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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18 (https://dejure.org/2020,5098)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.03.2020 - 4 L 184/18 (https://dejure.org/2020,5098)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 (https://dejure.org/2020,5098)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kreisumlage; Selbstverwaltungsgarantie; Offenlegung; Ermittlung; Finanzbedarf; Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Festsetzung einer Kreisumlage

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Kreisumlage 2017 des Salzlandkreises rechtswidrig

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Erhebung der Kreisumlage 2017 des Salzlandkreises und des Landkreises Börde rechtswidrig

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18
    Das Selbstverwaltungsrecht wird auch dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinden und Landkreis auf eine aufgabenangemessene Finanzausstattung verletzt (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergeben sich danach auch verfahrensrechtliche Anforderungen an die Erhebung der Kreisumlage: Der Landkreis hat vor der Festsetzung des Kreisumlagesatzes seinen eigenen Finanzbedarf sowie den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O.; Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 14).

    Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Rn. 14).

    Eine Verpflichtung, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören, lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Rn. 15 ff.).

    Weiter hätte die Gemeinde zu erwägen, ob es noch andere erfolgversprechende Möglichkeiten gebe, zusätzliche Finanzmittel (z. B. Liquiditätsbeihilfen, Sanierungsbeihilfen) zu erlangen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Rn. 21).

  • VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlag im Berufungsverfahren zur Kreisumlage der Stadt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18
    Angesichts der in § 19 Abs. 1 FAG LSA geforderten Gleichbehandlung aller kreisangehörigen Gemeinden scheidet schließlich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - eine Berücksichtigung gemeindespezifischer Finanzbelange bei der Festsetzung des Umlagesatzes oder des konkreten Umlagebetrags von vornherein aus (so auch zum bayerischen Landesrecht: VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 8).

    Ein formloser kommunalpolitischer Informationsaustausch genügt dagegen nicht, um dem Kreistag die notwendige fundierte Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 7).

    Vielmehr liegt in diesem Fall ein Ermittlungsdefizit vor, das einen absoluten Verfahrensfehler darstellt und zur Unwirksamkeit des festgesetzten Kreisumlagesatzes führt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 12).

    Die prozeduralen Anforderungen an den Satzungserlass tragen zu einer erhöhten Rationalität und Transparenz des kommunalen Entscheidungsprozesses bei; sie bieten damit einen notwendigen Ausgleich für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei der materiell-rechtlichen Prüfung der Haushaltssatzung am Maßstab der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden (VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18
    Als solches muss sie den Anforderungen entsprechen, die das Verfassungsrecht für die Finanzausstattung der Gemeinden vorgibt und ihre Wirkung darf nicht dazu führen, dass die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten wird (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris Rn. 12).

    Auch innerhalb des kommunalen Raums lässt sich weder für den Finanzbedarf des Kreises noch für denjenigen der kreisangehörigen Gemeinden von Verfassung wegen ein Vorrang behaupten (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 13).

    Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 14).

    Aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergeben sich danach auch verfahrensrechtliche Anforderungen an die Erhebung der Kreisumlage: Der Landkreis hat vor der Festsetzung des Kreisumlagesatzes seinen eigenen Finanzbedarf sowie den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O.; Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 14).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZB 16/16

    Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt:

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18
    Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18
    Die Kreisumlage ist vor allem kein Mitgliedsbeitrag oder eine beitragsähnliche Abgabe im Sinne des Äquivalenzprinzips (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1986 - 2 BvL 2/61 -, juris Rn. 42 ff.).
  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18
    Auch wenn ein ausdrücklicher Zusatz, für diesen tätig zu werden, fehlt, lässt sich hier der Unterzeichnung durch einen anderen Rechtsanwalt gleichwohl entnehmen, dass er an dessen Stelle die Unterschrift leisten und damit als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats der Klägerin auftreten wollte (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18
    Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten unter der Klageschrift (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18
    Aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergeben sich danach auch verfahrensrechtliche Anforderungen an die Erhebung der Kreisumlage: Der Landkreis hat vor der Festsetzung des Kreisumlagesatzes seinen eigenen Finanzbedarf sowie den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O.; Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 14).
  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18
    Unter dem Gesichtspunkt der "Offenlegung" kommt es darauf an, ob sich nach den Aufstellungsunterlagen eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung des Satzes für die Erhebung der Kreisumlage ergibt (OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris Rn. 63).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 30/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; finanzielle Mindestausstattung

    a) Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA wird nicht nur verletzt, wenn die Erhebung einer Kreisumlage dazu führt, dass ihre finanzielle Mindestausstattung unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 18 ff.), sondern auch dann, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 13 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 48).

    Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris, Rn. 41, und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 49).

    Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 50).

    Auch andere Beteiligungsrechte der Gemeinden lassen sich aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Verf LSA nicht ableiten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 51).

    Die von der Kreisverwaltung ermittelten Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf müssen dem Kreistag als dem für den Erlass der Haushaltssatzung zuständigen Organ (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA) bei der Beschlussfassung über den Kreisumlagesatz vorliegen, damit er der Pflicht des Kreises nachkommen kann, diesen Finanzbedarf gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gleichrangig zum eigenen Bedarf zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 56).

    Eine rein verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs der Gemeinden genügt nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 58).

    Die Beachtung der aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA folgenden Ermittlungs- und Offenlegungspflicht des Kreises stellt eine verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Festsetzung des Kreisumlagesatzes dar, deren Verletzung von Verfassungs wegen zur Unwirksamkeit der Satzungsnorm führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 58).

    Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 47).

    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ist dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14, und vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22/20 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 48).

    Wird - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Umlagesatz für alle kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt, hat der Landkreis nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern muss eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (vgl. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 95 f., OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

    Dies entspricht der Vorgabe, bei der Würdigung des Finanzbedarfs nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern anhand einer Querschnittsbetrachtung den Finanzbedarf aller kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und dem Finanzbedarf des Landkreises gegenüberzustellen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53).

    Ob noch weitere Daten zum Finanzbedarf hätten ermittelt und gewürdigt werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil die vorliegenden Daten insoweit ausreichend sind und keine gesetzlichen Vorgaben bestehen; die verfassungskonforme Ausgestaltung der Verfahrensweise - auch zu Art und Umfang der zu ermittelnden und zu berücksichtigenden Haushaltsdaten - obliegt dem Landkreis (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 50).

    Soweit sich danach für einzelne Gemeinden eine Verletzung der finanziellen Mindestausstattung ergibt, das heißt deren finanzielle Ausstattung dauerhaft strukturell unterhalb des verfassungsrechtlich gebotenen Minimums liegt, ist zu prüfen, ob dem im jeweiligen Einzelfall durch zusätzliche Finanzmittel (z. B. Liquiditätsbeihilfen, Sanierungsbeihilfen) oder durch Stundung (§ 24 FAG LSA) bzw. Befreiung von der Umlageerhebung begegnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 97; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 74).

    Erst eine dauerhafte Unterschreitung der finanziellen Mindestausstattung verpflichtet zur Prüfung, ob dem im jeweiligen Einzelfall durch zusätzliche Finanzmittel (z. B. Liquiditätsbeihilfen, Sanierungsbeihilfen) oder durch Stundung (§ 24 FAG LSA) bzw. Befreiung von der Umlageerhebung begegnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 97; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 74).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; Verletzung des finanziellen

    a) Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA wird nicht nur verletzt, wenn die Erhebung einer Kreisumlage dazu führt, dass ihre finanzielle Mindestausstattung unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 18 ff.), sondern auch dann, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 13 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 48).

    Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris, Rn. 41, und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 49).

    Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 50).

    Auch andere Beteiligungsrechte der Gemeinden lassen sich aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Verf LSA nicht ableiten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 51).

    Die von der Kreisverwaltung ermittelten Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf müssen dem Kreistag als dem für den Erlass der Haushaltssatzung zuständigen Organ (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA) bei der Beschlussfassung über den Kreisumlagesatz vorliegen, damit er der Pflicht des Kreises nachkommen kann, diesen Finanzbedarf gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gleichrangig zum eigenen Bedarf zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 56).

    Eine rein verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs der Gemeinden genügt nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 58).

    Die Beachtung der aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA folgenden Ermittlungs- und Offenlegungspflicht des Kreises stellt eine verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Festsetzung des Kreisumlagesatzes dar, deren Verletzung von Verfassungs wegen zur Unwirksamkeit der Satzungsnorm führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 58).

    Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Sie tragen die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren vorzusehen, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 50).

    Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 47).

    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ist dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14, und vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22/20 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 48).

    Wird - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Umlagesatz für alle kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt, hat der Landkreis nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern muss eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (vgl. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 95 f., OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

    Denn bei der Würdigung der finanziellen Belange ist nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern ein Querschnitt aller kreisangehörigen Gemeinden zu bilden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2023 - 4 L 93/22

    Kommunalrecht (Sachsen Anhalt) - Aktualisierungspflicht des Landkreises bei der

    a) Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA wird nicht nur verletzt, wenn die Erhebung einer Kreisumlage dazu führt, dass ihre finanzielle Mindestausstattung unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 18 ff.), sondern auch dann, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 13 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 48).

    Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris, Rn. 41, und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 49).

    Dabei tragen sie die Verantwortung für die Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 50).

    Auch andere Beteiligungsrechte der Gemeinden lassen sich aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Verf LSA nicht ableiten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 51).

    Die von der Kreisverwaltung ermittelten Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf müssen dem Kreistag als dem für den Erlass der Haushaltssatzung zuständigen Organ (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA) bei der Beschlussfassung über den Kreisumlagesatz vorliegen, damit er der Pflicht des Kreises nachkommen kann, diesen Finanzbedarf gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gleichrangig zum eigenen Bedarf zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 56).

    Eine rein verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs der Gemeinden genügt nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 58).

    Die Beachtung der aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Abs. 1 und 2 Verf LSA folgenden Ermittlungs- und Offenlegungspflicht des Kreises stellt eine verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Festsetzung des Kreisumlagesatzes dar, deren Verletzung von Verfassungs wegen zur Unwirksamkeit der Satzungsnorm führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris, Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 58).

    Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 47).

    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ist dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris, Rn. 14, und vom 27. September 2021 - 8 C 29/20 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22/20 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 48).

    Wird - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Umlagesatz für alle kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt, hat der Landkreis nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern muss eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (vgl. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 95 f., OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 69).

    Denn bei der Würdigung der finanziellen Belange ist nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern ein Querschnitt aller kreisangehörigen Gemeinden zu bilden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 53).

  • VG Magdeburg, 28.10.2021 - 9 A 349/20

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Kreisumlage

    Um dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs gerecht zu werden, hat der Landkreis vor der Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes seinen eigenen Finanzbedarf sowie den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 29.05.2019, - 10 C 6.18 - BVerwG, U. v. 16.06.2015, a. a. O.; OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O.; alle juris).

    Dabei stellt die Erfüllung der Ermittlungs- und Offenlegungspflicht nicht nur eine bloße Obliegenheit des Landkreises, sondern eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Haushaltssatzung dar (OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O.).

    Unter dem Gesichtspunkt der "Offenlegung" in diesem Sinne kommt es darauf an, ob sich nach den Aufstellungsunterlagen eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung des Satzes für die Erhebung der Kreisumlage ergibt (OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O.).

    Die Abwägung am Maßstab des Gebotes des finanziellen Gleichrangs stellt eine inhaltliche Anforderung an den Landkreis dar, wobei es aber keiner Verschriftlichung der Abwägungsentscheidung bedarf (vgl. OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O.).

    Der Kreis hat bei der Festsetzung eines einheitlichen Kreisumlagesatzes eine Querschnittsbetrachtung aller kreisangehörigen Kommunen vorzunehmen, wobei weder zuvorderst die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen ist (vgl. OVG LSA, Urt. vom 17.03.2020 - 4 L 184/18 -, juris) noch die strukturellen Ergebnisse und einzelnen Begehren der Kommunen zu berücksichtigen sind.

    Denn eine Berücksichtigung von gemeindespezifischen Finanzbelangen scheidet auch bei der Festsetzung des konkreten Umlagebetrages aus (OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O.; VGH München, B. v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 -, beide juris), zumal das Verfahren zur Festsetzung der Kreisumlage ansonsten kaum noch handhabbar wäre (OVG Koblenz, U. v. 17.07.2020 - 10 A 11208/18.OVG -, juris).

    Sofern dies der Fall sein sollte, kann eine derartige Verletzung der finanziellen Mindestausstattung und Steuerhoheit dieser Gemeinde einzig und allein im Rahmen eines nachfolgenden Billigkeitsverfahrens berücksichtigt werden, wobei ihr ggf. mit Billigkeitsmaßnahmen (bspw. Teilerlass oder Stundung) Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O.; OVG Koblenz, U. v. 17.07.2020, a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2020 - 10 A 11208/18

    Landkreis Kaiserslautern nicht zur Erhöhung der Kreisumlage verpflichtet

    Überdies waren die Daten hinreichend aktuell, denn sie wurden im Zuge des Haushaltsaufstellungsverfahrens für das streitige Haushaltsjahr 2016 ermittelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020, - 4 L 184/18 -, juris Rn 57ff für die Verwendung von Daten aus dem Haushaltsvorjahr).

    Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Senat auf dem Rechtsstandpunkt, dass dabei nicht allein auf die finanzschwächste kreisangehörige Gemeinde abzustellen ist (a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2018, - 9 A 117/1 -, juris Rn 59; anders im Nachgang: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020, - 4 L 184/18 -, juris Rn 53 ff.).

    Hierzu steht der erkennende Senat auf dem Standpunkt, dass nach der Festlegung eines einheitlichen Umlagesatzes in der Haushaltssatzung (1. Stufe) im weiteren Verlauf der Festsetzung der Kreisumlage (2. Stufe) seitens des Landkreises bei entsprechender Anzeige und Nachweis seitens der umlageverpflichteten Kommune im Einzelfall eine Reduzierung der konkreten Forderung geprüft werden muss (ebenso: ThürOVG, Urteil 7. Oktober 2016, - 3 KO 94/12 -, juris Rn 70 f.; ähnlich auch VG Halle, Urteil vom 11. April 2019 - 3 A 476/16 - juris Rn. 67; unter Hinweis auf Stundung: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020, - 4 L 184/18 -, juris Rn 53).

  • VG Cottbus, 08.12.2022 - 1 K 838/19
    Zum anderen hat der Kreistag im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung auf einen Querschnitt des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Gemeinden - und nicht etwa der finanzschwächsten oder finanzstärksten Gemeinde - in den Blick zu nehmen (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteile v. 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris Rn. 55 und 4 L 184/18 -, juris Rn. 53), so dass es unerheblich ist, wenn hinsichtlich einer einzelnen Gemeinde inkorrekte Daten eingestellt werden.

    In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist lediglich geklärt, dass Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG einer Gemeinde zwar kein Recht auf eine Anhörung verleiht (ausf.: BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2019 - BVerwG 10 C 6.18 -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urt. v. 27. September 2021 - BVerwG 8 C 29.20 -, juris Rn. 17), dass sich ein Landkreis, der im Rahmen seiner Haushaltsplanung den kreiseigenen Finanzbedarf konkret ermittelt, folgerichtig für den entsprechenden und gleichrangigen Bedarf der umlagepflichtigen Gemeinden jedoch nicht ausschließlich auf einen landesweiten Orientierungswert stützen darf (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - BVerwG 10 C 13.14 -, juris Rn. 41; VG Potsdam, Urt. v. 15. Mai 2018 - VG 1 K 4780/15 -, juris Rn. 45 [Haushaltspläne wohl ausreichend, im Übrigen den konkreten Umfang der Ermittlungspflicht offen lassend]) und dass auch ein formloser kommunalpolitischer Informationsaustausch dem zur Entscheidung berufenen Kreistag die notwendige fundierte Entscheidungsgrundlage nicht verschaffen kann (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris Rn. 57 und 4 L 184/18 -, juris Rn. 55).

    (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris Rn. 57 und 4 L 184/18 -, juris Rn. 55.; insoweit bestätigt von: BVerwG, Urt. v. 27. September 2021 - BVerwG 8 C 29.20 -, juris Rn. 17).

    Die Ermittlung des Finanzbedarfes der kreisangehörigen Kommunen muss aber jedenfalls auf aktuellen, nämlich Daten beruhen, die das von dem Satzungsbeschluss umfasste Haushaltsjahr betreffen; der Rückgriff auf Daten zum Finanzbedarf des Vorjahres reicht für die Festsetzung des Umlagesatzes nicht aus (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 27. September 2021 - BVerwG 8 C 29.20 -, juris Rn. 19; offen noch die Berufungsentscheidung: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 57 - 58; anders noch: OVG des Saarlandes, Urt. v. 29. August 2001 - 9 R 2/00 -, juris Rn. 101 - 112 [da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung des bevorstehenden oder angelaufenen Haushaltsjahres die Haushalte der Gemeinden in der Regel noch nicht beschlossen sind, sind die Daten der Haushalte und Finanzplanungen des ablaufenden bzw. gerade abgelaufenen Haushaltsjahres heranzuziehen]).

    Fehlten von vornherein Anzeichen dafür, dass die konkrete Festlegung der Kreisumlage zu einer strukturellen Unterfinanzierung der klagenden Gemeinde und damit zu einer Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie führe, oder könne der Landkreis im Prozess nachweisen, dass er nicht nur den eigenen, sondern auch den gleichrangigen Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden in den Blick genommen habe, rechtfertige allein eine fehlerhafte Vorgehensweise im Vorfeld der Festlegung nicht die Aufhebung des Umlagebescheides" (Beschl. v. 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 - juris Rn. 8; a. A.: BVerwG, Urt. v. 27. September 2021 - BVerwG 8 C 30.20 -, juris Rn. 22; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 58; Bayerischer VGH, Urt. v. 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, ZKF 2019, 91 ff., 93; Thüringer OVG, Urt. v. 07. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 52 ff.; Saner: "Zur Ermittlungspflicht des Landkreises bei der Erhebung der Kreisumlage", LKV 2022, 253, 255).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2020 - 4 L 176/19

    Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Festsetzung des

    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 17. März 2020 (- 4 L 14/19 und 4 L 184/18 -, beide: juris) bezogen auf die Festsetzung eines Kreisumlagesatzes bereits für Recht erkannt hat, folgt aus der Verpflichtung des Umlageberechtigten, seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber den Aufgaben und Interessen des Umlageverpflichteten durchzusetzen, dass der Umlageberechtigte nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen des Umlagepflichtigen zu ermitteln und seine Entscheidung in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung seiner Haushaltsansätze - offenzulegen hat, um den Umlagepflichtigen und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen.

    In welcher Weise der Umlageberechtigte seinen Ermittlungspflichten dabei nachkommt, ist landesrechtlich für das Land Sachsen-Anhalt nicht spezifisch geregelt und obliegt daher der Verantwortung des Umlageberechtigten (OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 50 und - 4 L 14/19 -, juris, Rn. 52).

    Anstelle einer gesonderten Abfrage bei jeder einzelnen Mitgliedsgemeinde darf die Verbandsgemeinde als nach § 91 Abs. 2 KVG LSA für die Vorbereitung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der jeweiligen Mitgliedsgemeinde zuständige Verwaltung auch auf ihre eigenen Informationen und eigenes vorhandenes Zahlenmaterial zurückgreifen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 55 und - 4 L 14/19 -, juris Rn. 57).

    Vielmehr liegt in diesem Fall ein Ermittlungsdefizit vor, das einen absoluten Verfahrensfehler darstellt und zur Unwirksamkeit des festgesetzten Verbandsgemeindeumlagesatzes führt (so zur Kreisumlage: OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 56 und - 4 L 14/19 -, juris Rn. 58 sowie VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, juris Rn. 12).

    Die prozeduralen Anforderungen an den Satzungsgeber tragen zu einer erhöhten Rationalität und Transparenz des kommunalen Entscheidungsprozesses bei; sie bieten damit einen notwendigen Ausgleich für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei der materiell-rechtlichen Prüfung der Haushaltssatzung (zum Ganzen in Bezug auf die Festsetzung des Kreisumlagesatzes: OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 59 und - 4 L 14/19 -, juris Rn. 60).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21

    Festsetzung einer Kreisumlage; Verstoß gegen die Grundsätze der Jährlichkeit und

    Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 47).

    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ist dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris Rn. 14, und vom 27. September 2021 - 8 C 29.20 -, juris Rn. 15, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 48).

    Wird - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Umlagesatz für alle kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt, hat der Landkreis nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern muss eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris Rn. 95 f.; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris Rn. 69).

    Denn bei der Würdigung der finanziellen Belange ist nicht die finanzschwächste Gemeinde in den Blick zu nehmen, sondern ein Querschnitt aller kreisangehörigen Gemeinden zu bilden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 53).

  • VG Gera, 11.05.2023 - 2 K 572/21

    Finanzausgleich

    Überdies waren die Daten hinreichend aktuell, denn sie wurden im Zuge des Haushaltsaufstellungsverfahrens für das streitige Haushaltsjahr 2016 ermittelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020, - 4 L 184/18 -, juris Rn 57ff für die Verwendung von Daten aus dem Haushaltsvorjahr).

    Der Beklagte ist nur verpflichtet, eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden zu erstellen, und nicht auf die finanziell bedürftigste Gemeinde abzustellen (OVG Weimar, U. v. 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12, a.a.O., Rn. 57; OVG Magdeburg, U. v. 17. März 2020 - 4 L 184/18, zitiert nach juris, Rn. 53).

    Letztlich entscheidet der Landkreis, welche Daten er dieser Beurteilung zugrunde legt (OVG Magdeburg, U. v. 17. März 2020 - 4 L 184/18, zitiert nach juris, Rn. 55; VGH München, B. v. 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2023 - 12 S 2373/22

    Ausweisung eines pädophilen Ausländers

    Dem Zusatz "i.V." durch die Rechtsanwältin nebst deren maschinenschriftlicher Namenswiedergabe lässt sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte gleichwohl entnehmen, dass sie an Stelle des Prozessbevollmächtigten tätig werden und damit als weitere Hauptbevollmächtigte oder zumindest als Unterbevollmächtigte in Wahrnehmung des Mandats des Klägers auftreten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - XI ZB 3/17 -, juris Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 41; LG Münster, Urteil vom 04.12.2020 - 108 O 4/20 -, juris Rn. 22).
  • VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19

    Ergänzungsaufgabe; Haushaltsplan; Kreisumlage; Nachtragshaushalt; Rückerstattung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 4 L 14/22

    Aktualisierungspflicht des Landkreises bei Heilung des Kreisumlagesatzes

  • VG Magdeburg, 13.01.2022 - 7 A 678/20

    Rechtmäßigkeit einer Abfallgebührensatzung und der dahinterstehenden

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