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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13   

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OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13 (https://dejure.org/2014,25968)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.06.2014 - 3 M 255/13 (https://dejure.org/2014,25968)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 (https://dejure.org/2014,25968)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2 Abs 1 HundVerbrEinfG
    Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges für Hund der Rasse "Miniatur Bullterrier"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweislast der Behörde hinsichtlich der Rasseeigenschaft eines Hundes bei nicht aufklärbaren Zweifeln; Umkehr der Beweislast zulasten des Hundehalters in anderen Bundesländern (hier: nicht in Sachsen-Anhalt)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beweislast der Behörde hinsichtlich der Rasseeigenschaft eines Hundes bei nicht aufklärbaren Zweifeln; Umkehr der Beweislast zulasten des Hundehalters in anderen Bundesländern (hier: nicht in Sachsen-Anhalt)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08

    Bestimmtheitsgebot bei Straf- und Bußgeldtatbeständen (Analogieverbot;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13
    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW 2010, 754).
  • EGMR, 06.10.2011 - 50425/06

    SOROS c. FRANCE

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13
    Vorhersehbar kann eine gesetzliche Vorschrift auch dann sein, wenn der Betroffene Rechtsrat einholen muss, um in einem den Umständen nach vernünftigem Ausmaß die Folgen eines bestimmten Verhaltens abzuschätzen (zur Auslegung von Art. 7 EMRK: EGMR, Urt. v. 06.10.2011 - 50425/06 - "Soros/Frankreich" -, NJW-RR 2012, 1502).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13
    Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01, juris) das vom Bundesgesetzgeber erlassene Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundEinfVerbrG für bestimmte, in sog. Rasselisten zusammengefasste Hunderassen auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG als verfassungsgemäß angesehen.
  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13
    Nur soweit der Inhalt der privaten Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, kann von einem unzulässigen Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtsetzungsbefugnisse nicht die Rede sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.06.1983 - 2 BvR 488/80 -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris zu DIN-Normen; OVG Münster, Urt. v. 06.12.2013 - 9 A 543/11 -, juris zu nicht in deutscher Sprache veröffentlichten Regelungen der International Telecommunication Union).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13
    Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen jedoch dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen).
  • BVerfG, 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90

    Verfassungsrechtliche Prüfung von Schadensersatzansprüchen - entgangene

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13
    Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen jedoch dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13
    Nur soweit der Inhalt der privaten Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, kann von einem unzulässigen Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtsetzungsbefugnisse nicht die Rede sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.06.1983 - 2 BvR 488/80 -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris zu DIN-Normen; OVG Münster, Urt. v. 06.12.2013 - 9 A 543/11 -, juris zu nicht in deutscher Sprache veröffentlichten Regelungen der International Telecommunication Union).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2013 - 9 A 543/11

    Festsetzung eines Beitrags zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13
    Nur soweit der Inhalt der privaten Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, kann von einem unzulässigen Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtsetzungsbefugnisse nicht die Rede sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.06.1983 - 2 BvR 488/80 -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris zu DIN-Normen; OVG Münster, Urt. v. 06.12.2013 - 9 A 543/11 -, juris zu nicht in deutscher Sprache veröffentlichten Regelungen der International Telecommunication Union).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13

    Sicherstellung und Verwahrung von gefährlichen Hunden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13
    Es ist dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums dabei grundsätzlich unbenommen, bei der Bestimmung des Begriffs "Rasse" auf Kriterien zurückzugreifen, die von anerkannten Fachverbänden, wie etwa dem internationalen kynologischen Verband Fédération Cynologique Internationale (FCI) mit Sitz in Thuin/Belgien, entwickelt worden sind (vgl. Beschl. d. Senates v. 14.10.2013 - 3 M 229/13 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2019 - 5 A 1210/17

    Old English Bulldog

    vgl. dazu VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 u. a. -, juris, Rn. 37; Hamb. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 2 Bs 306/00 -, juris, Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 -, juris, Rn. 29; OVG LSA, Urteil vom 12. Februar 2008 - 4 L 384/05 -, juris, Rn. 24, sowie Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 -, juris, Rn. 17.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2016 - 3 L 129/15

    Folgen des Unterlaufens einer negativen Feststellungsklage durch einen

    Vielmehr hat die Beklagte den Kläger wohl zur Vermeidung des Begutachtungsaufwandes in die Feststellungsklage gedrängt und im Nachgang Anordnungen nach § 14 Abs. 1 GefHuG LSA getroffen, obgleich sie bei richtiger Sachbehandlung den Gefahrenverdacht hätte weiter aufklären können und müssen, denn ihr obliegt nach dem materiellen Recht die Beweislast (vgl. zu Letzterem: OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 -, juris Rdnr. 18; Urteil vom 4. Juni 2014 - 3 L 230/13 -, juris) .

    Stellt sich somit - wie hier - heraus, dass es sich von Anfang an um keinen sog. Listenhund gehandelt hat, trägt die Beklagte trotz des zu attestierenden Gefahrenverdachtes das Prozesskostenrisiko, zumal ihr die Beweislast obliegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2014, a.a.O.; Urteil vom 4. Juni 2014, a. a. O.) .

    Voranzustellen ist, dass Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier nicht zu den in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Hunden zählen, deren Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 GefHuG LSA in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung vermutet wird und deren Haltung nur unter den in § 4 Abs. 1 GefHuG LSA genannten Voraussetzungen erlaubt ist (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 -, juris; Beschluss vom 14. Oktober 2013, a. a. O.) .

    lit. B) vorgetragenen Erwägungen, insbesondere dahingehend, dass die Charakterisierung des Miniatur Bullterriers als eigenständige Rasse, keine biologische Charakterisierung sei, sondern vielmehr eine politische Entscheidung seitens der FCI bzw. auch der deutschen Zuchtverbände zur Umgehung deutscher Gesetze, legt die Beklagte nicht zulassungsbegründend dar, dass es sich bei Hunden der Rasse der Miniatur Bullterrier um sog. Listenhunde nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG handele (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2014, a. a. O.; Beschluss vom 14. Oktober 2013, a. a. O.) .

    Eine planwidrige Regelungslücke, mithin eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 GefHuG LSA dahingehend, dass auch Miniatur Bullterrier sog. Listenhunde seien, scheidet bereits deshalb aus, da die Vorschrift Grundlage für straf-/ordnungswidrigkeitsbewehrte Pflichten ist (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2014, a. a. O.; Beschluss vom 14.10.2013, a. a. O.) , so dass es auf die hinter der Entscheidung vom 9. November 2011 stehende Intention der FCI nicht streitentscheidend ankommen kann.

    Der Senat hat in seiner (Folge-)Entscheidung vom 18. Juni 2014 (a. a. O.) - ohne dass die Beklagte im Rahmen ihrer Divergenzrüge darauf eingeht - deutlich gemacht hat, dass die "Soll-Bestimmung" der Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Regelfall darstelle, welcher die Abgrenzung zwischen den beiden Hunderassen ermögliche.

    Denn die anzunehmende Unbestimmtheit der Norm, die bei verfassungskonformer Auslegung eine rechtliche Unterscheidung zwischen dem Miniatur Bullterrier und dem Bullterrier erzwingt (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2013, a. a. O.; Beschluss vom 18. Juni 2014, a. a. O.) , kann, selbst wenn es sich nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten um keine eigenständige Rasse handeln würde, kein anderes Ergebnis begründen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19

    Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse Miniatur Bullterrier

    In der Rechtsprechung des Senats zur verfassungskonformen Auslegung der bis zum 29. Februar 2016 Geltung beanspruchenden Vorgängerregelung in § 3 Abs. 2 Gefahrhundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GefHuG LSA) ist geklärt, dass die "Soll-Bestimmung" des größten Hundefachverbands FCI für die maximale Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers den Regelfall darstellt, welcher die Abgrenzung gegenüber dem Bullterrier ermöglicht (vgl. Beschlüsse vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 22; vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 - juris Rn. 18).

    Der Senat hatte hinsichtlich der bis zum 29. Februar 2016 Geltung beanspruchenden Regelung des § 3 Abs. 2 GefHuG LSA, die lediglich bestimmte, dass die Gefährlichkeit bei den in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Hunden vermutet wird, die hinreichende Bestimmtheit deshalb in Zweifel gezogen und in verfassungskonformer Auslegung der Norm bei der Rasse der Miniatur Bullterrier eine Gefährlichkeit verneint, weil einzelne kynologische Fachverbände im Gegensatz zum FCI bei Erlass der bundesgesetzlichen Norm bereits beim Miniatur Bullterrier von einer - gegenüber dem (Standard) Bullterrier - eigenständigen Rasse ausgegangen sind und zudem nicht ersichtlich war, ob auf die (privaten) Rassestandards in statischer oder dynamischer Form verwiesen wurde (im Einzelnen: vgl. Beschluss vom 18. Juni 2014, a.a.O. Rn. 6-11).

    Der erkennende Senat hat jedoch bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2014 (a.a.O., Rn. 11) darauf hingewiesen, dass weder dem Wortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend eindeutig entnommen werden kann, dass der Bundesgesetzgeber in § 2 HundVerbrEinfG statisch auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rassestandards der FCI Bezug genommen hat.

    Bußgeldbewehrte Vorschriften müssen nicht nur dem allgemeinen Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Normklarheit entsprechen, sondern sich darüber hinaus an den strengen Maßstäben des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK messen lassen (im Einzelnen: vgl. Beschluss des Senats vom 18. Juni 2014, a.a.O. Rn. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2020 - 5 A 1033/18
    vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019- 5 A 1210/17 -, juris, Rn. 50; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 u. a. -, juris, Rn. 37; Hamb. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2000- 2 Bs 306/00 -, juris, Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 -, juris, Rn. 29; OVG LSA, Urteil vom 12. Februar 2008 - 4 L 384/05-, juris, Rn. 24, sowie Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 -, juris, Rn. 17.
  • VG Köln, 21.05.2015 - 20 K 2618/14

    Einordnung eines Hundes als gefährlicher Hund nach der phänotypischen

    Die Merkmale des Bullterriers sind im FCI-Standard Nr. 11 beschrieben, die Merkmale des Miniatur-Bullterriers seit dem 23.12.2011 im FCI-Standard Nr. 359. Ausgehend davon bilden Miniatur-Bullterrier nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in der Rechtsprechung eine eigenständige Rasse und gehören damit weder zu den in § 2 Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz noch zu den in § 3 Abs. 2 LHundG NRW aufgeführten Bullterriern, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2014 - 3 M 255/13 - VG Magdeburg, Beschluss vom 09.04.2013 - 1 B 116/13 - VG Meiningen, Urteil vom 26.02.2013 - 2 K 361/12 Me - VG Aachen, Urteil vom 27.12.2006 - 6 K 903/05.

    Die Hunde sollten immer harmonisch sein." Die Grösse des Hundes ist demnach das entscheidende phänotypische Abgrenzungsmerkmal zwischen den beiden Hunderassen und eine maximale Widerristhöhe von 35, 5 cm stellt für den Rassestandard des Miniatur-Bullterriers den Regelfall dar, vgl. auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2014 - 3 M 255/13 -.

  • VG Halle, 21.03.2019 - 1 A 241/16

    VG (HAL) Miniatur Bullterrier kein gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes

    Vorhersehbar kann eine gesetzliche Vorschrift auch dann sein, wenn der Betroffene Rechtsrat einholen muss, um in einem den Umständen nach vernünftigem Ausmaß die Folgen eines bestimmten Verhaltens abzuschätzen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 9 K 8673/18

    Vermutung für Kampfhund: Miniature Bull Terrier

    Zwar ist es - jedenfalls im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung - nicht auszuschließen, dass der Verordnungsgeber den vor dem Jahr 2011 lediglich von manchen Zuchtverbänden als eigenständige Rasse anerkannten bzw. wohl teilweise von der veterinärmedizinischen Praxis (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2014 - 3 M 255/13 - juris Rn. 19) als eigenständigen Hundetyp betrachteten Miniature Bull Terrier nicht als eigenständige Rasse wahrgenommen und deswegen als Bull Terrier eingeordnet hätte.

    Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel, wollte man von den Normadressaten verlangen, dass sie erkennen, dass sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie einen im Jahr 2018 geborenen Miniature Bull Terrier ohne Erlaubnis halten, weil ihr Miniature Bull Terrier ein Bull Terrier im Sinne der PolVOgH ist (vor diesem Hintergrund für das Bundesrecht ebenfalls wohl eine dynamische Verweisung auf Rassestandards annehmend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2014 - 3 M 255/13 - juris Rn. 8 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2017 - 5 A 2152/16

    Abgrenzung der Hunderassen Miniatur Bullterrier und (Standard) Bullterrier;

    vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 1. November 2017 - 3 M 191/17 -, vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 -, juris, und vom 18. Juni 2014- 3 M 255/13 -, juris; VG Gera, Urteil vom 23. September 2013 - 2 K 513/12 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2006 - 6 K 903/05 -, juris.
  • VGH Bayern, 02.04.2019 - 10 CS 19.277

    Untersagung der Hundehaltung

    Der Antragsteller hat jedoch im Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt, dass das Ergebnis dieses DNA-Tests noch keine hinreichend valide Rassezuordnung zulässt (vgl. OVG LSA, B.v. 18.6.2014 - 3 M 255/13 - juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 26.4.2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 43), weil für die Aussagekraft des Tests von Bedeutung ist, von wie vielen Hunderassen im jeweiligen Labor genetisches Vergleichsmaterial vorliegt und wie viele Hunde von einer Rasse dort genetisch erfasst sind.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2016 - 3 M 199/16

    Einfuhr- /Verbringungsverbot bei ungeklärter Rassezugehörigkeit - Bullterrier

    Soweit die Antragstellerin daneben auf einen Beschluss des Senates vom 18. Juni 2014 (- 3 M 255/13 -, juris) verweist, ergibt sich kein anderes Bild.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2017 - 5 B 1311/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2022 - 5 B 1802/20

    Untersagung des Haltens eines gefährlichen Hundes bzgl. Feststellung oder

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2022 - 5 E 868/20

    Untersagung des Haltens eines gefährlichen Hundes (hier: Pitbull

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2017 - 5 B 1340/16

    Anordnung des vorläufigen Maulkorbzwangs bis zur abschließenden Klärung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2017 - 5 E 995/16

    Anordnung des vorläufigen Maulkorbzwangs bis zur abschließenden Klärung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13
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