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   OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20   

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https://dejure.org/2021,7730
OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20 (https://dejure.org/2021,7730)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.03.2021 - 4 M 140/20 (https://dejure.org/2021,7730)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. März 2021 - 4 M 140/20 (https://dejure.org/2021,7730)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 190 Abs 1 InsO, § 227 Abs 1 InsO, § 256 Abs 1 S 1 InsO
    Vollstreckung einer einem Absonderungsrecht unterliegenden Beitragsforderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vollstreckung einer einem Absonderungsrecht unterliegenden Beitragsforderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Teilnahme einer einem Absonderungsrecht unterliegenden und zur Insolvenztabelle für den Ausfall angemeldeten Forderung an der Verteilung der Insolvenzmasse; Durchsetzbarkeit der zu vollstreckenden Forderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
    Die Antragsgegnerin verkennt, dass die Regelung des § 201 InsO durch die Spezialregelung des § 227 Abs. 1 InsO im Insolvenzplanverfahren verdrängt wird (BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 -, juris Rn. 21; Lüer/ Streit, in: Uhlenbruck, InsO, § 227 Rn. 1).

    Dieser Personenkreis kann damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde, also die Planquote durchsetzen, die der Gläubigergruppe, der sie angehören, zusteht (BAG, Urteil vom 19. November 2015, a. a. O., Rn. 21; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 -, juris Rn. 12; Lüer/Streit, a. a. O., § 254 InsO Rn. 7).

    Die Antragsgegnerin - will sie ihre Planquote auf die Ausfallforderung durchsetzen -, hätte daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen die Antragstellerin vor dem Insolvenzgericht Leistungsklage erheben und ihre Forderung auf diesem Wege titulieren müssen (BAG, Urteil vom 19. November 2015, a. a. O., Rn. 21; Madaus, a. a. O., § 254b Rn. 5).

  • VG Schleswig, 26.11.2021 - 9 A 143/20

    Jemen: subsidiärer Schutz wegen bewaffnetem Konflikt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
    Am 15. Mai 2020 hat die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (Az. 9 A 143/20 MD) und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht.

    Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az. 9 A 143/20 MD) gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. April 2020 zu Recht in dem hier streitgegenständlichen Umfang angeordnet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - 9 E 609/14

    Begründetheit einer Streitwertbeschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
    Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung ist der Gesamtvollstreckungsbetrag einschließlich Nebenforderungen, Zinsen und Säumniszuschlägen (BFH, Beschluss vom 26. Januar 1998 - VII B 180/96 - juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, juris Rn. 2; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2013 - 4 L 153/12 -, n.v.), denn der Antrag der Antragstellerin richtet sich gegen die Vollstreckung der Gesamtforderung.
  • BFH, 26.01.1998 - VII B 180/96

    Anforderungen an die Festsetzung des Streitwertes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
    Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung ist der Gesamtvollstreckungsbetrag einschließlich Nebenforderungen, Zinsen und Säumniszuschlägen (BFH, Beschluss vom 26. Januar 1998 - VII B 180/96 - juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, juris Rn. 2; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2013 - 4 L 153/12 -, n.v.), denn der Antrag der Antragstellerin richtet sich gegen die Vollstreckung der Gesamtforderung.
  • BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14

    Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan:

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
    Dieser Personenkreis kann damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde, also die Planquote durchsetzen, die der Gläubigergruppe, der sie angehören, zusteht (BAG, Urteil vom 19. November 2015, a. a. O., Rn. 21; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 -, juris Rn. 12; Lüer/Streit, a. a. O., § 254 InsO Rn. 7).
  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 206/11

    Wirkungen des Insolvenzplans: Nichterfüllung einer nicht zur Tabelle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
    Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Mai 2012 (- IX ZR 206/11, juris) verweist, ist ihr zwar darin zuzustimmen, dass in Rechtsprechung in Literatur Einigkeit darüber besteht, dass Gläubiger mit nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht präkludiert sind.
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