtlicher Kontrolle;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95
    Aus diesem Grund muß hier nicht entschieden werden, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG nach Wortlaut und Sinn dahin ausgelegt werden kann und muß, daß er eine ergebnisoffene Einzelfallprüfung zuläßt und demzufolge mit der höherrangigen Norm des Art. 119 Satz 2 Nr. 2 SächsVerf in Einklang steht (vgl. zu Letzterem, SächsVerfGH, Beschl. v. 20.2.1997, SächsVBl. 1997, 115 [119]; BVerfG, Beschl. v. 11.5.1994, LKV 1994, 332 , SächsOVG, Urt. v. 17.9.1997 - 3 S 497/95).

    Danach kann das Gericht die Entscheidung des Dienstherrn nur daraufhin überprüfen, ob dieser den anzuwendenden Begriff verkannt und die durch das Gesetz gezogenen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat, ob der Beurteilung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1962, BVerwGE 15, 39 [40]; SächsOVG, Urt. v. 17.9.1997 - 3 S 497/95).

    Allerdings kann der Dienstherr entsprechend § 114 Satz 2 VwGO i. d. F. d. 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626) hinsichtlich der Rücknahmeverfügung seine der Eignungsbeurteilung zugrunde liegenden Erwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17.9.1997 - 3 S 497/95), was übrigens schon nach der bisherigen Rechtslage zulässig war, sofern die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlaß des Verwaltungsaktes vorlagen, diese Heranziehung, keine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsaktes bewirkte und der Betroffenen nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, DÖV 1997, 1006 [1007] und Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses [6.Ausschuß], BT-Drucks. 13/5098 S. 24).

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95
    Dazu gehören auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, seine dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (so für den inhaltsgleichen Art. 33 Abs. 2 GG : BVerfG, Beschl. v. 21.2.1995, DtZ 1995, 277 [ 278]).

    Ebenso einzubeziehen sind aber auch Entlastungstatsachen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.1995, a.a.O., S. 279; BAG, Urt. v. 13.9.1995, NJ 1996, 51 [52]; SächsVerfGH, Beschl. v. 20.2.1997, a.a.O., S. 118 f; von Mangoldt, a.a.O., S. 74 RdNr. 29; Trute, Dresdner Juristische Beiträge, Bd. 4, S. 1 [23]; Goerlich, JZ 1995, 900), die im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen.

    Zum anderen käme es einer ungerechtfertigten Schmälerung der Persönlichkeitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG gleich, wenn der Staat einem Menschen die Fähigkeit, sich infolge besserer Einsicht zu ändern, absprechen und diesen an die eigene Vergangenheit ohne jeden Abstand auf Dauer binden würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.1995, a.a.O., S. 279; Goerlich, JZ 1995, 900 [901]).

  • OVG Sachsen, 29.07.1997 - 2 S 94/96

    MfS; Inoffizielle Tätigkeit; Arglistige Täuschung; Ernennungsrücknahme;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95
    Auch die gesellschaftliche Ächtung verliert sich mit der Zeit (zu Vorstehendem: BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, NJ 1997, 480 [482]; SächsOVG, Beschl. v. 29.7.1997 - 2 S 94/96).

    Zieht man dies in Betracht, so drängt sich auf, daß Tätigkeiten für das MfS, die lange Zeit zurückliegen, keine oder jedenfalls nur eine äußerst geringe Bedeutung für die Begründung oder den Fortbestand eines Dienstverhältnisses haben (vgl. für den Fall eines vor dem Jahr 1970 abgeschlossenen Vorgangs: BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, a.a.O., S. 482; SächsOVG, Beschl. v. 29.7.1997 - 2 S 94/96).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95
    Auch die gesellschaftliche Ächtung verliert sich mit der Zeit (zu Vorstehendem: BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, NJ 1997, 480 [482]; SächsOVG, Beschl. v. 29.7.1997 - 2 S 94/96).

    Zieht man dies in Betracht, so drängt sich auf, daß Tätigkeiten für das MfS, die lange Zeit zurückliegen, keine oder jedenfalls nur eine äußerst geringe Bedeutung für die Begründung oder den Fortbestand eines Dienstverhältnisses haben (vgl. für den Fall eines vor dem Jahr 1970 abgeschlossenen Vorgangs: BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, a.a.O., S. 482; SächsOVG, Beschl. v. 29.7.1997 - 2 S 94/96).

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95
    Allerdings kann der Dienstherr entsprechend § 114 Satz 2 VwGO i. d. F. d. 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626) hinsichtlich der Rücknahmeverfügung seine der Eignungsbeurteilung zugrunde liegenden Erwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17.9.1997 - 3 S 497/95), was übrigens schon nach der bisherigen Rechtslage zulässig war, sofern die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlaß des Verwaltungsaktes vorlagen, diese Heranziehung, keine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsaktes bewirkte und der Betroffenen nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, DÖV 1997, 1006 [1007] und Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses [6.Ausschuß], BT-Drucks. 13/5098 S. 24).
  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 164.61

    Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95
    Danach kann das Gericht die Entscheidung des Dienstherrn nur daraufhin überprüfen, ob dieser den anzuwendenden Begriff verkannt und die durch das Gesetz gezogenen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat, ob der Beurteilung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1962, BVerwGE 15, 39 [40]; SächsOVG, Urt. v. 17.9.1997 - 3 S 497/95).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95
    Über das Vorliegen dieses Merkmals ist daher aufgrund einer Prognose zu entscheiden, die - wie in sonstigen Fällen, in denen die Eignung eines Bewerbers für den öffentlichen Dienst festzustellen ist - eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.5.1975, BVerfGE 39, 334 , [354]).
  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95
    Bei einer solchen Entscheidung ist der wertenden Stelle ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1960, BVerwGE 11, 139 [140]).
  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95
    Wenn demnach nur für jeden Einzelfall entschieden werden kann, ob der Bewerber seiner Persönlichkeit nach geeignet ist, ist es verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die gebotene Gesamtwürdigung dadurch verkürzt wird, daß einer früheren Tätigkeit für das MfS das Gewicht einer Regelvermutung beigemessen wird, die einen Eignungsmangel begründet, wenn sie nicht widerlegt wird oder der Eignungsprüfung eine einseitige Ausrichtung gegeben wird (vgl. auch SächsVerfGH, a.a.0., S. 318, BVerwG, Urt. v. 27.11.1980, BVerwGE 61, 176 [183]).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95
    Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, daß durch eine solche, in der Regel menschenrechtsverachtende Tätigkeit die Integrität der Betroffenen sowie deren innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und sich rechtsstaatlichen Regeln zu unterwerfen, nachhaltig in Frage gestellt wird, auch können bei deren Verbleiben im öffentlichen Dienst bei der Bevölkerung Zweifel an dessen rechtsstaatlicher Integrität aufkommen (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, NJ 1997, 477 ).
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerfG, 11.05.1994 - 2 BvR 2883/93

    Keine einstweilige Anordnung gegen Vorschriften des Landesbeamtenrechts im

  • BVerwG, 17.07.1963 - VI C 162.60

    Rechtsmittel

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94

    Kündigung eines Hochschulprofessors wegen Stasitätigkeit

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