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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 2 M 46/14   

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https://dejure.org/2014,23831
OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 2 M 46/14 (https://dejure.org/2014,23831)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.06.2014 - 2 M 46/14 (https://dejure.org/2014,23831)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Juni 2014 - 2 M 46/14 (https://dejure.org/2014,23831)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung gegen Wintergarten auf dem Nachbargrundstück

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtfertigung der gerichtlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers bzgl. Brandsicherheit einer baulichen Anlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtfertigung der gerichtlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers bzgl. Brandsicherheit einer baulichen Anlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Brandsicherheit rechtfertigt nicht immer sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Brandsicherheit rechtfertigt nicht immer sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 875
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Saarland, 09.01.2013 - 2 B 299/12

    Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines drittbegünstigenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 2 M 46/14
    Das ist nur anzunehmen, wenn (1.) der Verwaltungsakt, dessen sofortige Durchsetzung begehrt wird, aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, wenn (2.) der durch ihn begünstigte Dritte voraussichtlich einen subjektiven Anspruch auf seinen Erlass hat und wenn er (3.) ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung geltend machen kann (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 09.01.2013 - 2 B 299/12 -, juris, RdNr. 14; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, NVwZ-RR 2003, 27, RdNr. 7 in juris, m.w.N.).(Rn.2).

    Das ist nur anzunehmen, wenn (1.) der Verwaltungsakt, dessen sofortige Durchsetzung begehrt wird, aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, wenn (2.) der durch ihn begünstigte Dritte voraussichtlich einen subjektiven Anspruch auf seinen Erlass - hier also auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten - hat und wenn er (3.) ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung geltend machen kann (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 09.01.2013 - 2 B 299/12 -, juris, RdNr. 14; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, NVwZ-RR 2003, 27, RdNr. 7 in juris, m.w.N.).

    Von einem überwiegenden Nachbarinteresse am Sofortvollzug bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen kann in aller Regel nicht ausgegangen werden, wenn es sich um eine Beseitigungsanordnung handelt, deren Befolgung einen irreparablen Verlust der Bausubstanz zur Folge hat (SaarlOVG, Beschl. v. 09.01.2013, a.a.O., RdNr. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2002 - 3 S 590/02

    Mobilfunkstation - Nutzungsuntersagung - sofortige Vollziehung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 2 M 46/14
    Das ist nur anzunehmen, wenn (1.) der Verwaltungsakt, dessen sofortige Durchsetzung begehrt wird, aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, wenn (2.) der durch ihn begünstigte Dritte voraussichtlich einen subjektiven Anspruch auf seinen Erlass hat und wenn er (3.) ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung geltend machen kann (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 09.01.2013 - 2 B 299/12 -, juris, RdNr. 14; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, NVwZ-RR 2003, 27, RdNr. 7 in juris, m.w.N.).(Rn.2).

    Das ist nur anzunehmen, wenn (1.) der Verwaltungsakt, dessen sofortige Durchsetzung begehrt wird, aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, wenn (2.) der durch ihn begünstigte Dritte voraussichtlich einen subjektiven Anspruch auf seinen Erlass - hier also auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten - hat und wenn er (3.) ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung geltend machen kann (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 09.01.2013 - 2 B 299/12 -, juris, RdNr. 14; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 -, NVwZ-RR 2003, 27, RdNr. 7 in juris, m.w.N.).

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 30.13

    Teilzeitbeschäftigung von Beamten nur mit deren Einverständnis; Anpassung eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 2 M 46/14
    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes muss grundsätzlich nur insoweit zurücktreten, als es um die Abwendung schwerwiegender konkreter Gefahren geht; etwas anderes kann bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung gelten, namentlich dann, wenn eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.03.2013 - 2 B 30.13 - juris, RdNr. 7).

    Die Verhältnismäßigkeit der sofortigen Vollziehung von Beseitigungsverfügungen setzt voraus, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr ein sofortiges Einschreiten erfordert, was auch die Prüfung einschließt, ob der Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden kann (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.03.2013, a.a.O., RdNr. 16).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.1996 - A 2 S 397/96
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 2 M 46/14
    Der Senat stellt bei der nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung in ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Stellung des Beigeladenen in dem zur Entscheidung anstehenden Interessenskonflikt ab (vgl. Beschl. v. 07.10.1996 - A 2 S 397/96; auch BVerwG, Urt. v. 23.05.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171).

    Er hält daher die Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn, unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat, in der Regel für erstattungsfähig, weil er ohne sein Zutun mit einem solchen Verfahren überzogen wird (vgl. Beschl. v. 07.10.1996, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 2 M 142/10

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen nachträgliche Genehmigung eines Wintergarten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 2 M 46/14
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.11.2010 (2 M 142/10) ausgeführt hat, bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, während der Dauer des Hauptsacheverfahrens geeignete vorläufige Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes zu treffen, etwa die Nutzung des Wintergartens zu untersagen.
  • BVerwG, 23.05.1962 - V C 62.61

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG) für den Untergang

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 2 M 46/14
    Der Senat stellt bei der nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung in ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Stellung des Beigeladenen in dem zur Entscheidung anstehenden Interessenskonflikt ab (vgl. Beschl. v. 07.10.1996 - A 2 S 397/96; auch BVerwG, Urt. v. 23.05.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171).
  • OVG Berlin, 22.05.2002 - 2 S 10.02

    Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Qualifikation als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 2 M 46/14
    Auch ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung anzuordnen, wenn sie der Brandsicherheit einer baulichen Anlage dient (OVG NW, Beschl. v. 21.02.2008 - 7 B 107/08 -, juris, RdNr. 29; OVG Berlin, Beschl. v. 22.05.2002 - 2 S 10.02 -, BRS 65 Nr. 137, RdNr. 5 in juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2007 - 7 B 573/07

    Warenautomat ist eine bauliche Anlage

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 2 M 46/14
    Letzteres ist bei der hier in Rede stehenden Beseitigung eines Wintergartens nicht der Fall (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.06.2007 - 7 B 573/07 -, juris, RdNr. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2008 - 7 B 107/08
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 2 M 46/14
    Auch ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung anzuordnen, wenn sie der Brandsicherheit einer baulichen Anlage dient (OVG NW, Beschl. v. 21.02.2008 - 7 B 107/08 -, juris, RdNr. 29; OVG Berlin, Beschl. v. 22.05.2002 - 2 S 10.02 -, BRS 65 Nr. 137, RdNr. 5 in juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2013 - 2 L 95/12

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 - 2 M 46/14
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 01.08.2013 - 2 L 95/12 -, juris) führt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA für den Erlass einer Beseitigungsanordnung zwar noch nicht automatisch zu einem Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 - 10 B 6.11

    Nachbarklage auf ordnungsbehördliches Einschreiten; Brandschutz;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2023 - 2 L 53/23

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bei Verstoß gegen Abstandflächen

    Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht grundsätzlich nur bei einem materiell erheblich ins Gewicht fallenden Verstoß bzw. einer spürbar nachhaltigen Beeinträchtigung des Nachbarn (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Oktober 2006 - 2 L 680/04 - juris Rn. 6, vom 1. August 2013 - 2 L 95/21 - juris Rn. 5 und vom 17. Juni 2014 - 2 M 46/14 - juris Rn. 4).

    In seiner vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 17. Juni 2014 - 2 M 46/14 - habe der Senat zwar klargestellt, dass der Erlass einer Beseitigungsverfügung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehe und der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht automatisch zu einem Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten führe.

  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

    Ferner kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung gerechtfertigt sein, wenn die bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung entstehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.6.2007, 7 B 573/07, juris Rn. 17; OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 11; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.6.2014, 2 M 46/14, NVwZ-RR 2014, 875, juris Rn. 7).

    Soweit die Beigeladenen im Verwaltungsverfahren Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung der Dachterrasse gerügt haben, kann etwaigen Brandgefahren vorläufig durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung hinreichend begegnet werden (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.6.2014, 2 M 46/14, NVwZ-RR 2014, 875, juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2021 - 2 M 64/21

    Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung- Baurecht

    Etwas Anderes kann bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung gelten, namentlich dann, wenn eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2014 - 2 M 46/14 - juris Rn. 7, m.w.N.).(Rn.10).

    Die sofortige Vollziehung von Beseitigungsverfügungen setzt voraus, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr ein sofortiges Einschreiten erfordert, was auch die Prüfung einschließt, ob der Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden kann, etwa durch Erlass einer Nutzungsuntersagung (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 17. Juni 2014 - 2 M 46/14 - juris Rn. 7, m.w.N.).

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