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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 54/12   

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https://dejure.org/2014,23833
OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 54/12 (https://dejure.org/2014,23833)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.05.2014 - 2 K 54/12 (https://dejure.org/2014,23833)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 2 K 54/12 (https://dejure.org/2014,23833)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2a Nr 17 S 2 LPlG ST, § 2b LPlG ST, § 3 Abs 4 LPlG ST, § 4 Abs 2 Nr 1a LPlG ST, § 4 Abs 2 Nr 2b LPlG ST
    Normenkontrolle gegen Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufstellen von allgemeinen Kriterien durch den Träger der Landesplanung bzgl. der Festlegung der Grundzentren durch die Regionalen Planungsgemeinschaften; Ausweisung eines Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung durch den Plangeber zum Zweck der Sicherung der Lagerstätte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufstellen von allgemeinen Kriterien durch den Träger der Landesplanung bzgl. der Festlegung der Grundzentren durch die Regionalen Planungsgemeinschaften; Ausweisung eines Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung durch den Plangeber zum Zweck der Sicherung der Lagerstätte ...

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ausweisung eines Vorranggebietes zur Rohstoffgewinnung setzt künftigen Abbau des Rohstoffes voraus

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 804
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 K 53/12

    Festsetzung eines Vorranggebiets für Braunkohle im Landesentwicklungsplan

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 54/12
    Wird in einem Landesentwicklungsplan ein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung festgesetzt, das sich nach seiner Zielstellung auf einen Lagerstättenschutz beschränkt, müssen bei der Abwägung noch nicht die Belange berücksichtigt werden, die sich aus künftigen Abbauvorhaben ergeben (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014 - 2 K 53/12 - juris).(Rn.72)(Rn.124).

    Deshalb ist in der Begründung zum Ziel 134 auch lediglich ausgeführt, Vorhaben zur Gewinnung stehe "grundsätzlich nichts entgegen" (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 23.01.2014 - 2 K 53/12 -, juris, RdNr. 92).

    Der Abwägungsvorgang hat sich im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB entwickelt worden sind (Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003 - 3 D 5/99.NE -, juris, Rn. 149).

    Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 [334]; RdNr. 18 in juris), muss das Maß der Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003, a.a.O.; vgl. auch OVG MV, Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, NVwZ 2001, 1063 [1064]; ähnlich BayVGH, Urt. v. 08.07.1993 - 22 N 92.2522 -, UPR 1994, 110 [111]).

    Deshalb ist in der Begründung zum Ziel 134 auch lediglich ausgeführt, Vorhaben zur Gewinnung stehe "grundsätzlich nichts entgegen" (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 92).

    Nur soweit die früher selbständigen Gemeinden, aus denen die Antragstellerin hervorgegangen ist, im Aufstellungsverfahren dargelegt haben, inwieweit sie von dem Vorranggebiet in ihren gemeindlichen Planungen konkret beeinträchtigt werden, war der Antragsgegner gehalten, sich mit diesem Aspekt im Rahmen seiner Abwägung ausdrücklich und im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 96, OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003 - 3 D 5/99.NE -, juris, RdNr. 193).

    Die Schaffung einer solchen Wahrscheinlichkeit muss aber nicht als solche bereits auf der streitgegenständlichen Planungsebene abwägend berücksichtigt werden; denn ihr fehlt der hierfür erforderliche planerische Verdichtungsgrad (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 99).

    Die Ausweisung eines bloßen Lagerstättenschutzes lässt diese Belange noch nicht hinreichend erkennen (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 99).

    Dies darf der regionalen Planungsebene oder ggf. der Ebene der Genehmigung konkreter Abbauvorhaben vorbehalten bleiben (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 101).

  • OVG Brandenburg, 27.08.2003 - 3 D 5/99

    Normenkontrolle, Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 54/12
    Der Abwägungsvorgang hat sich im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB entwickelt worden sind (Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003 - 3 D 5/99.NE -, juris, Rn. 149).

    Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 [334]; RdNr. 18 in juris), muss das Maß der Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003, a.a.O.; vgl. auch OVG MV, Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, NVwZ 2001, 1063 [1064]; ähnlich BayVGH, Urt. v. 08.07.1993 - 22 N 92.2522 -, UPR 1994, 110 [111]).

    Nur soweit die früher selbständigen Gemeinden, aus denen die Antragstellerin hervorgegangen ist, im Aufstellungsverfahren dargelegt haben, inwieweit sie von dem Vorranggebiet in ihren gemeindlichen Planungen konkret beeinträchtigt werden, war der Antragsgegner gehalten, sich mit diesem Aspekt im Rahmen seiner Abwägung ausdrücklich und im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 96, OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003 - 3 D 5/99.NE -, juris, RdNr. 193).

  • BVerwG, 16.12.2010 - 4 C 8.10

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 54/12
    Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 [303], RdNr. 7, m.w.N.).

    Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 303, RdNr. 7).

    Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift erfüllen nur dann die Merkmale eines die nachfolgende Ebene bindenden Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Soll-Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar sind (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., S. 304 f., RdNr. 10).

  • BVerwG, 01.07.2005 - 4 BN 26.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 54/12
    Dem Willen des Plangebers ist zwar bei der Auslegung Rechnung zu tragen; entscheidend ist indes der materielle Gehalt (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 - 4 BN 26.05 -, ZfBR 2005, 807 [808], RdNr. 4 in juris).

    Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen (BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005, a.a.O.).

    Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen (BVerwG, Urt. v. 01.07.2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 54/12
    Soweit für die Gemeinde Anpassungspflichten begründet werden, ist sie in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 [335], RdNr. 19 in juris).

    Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 [334]; RdNr. 18 in juris), muss das Maß der Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003, a.a.O.; vgl. auch OVG MV, Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, NVwZ 2001, 1063 [1064]; ähnlich BayVGH, Urt. v. 08.07.1993 - 22 N 92.2522 -, UPR 1994, 110 [111]).

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 54/12
    Ist eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, versteht sich vom Sinn des Beteiligungsverfahrens her von selbst, dass eine erneute Anhörung unverzichtbar ist, wenn nachträgliche Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang der gemeindlichen Zielbindung auswirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869 [871], RdNr. 18 in juris).

    Ist eine untergesetzliche Rechtsvorschrift wegen eines Mangels ungültig, muss sie nicht zwangsläufig nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO in vollem Umfang für unwirksam erklärt werden; ist nur ein abtrennbarer Teil der Norm fehlerhaft, so kommt eine Erklärung der Teilunwirksamkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.03.2002, a.a.O., RdNr. 27 in juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2010 - 4 K 17/06

    Mittelzentrum Heringsdorf - Normenkontrollantrag einer Gemeinde gegen Ausweisung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 54/12
    Dass den erforderlichen Einwohnerzahlen besondere Bedeutung zuerkannt wurde, ist mit Blick auf die dem Zentrale-Orte-Prinzip generell zugemessene Bündelungsfunktion beim Einsatz finanzieller, aber auch sonstiger Ressourcen nicht zu beanstanden (vgl. OVG MV, Urt. v. 14.07.2010 - 4 K 17/06 -, NordÖR 2011, 277, RdNr. 39 in juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1993 - 8 S 1063/93

    Keine Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans nach Erteilung mehrerer Befreiungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 54/12
    Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 [334]; RdNr. 18 in juris), muss das Maß der Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.01.2014, a.a.O., RdNr. 91; OVG BBg, Urt. v. 27.08.2003, a.a.O.; vgl. auch OVG MV, Urt. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, NVwZ 2001, 1063 [1064]; ähnlich BayVGH, Urt. v. 08.07.1993 - 22 N 92.2522 -, UPR 1994, 110 [111]).
  • BVerwG, 14.12.1995 - 4 N 2.95

    Einrichtung von Spielhallen im Gewerbegebiet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 54/12
    Für die Auslegung einer Norm sind aber neben ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang auch ihr Zweck, die zu ihr vorliegenden Materialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen; die Interpretation ist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt, ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Normgebers, soweit er "wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden" hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1995 - 4 N 2.95 -, NVwZ-RR 1996, 429, RdNr. 14 in juris).
  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 54/12
    Mängel sind auf das Abwägungsergebnis dann von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. zu Mängeln im Abwägungsvorgang: BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130, RdNr. 4 in juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2001 - 4 K 9/99

    Ausweisung von Eignungsraum für Windenergieanlagen in der Raumordnungsplanung;

  • VGH Bayern, 08.07.1993 - 22 N 92.2522
  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

  • OVG Brandenburg, 24.08.2001 - 3 D 4/99

    Normenkontrolle einer raumordnungsrechtlichen Festlegung zum Standort eines

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2013 - 4 K 17/11

    Normenkontrolle gegen Festlegungen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2007 - 8 C 11412/06

    Konzentrationsflächen für Windenergie im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz

  • VGH Bayern, 22.01.2009 - 4 N 08.708

    Antragsbefugnis; Regionalplan; Öffentlichkeitsbeteiligung; Vorbehaltsgebiet für

  • BVerwG, 18.06.1982 - 4 N 6.79

    Rüge - Verletzung - Verfahrens- und Formvorschriften - Bebauungsplan -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2017 - 2 K 56/15

    Festlegung eines Grundzentrums in einem sachlichen Teil(raumordnungs)plan

    Gemäß § 2a Nr. 3 e) LPlG LSA (nunmehr § 4 Nr. 3 e) LEntwG) sind die Zentralen Orte entsprechend ihrer Funktionen besonders zu fördern (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014 - 2 K 54/12 -, juris, RdNr. 61).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 15.05.2014 - 2 K 54/12 -, juris, RdNr. 95 ff.) sind diese Vorgaben im LEP LSA 2010 rechtlich unbedenklich und belassen den Regionalen Planungsgemeinschaften bei der Festlegung der Grundzentren im Rahmen der im Ziel Z 39 formulierten Vorgaben genügend Spielraum, um eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.

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