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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16   

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OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16 (https://dejure.org/2016,26067)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.06.2016 - 1 M 71/16 (https://dejure.org/2016,26067)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 (https://dejure.org/2016,26067)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung, einstweilige; Beamte; Befähigung; Beförderung; Beurteilung; Dienstposten; Gesamturteil; Konkurrenz; Leistung; Statusunterschied; Teilgesamturteil; Unterlassungsgebot; Vergleichbarkeit; Vollziehung

  • rechtsportal.de

    Herstellung der Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen von statusdivergierenden Beamten bei Beförderungsdienstpostenkonkurrenz; Bestehen der Beurteilungen aus einem Leistungsurteil und einem Befähigungsgesamturteil (hier: zwei Teil-Gesamturteile)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Herstellung der Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen von statusdivergierenden Beamten bei Beförderungsdienstpostenkonkurrenz; Bestehen der Beurteilungen aus einem Leistungsurteil und einem Befähigungsgesamturteil (hier: zwei Teil-Gesamturteile)

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16
    Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist ( siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris ).

    Nichts anderes gilt für die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder - ausnahmsweise - aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas anderes geboten oder gerechtfertigt ist ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris [m. w. N.] ), die mithin grundsätzlich erst im Anschluss ("in zweiter Linie") an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht kommt ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O. ).

    Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil, sondern es sind bei einem Vergleich der Gesamtergebnisse zudem etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen, die u. a. dann in Betracht kommen, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O. ).

    Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, so kann im Übrigen grundsätzlich angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind gemäß Art. 33 Abs. 2 und 5 GG von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O. ).

    Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O. ).

    Denn - wie bereits ausgeführt - maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil bzw. bei - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen beide Teil-Gesamturteile, während den Einzelmerkmalen grundsätzlich erst im Anschluss ("in zweiter Linie") an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis Bedeutung zukommt ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O. ).

    Ergibt der Gesamtvergleich, dass - wie hier - keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden, sondern ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O. ).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16
    Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, so kann im Übrigen grundsätzlich angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind gemäß Art. 33 Abs. 2 und 5 GG von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O. ).

    Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab ( BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 , a. a. O. ).

    Dabei ist u. a. in den Blick zu nehmen, ob zwischen den Ämtern der Konkurrenten eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht, denn in einem solchen Fall spricht bereits Einiges für die Anwendung des vorangestellten Grundsatzes ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 , a. a. O. ).

    Es liegt auch kein Ausnahmefall dahingehend vor, dass das Statusamt des Beigeladenen lediglich aufgrund einer spezifischen normativen Bewertung wegen bestimmter Umstände als höherwertig bestimmt wurde, denen eine hinreichende Aussagekraft für die hier relevanten Merkmale nicht zukommt ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 , a. a. O., dort die bloße Anzahl an Richterplanstellen ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15

    Folgen der Nicht-Vollziehung einer auf ein Unterlassen gerichteten einstweiligen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16
    a) Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist ( OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, juris [m. w. N.] ).

    Ob ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der formlosen Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung abzustellen ist, wenn eine förmliche Zustellung unterblieben ist ( OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ), bedarf vorliegend keiner Klärung.

    Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2012 - 1 B 1317/11

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Übertragung eines nach der Besoldungsgruppe

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16
    Insoweit ist die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise - durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung - herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen ( OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 - und Beschluss vom 9. Juli 2012 - 1 B 1317/11 -, jeweils juris m. w. N. ).

    Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen des jeweils innegehabten statusrechtlichen Amtes ( siehe: OVG NDS, Urteil vom 9. Februar 2010 - 5 LB 497/07 -, juris; hierauf Bezug nehmend: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012, a. a. O.; siehe stellvertretend etwa auch Ziffer 11.2 der Beurteilungsrichtlinien MJ LSA, JMBl. LSA 2007, 31, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. April 2013, JMBl. LSA 2013, 81 ).

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 A 1.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16
    Während die fachliche Leistung insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise und dem Arbeitsverhalten zu beurteilen ist, umfasst die Befähigung die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die allgemein - nicht für ein bestimmtes Amt (dann Eignung) - für die dienstliche Verwendung wesentlich sind ( vgl. § 2 BLV und hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 36. ).

    Indes sind Befähigungsmerkmale von den Leistungsmerkmalen nicht scharf abtrennbar ( BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a. a. O., Rn. 37, juris ), da nicht nur ein materieller Unterschied, sondern zugleich ein Zusammenhang zwischen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung besteht, sie mithin innerlich miteinander verflochten sind ( siehe auch: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rn. 256 ff. [m. w. N.] ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2015 - 1 B 1327/14

    Unzulässigkeit eines der Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs dienendem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16
    Dabei ist es grundsätzlich nicht zu erinnern, wenn Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann Beurteilungen eines Beamten im nächsthöheren Statusamt gleich stehen sollen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens eine Notenstufe höhere Bewertung aufweisen ( OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris Rn. 16 ).

    Insoweit ist die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise - durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung - herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen ( OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 - und Beschluss vom 9. Juli 2012 - 1 B 1317/11 -, jeweils juris m. w. N. ).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16
    Während die fachliche Leistung insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise und dem Arbeitsverhalten zu beurteilen ist, umfasst die Befähigung die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die allgemein - nicht für ein bestimmtes Amt (dann Eignung) - für die dienstliche Verwendung wesentlich sind ( vgl. § 2 BLV und hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 36. ).

    Mit anderen Worten: Befähigungsmerkmale entziehen sich einer "bezugsunabhängigen" Bewertung ( BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a. a. O.; Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 257 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 31/14

    Beförderungskonkurrenz und (Negativ-)Wirkungen eines Anforderungsprofils;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16
    Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.] ).

    Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren ( siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2015 - 1 M 78/15

    Gewichtung von Einzelmerkmalen dienstlicher Beurteilungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16
    Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich ( vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.] ).

    Wegen des danach festgestellten Leistungsvorsprunges des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller aufgrund eines Notenvorsprunges in einem Gesamt-Teilurteil bedurfte es keiner weitergehenden Darlegung von Auswahlerwägungen ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.] ).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.] ).

    Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 ).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2014 - 1 M 76/14

    Besetzung der Präsidentenstelle beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 5 LB 497/07

    Messung am Maßstab des am Beurteilungsstichtag innegehabten status-rechtlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2012 - 1 M 174/11

    Beförderungskonkurrenz; zwingende Berücksichtigung der letzten Regelbeurteilung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 33/14

    Fortsetzung eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2014 - 1 M 51/14

    Anforderung an die Begründung eines Anforderungsprofils bei einer

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02

    Freihaltung einer Beförderungsstelle bis zur Entscheidung über die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.2015 - 1 O 147/15

    Einstweilige Anordnung; Inlaufsetzen der Vollziehungsfrist

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - 1 M 52/09

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Beförderungskonkurrenz; maßgeblicher Zeitpunkt der

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13

    Zur Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21

    Beförderungskonkurrenz um das Amt eines Generalstaatsanwaltes von Beamten R 3 Z

    Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich jedoch nicht allein nach dem formalen Gesamturteil, sondern es sind bei einem Vergleich der Gesamtergebnisse zudem etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen, die u. a. dann in Betracht kommen, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 13, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 18 ).

    Dabei ist u. a. in den Blick zu nehmen, ob zwischen den Ämtern der Konkurrenten eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht, denn in einem solchen Fall spricht bereits Einiges für die Anwendung des vorangestellten Grundsatzes ( OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O., Rn. 20 und Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O. ).

    Die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder ausnahmsweise aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas Anderes geboten oder gerechtfertigt, ist nämlich im Anschluss ("in zweiter Linie") an einen Vergleich der Gesamturteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis vorzunehmen ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 13 f.; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 15 ).

    Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat ( OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O., Rn. 14 [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 1 M 44/20

    Notwendigkeit der Aktualität von Regelbeurteilungen im Zeitpunkt der

    Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich ( vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris ).

    Nichts anderes gilt für die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder - ausnahmsweise - aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas anderes geboten oder gerechtfertigt ist ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris [m. w. N.] ), die mithin grundsätzlich erst im Anschluss ("in zweiter Linie") an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht kommt ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O. ).

    Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - "aktuellsten" Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, juris ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2018 - 1 M 79/18

    Zureichende Auswahlerwägungen und hinreichend differenzierte Beurteilungen als

    Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich ( siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 1 M 71/16 -, juris [m. w. N.] ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2021 - 1 M 143/20

    Zur effektiven Durchsetzung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes bedarf es

    Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich ( vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris ).

    Dies gilt nicht nur für den Fall nur eines - die Befähigung(smerkmale) umfassenden - Gesamturteiles, sondern in der Regel gleichermaßen für den hier gegebenen Fall von zwei Teil-Gesamturteilen ( siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 26 [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 57/21

    Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung

    Auch vom Dienstherrn definierte Befähigungsmerkmale können ebenso wie die verwandten Einzelmerkmale der fachlichen Leistung auf der Basis der im Beurteilungszeitraum vom Beamten auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen und seines Verhaltens im Einzelnen auf das Statusamt bezogen bewertet und diese Einzelbewertungen können - falls dies vorgegeben ist - zu einer Gesamtnote der Befähigung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 45; s. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 22 f., und vom 28. September 2018 - 1 M 111/18 -, juris Rn. 9 ff.).

    Die für die Entscheidung über eine Stellenbesetzung im Leistungswettbewerb nach Art. 33 Abs. 2 GG notwendige Gewichtung der Teilgesamturteile wäre daher gegebenenfalls - wie es der Senat in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für zulässig erachtet hat (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 3. Januar 2013 - 1 M 129/12 -, juris Rn. 6, vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris Rn. 8, vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 14, und vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 20) - der personalbewirtschaftenden Stelle (Auswahlbehörde) im Rahmen eines konkreten Auswahlverfahrens überlassen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21

    Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung

    Auch vom Dienstherrn definierte Befähigungsmerkmale können ebenso wie die verwandten Einzelmerkmale der fachlichen Leistung auf der Basis der im Beurteilungszeitraum vom Beamten auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen und seines Verhaltens im Einzelnen auf das Statusamt bezogen bewertet und diese Einzelbewertungen können - falls dies vorgegeben ist - zu einer Gesamtnote der Befähigung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 45; s. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 22 f., und vom 28. September 2018 - 1 M 111/18 -, juris Rn. 9 ff.).

    Die für die Entscheidung über eine Stellenbesetzung im Leistungswettbewerb nach Art. 33 Abs. 2 GG notwendige Gewichtung der Teilgesamturteile wäre daher gegebenenfalls - wie es der Senat in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für zulässig erachtet hat (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 3. Januar 2013 - 1 M 129/12 -, juris Rn. 6, vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris Rn. 8, vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 14, und vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 20) - der personalbewirtschaftenden Stelle (Auswahlbehörde) im Rahmen eines konkreten Auswahlverfahrens überlassen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2021 - 10 S 3.21

    Anwendbarkeit der zivilprozessualen Monatsfrist des § 929 Abs 2 ZPO im

    Zwar findet die zivilprozessuale Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch im Rahmen des verwaltungsprozessualen Vollstreckungsverfahrens Anwendung (so Beschluss des Senats vom 7. Februar 2012 - OVG 10 S 26.11 -, juris Rn. 2; wie hier: Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 -, juris Rn. 3 f; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 CE 06.637 -, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 16. Februar 2009 - 4 M 463/08 -, juris Rn. 5, vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 3 f. und vom 1. Juni 2018 - 1 O 61/18 -, juris Rn. 4 sowie Urteil vom 8. Oktober 2020 - 1 L 72/19 -, juris Rn. 97; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2013 - 6 B 11027/13 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 9 und vom 1. Februar 2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 B 1391/19 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2018 - 1 O 61/18

    Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung

    Dass die Parteizustellung als solche im Wege der Zustellung von Anwalt zu Behörde - wie sie die Vollstreckungsgläubigerin am 16. Februar 2018 unstreitig gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin bewirkt hat (vgl. Bl. 10 der Gerichtsakte 5 D 51/18 HAL) -einen ausreichenden Vollzugsakt darstellt, um die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. etwa OVG LSA, Beschlüsse vom 27. August 2015. a. a. O. Rn. 5, vom 1. Februar 2016, a. a. O. Rn. 3, 5, und vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 3, 5; s. auch VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2013, a. a. O. Rn. 6).

    Soweit die Antragstellerin demgegenüber weitergehende Anforderungen für geboten hält, um eine "Vollziehung" im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO bejahen zu können, überzeugt dies nicht.Mit der Zustellung im Parteibetrieb, bei der es sich nicht um eine notwendige Voraussetzung der Vollstreckung handelt, macht der Vollstreckungsgläubiger hinreichend deutlich und stellt in einem formalen Verfahren überprüfbar klar, dass er von der einstweiligen Anordnung Gebrauch machen und sich dem Risiko der in § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO geregelten Schadensersatzpflicht aussetzen will (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O. Rn. 5 m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2021 - 1 M 90/21

    Beförderungsauswahlentscheidung; Beurteilungsvorschriften; dienstliche

    Auch vom Dienstherrn definierte Befähigungsmerkmale können ebenso wie die verwandten Einzelmerkmale der fachlichen Leistung auf der Basis der im Beurteilungszeitraum vom Beamten auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen und seines Verhaltens im Einzelnen auf das Statusamt bezogen bewertet und diese Einzelbewertungen können - falls dies vorgegeben ist - zu einer Gesamtnote der Befähigung zusammengefasst werden ( BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 45; s. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 22 f., und vom 28. September 2018 - 1 M 111/18 -, juris Rn. 9 ff. ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2018 - 1 M 111/18

    Chancenlosigkeit eines Beamten im Fall einer erneuten Auswahlentscheidung im

    Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich ( siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 1 M 71/16 -, juris [m. w. N.] ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21

    Organisationsgrundentscheidung; Dokumentationspflicht; Tragfähigkeit einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2018 - 1 L 79/18

    Auswahl; Beamte; Beförderung; Beurteilung, differenzierte; Erwägungen,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2020 - 1 M 110/20

    Öffentliches Dienstrecht: Zum Zeitpunkt, wann eine Organisationsgrundentscheidung

  • VG Freiburg, 27.10.2016 - 3 K 2181/16

    Konkurrentenrechtsstreit - Bewertung der Submerkmale der Befähigungsbeurteilung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2022 - 6 A 1015/21

    Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der dienstlichen Beurteilung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2023 - 1 B 804/23

    Zurückweisung der Beschwerde im Konkurrentenstreitverfahren; Befugnis des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18

    Beamtenrechtlicher Konkurrentstreit; Ausbildungsplatzkonkurrenz mit

  • OVG Saarland, 20.09.2017 - 1 E 722/17

    Fristgerechte Vollziehung einstweiliger Anordnungen; hier: vorläufige Untersagung

  • VG Berlin, 13.03.2017 - 27 M 98.17

    Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund einer einstweiligen Anordnung;

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