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   OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06   

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https://dejure.org/2006,22310
OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06 (https://dejure.org/2006,22310)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.11.2006 - 2 M 296/06 (https://dejure.org/2006,22310)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. November 2006 - 2 M 296/06 (https://dejure.org/2006,22310)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 34 Abs. 1; AufenthG § 37 Abs. 1; AufenthG § 37 Abs. 2; AufenthG § 50 Abs. 2; AufenthG § 59 Abs. 1; VwGO § 114 S. 2
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Kinder, Recht auf Wiederkehr, besondere Härte, Ausreisefrist, Ermessen, Nachschieben von Gründen, Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

  • Judicialis

    AufenthG § 34 Abs. 1; ; AufenthG § 37 Abs. 1 S. 1; ; AufenthG § 37 Abs. 2 S. 1; ; AufenthG § 50 Abs. 2; ; AufenthG § 59 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kinder

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verlängerung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Recht auf Wiederkehr; Feststellung einer "besonderen Härte"; Ausreisefrist als eigenständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage; Berücksichtigung von Ermessenserwägungen im Beschwerdeverfahren

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kinder

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01

    Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06
    Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 [134 ff.]).

    Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Regelung erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG gekennzeichnet ist, da es Zweck der Härteklausel ist, auch in den vom Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen (BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 [134 ff.], zu § 16 AuslG).

    Maßstabsbildend für den gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist zum einen eine während des Voraufenthalts in Deutschland erreichte Aufenthaltsverfestigung und zum anderen eine Integration sowie Integrationsfähigkeit; entspricht der Ausländer dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen, wäre es unter Beachtung des Gesetzeszwecks in besonderer Weise unbillig, ihm das Wiederkehrrecht vorzuenthalten (BVerwG, Urt. v. 19.03.2002, a. a. O.).

    Der danach für die Feststellung einer besonderen Härte geforderte Vergleich mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls durchzuführen; hierzu sind die Defizite bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG jeweils konkret zu bestimmen und im Rahmen der Gesamtbewertung unter Berücksichtigung des spezifischen Regelungszwecks der jeweils nicht erfüllten Voraussetzung ins Verhältnis zu anderen Umständen aus der Biographie des Ausländers zu setzen, die sonst in besonderer Weise für eine Aufenthaltsverfestigung, die erfolgte Integration oder die Integrationsfähigkeit sprechen (BVerwG, Urt. v. 19.03.2002, a. a. O.).

    Für die in § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlangte besondere Härte genügt nicht schon jede Härte, die deshalb entstehen kann, weil die Wiederkehrmöglichkeit nur für einen eingegrenzten Personenkreis geschaffen worden ist; es muss eine Besonderheit hinzukommen, durch die eine über die dem Gesetz immanente allgemeine Härte hinausgehende Härte deswegen begründet wird, weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2002, a. a. O.).

    Eine solche besondere Härte kann beispielsweise daraus folgen, dass ein Ausländer, der Defizite bei der Erfüllung einzelner Voraussetzungen nach Absatz 1 durch eine anderweitige Form der Aufenthaltsverfestigung, Integration oder Integrationsfähigkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ausgleichen oder gar übererfüllen kann, trotz der sich hieraus ergebenden "Gleichwertigkeit" mit dem Typus des Wiederkehrers dennoch von dem Anspruch auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis ausgeschlossen wäre (BVerwG, Urt. v. 19.03.2002, a. a. O.).

  • BVerwG, 22.12.1997 - 1 C 14.96

    Ausreisefrist; Abschiebungsandrohung; Ausreisepflicht; Ankündigung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06
    Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine Ausreisefrist von weniger als einer Woche in aller Regel nicht genügt (vgl. zu den von der Behörde bei der Bemessung der Ausreisefrist zu beachtenden Kriterien: BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217).

    Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer unter anderem ermöglichen, einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1997, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2003 - 2 M 337/03

    Zur Abschiebung von Familienmitgliedern

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt, die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2003 - 2 M 339/03

    Ausnahmsweise zu beachtendes neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt, die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 1 S 1044/93

    Zum Recht auf Wiederkehr nach AuslG 1990 § 16

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06
    Der Gesetzgeber geht mit den in dieser Regelung bezeichneten Altersgrenzen davon aus, dass der Typus des Wiederkehrers Jugendlicher oder Heranwachsender ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 30.08.1993 - 1 S 1044/93 -, VGHBW-Ls 1993, Beilage 11, B5).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06
    In diesem Altersabschnitt ist die Entwicklung des in Deutschland aufgewachsenen Ausländers in der Regel noch nicht abgeschlossen, häufig aber bereits so weit fortgeschritten, dass er faktisch zu einem Inländer geworden ist und ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, häufig nicht mehr zumutbar erscheint (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02

    Abschiebungsandrohung - selbständiger VA - Ausreisepflicht - Ausreisefrist

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06
    Die Ausreisefrist (§ 50 Abs. 2 AufenthG), die gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung bestimmt werden soll, ist von der Androhung selbst zu unterscheiden; sie kann ein gegenüber der Abschiebungsandrohung eigenständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2001 - 9 C 22.00 - BVerwGE 114, 122, zur Ausreisefrist in asylrechtlichen Streitigkeiten; VGH BW, Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, InfAuslR 2003, 341).
  • BVerwG, 03.04.2001 - 9 C 22.00

    Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06
    Die Ausreisefrist (§ 50 Abs. 2 AufenthG), die gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung bestimmt werden soll, ist von der Androhung selbst zu unterscheiden; sie kann ein gegenüber der Abschiebungsandrohung eigenständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2001 - 9 C 22.00 - BVerwGE 114, 122, zur Ausreisefrist in asylrechtlichen Streitigkeiten; VGH BW, Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, InfAuslR 2003, 341).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02

    Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt, die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14

    Türkei; Visum; Nachzug zu in Deutschland lebenden Geschwistern; außergewöhnliche

    Ferner ist, wofür die weitere zeitliche Eingrenzung in Nr. 3 ("nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres") spricht, im Grundsatz davon auszugehen, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Typus des jugendlichen oder heranwachsenden Wiederkehrers im Blick hat, d.h. einen Rückkehrer in einem Alter, in dem seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 1993 - 1 S 1044/93 -, juris Rz. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2009 - 12 B 19.07 -, juris Rz. 35; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2006 - 2 M 296/06 -, juris Rz. 7; Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 37 Rz. 12; Marx in: GK,-AufenthG, Band II, § 37 AufenthG Rz. 24; HTK-AuslR/§ 37 AufenthG/Allgemein 01/2013 Nr. 1 und zu Abs. 1 02/2012 Nr. 1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14

    Erteilung eines Visums; Nachzug zu in Deutschland lebenden Geschwistern;

    Ferner ist, wofür die weitere zeitliche Eingrenzung in Nr. 3 ("nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres") spricht, im Grundsatz davon auszugehen, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Typus des jugendlichen oder heranwachsenden Wiederkehrers im Blick hat, d.h. einen Rückkehrer in einem Alter, in dem seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 1993 - 1 S 1044/93 -, juris Rz. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2009 - 12 B 19.07 -, juris Rz. 35; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2006 - 2 M 296/06 -, juris Rz. 7; Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 37 Rz. 12; Marx in: GK,-AufenthG, Band II, § 37 AufenthG Rz. 24; HTK-AuslR/§ 37 AufenthG/Allgemein 01/2013 Nr. 1 und zu Abs. 1 02/2012 Nr. 1).
  • VGH Bayern, 05.02.2009 - 10 CS 08.3137

    Aufenthaltsrecht für Kinder; Recht auf Wiederkehr; Schulabschluss im Bundesgebiet

    Insoweit steht die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG im Ermessen der Antragsgegnerin (vgl. OVG LSA vom 16.11.2006 2 M 296/06 ; Marx in GK-AufenthG, RdNr. 1 zu § 34, unklar allerdings in RdNr. 34; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 7 zu § 34).
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