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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2010 - 2 M 108/10   

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https://dejure.org/2010,35044
OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2010 - 2 M 108/10 (https://dejure.org/2010,35044)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.09.2010 - 2 M 108/10 (https://dejure.org/2010,35044)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. September 2010 - 2 M 108/10 (https://dejure.org/2010,35044)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 13 AsylVfG 1992, § 42 S 1 AsylVfG 1992
    Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG 2004; Kompetenz der Ausländerbehörde zur Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtlicher Prüfungsumfang bei einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei von der Ausländerbehörde vorgenommenen Prüfung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ); Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gerichtlicher Prüfungsumfang bei einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei von der Ausländerbehörde vorgenommenen Prüfung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2010 - 2 M 108/10
    Solche rechtlichen Ausreisehindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [195, 198], RdNr. 12, 17; Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16).

    Zwar wird bei Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG in der Regel bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen sein; jedoch verbleibt in solchen Fällen noch ein eigenständiger Anwendungsbereich für § 25 Abs. 5 AufenthG insbesondere zugunsten von Ausländern, bei denen - wie hier - ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht, von dem nur § 25 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich dispensiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2010 - 11 S 1521/10

    Aufenthaltserlaubnis; Fiktionswirkung; Ausreisepflicht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2010 - 2 M 108/10
    Ferner dürfte ein allein verfahrenssicherndes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) der Annahme einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht entgegenstehen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11.08.2010 - 11 S 1521/10 -, Juris).

    Ferner dürfte ein allein verfahrenssicherndes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG der Annahme einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 11.08.2010 - 11 S 1521/10 -, Juris).

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2010 - 2 M 108/10
    Damit stützt er das begehrte Aufenthaltsrecht in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr (nur) auf familiäre Gründe nach Abschnitt 6 des 2. Kapitels des AufenthG, aufgrund derer ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert worden war, sondern auch auf humanitäre Gründe nach Abschnitt 5. Da der Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid unabhängig von dem im Verlängerungsantrag vom 13.01.2009 bezeichneten Aufenthaltszweck das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG geprüft und damit zum Verfahrensgegenstand gemacht hat, kann sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zur Begründung eines Anspruchs auf (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zulässigerweise auf das Vorliegen solcher humanitären Gründe berufen (vgl. zu dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 AufenthaltsG näher beschriebenen Aufenthaltszwecken: BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43.06 -, BVerwGE 129, 226).
  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2010 - 2 M 108/10
    Solche rechtlichen Ausreisehindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [195, 198], RdNr. 12, 17; Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16).
  • VG Braunschweig, 20.10.2009 - 6 A 109/08

    Abschiebungsschutz; Kosovo; Medikamentenvorrat

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2010 - 2 M 108/10
    Dabei stellt sich die weitere Frage, ob der Antragsteller in Deutschland einen Vorrat in dieser Menge überhaupt bekommt; zumal der Antragsgegner auch nicht die Finanzierung der Medikamente zugesichert hat (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urt. v. 20.10.2009 - 6 A 109/08 - Juris, m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2010 - 2 M 108/10
    Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschl. v. 29.04.2002 - 1 B 59.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463).
  • BVerwG, 29.04.2002 - 1 B 59.02

    Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Rechtliches

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2010 - 2 M 108/10
    Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschl. v. 29.04.2002 - 1 B 59.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463).
  • VG Mainz, 07.11.2018 - 4 L 1068/18

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; besondere Härte; humanitärer Grund;

    Abgesehen davon dürfte ein allein verfahrenssicherndes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Annahme einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschluss vom 11. August 2010 - 11 S 1521/10 -, juris Rn. 7; ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. September 2010 - 2 M 108/10 -, juris Rn. 8).
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