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   OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08   

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OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08 (https://dejure.org/2009,15671)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 L 41/08 (https://dejure.org/2009,15671)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. August 2009 - 3 L 41/08 (https://dejure.org/2009,15671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzen der Auslegung und Umdeutung des Klageantrages durch das Gericht; Reichweite der Sachverhaltserforschungspflicht des Gerichts; Substantieller und in sich stimmiger Vortrag zu den Beweistatsachen als Voraussetzung für eine Beweisaufnahme; Vorwegnahme der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grenzen der Auslegung und Umdeutung des Klageantrages durch das Gericht; Reichweite der Sachverhaltserforschungspflicht des Gerichts; Substantieller und in sich stimmiger Vortrag zu den Beweistatsachen als Voraussetzung für eine Beweisaufnahme; Vorwegnahme der ...

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 21.04.1977 - V CB 7.74

    Neubescheidungsanträge - Bindung an Klagebegehren - Rechtliches Gehör

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08
    Dies bedeutet indessen lediglich, dass das Gericht den formulierten Klageantrag nach dem Gesamtvorbringen des Klägers erkennbaren Klagebegehren auszulegen hat (BVerwG, Urt. v. 21.04.1977 - V CB 7.74 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 3 VwGO Nr. 28 = [...]; Urt. v. 30.07.1976 - IV C 15.76 - Buchholz § 88 VwGO Nr. 5 = [...]).

    Ferner ist auch die von den Klägern gerügte Gehörsverletzung nicht feststellbar, soweit sie sich auf ihr Klagebegehren bezieht (vgl. zur ordnungsgemäß erhobenen Rüge und umfassenden Prüfungspflicht der Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit § 88 VwGO trotz Darlegungsmängel: BVerwG, Urt. v. 21.04.1977, a.a.O. [mit Hinweis auf BVerwGE 22, 271 ; 47, 87] = [...]).

    Auch liegt ein den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzendes "Überraschungsurteil" vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urt. v. 21.04.1977, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 06.07.1966 - V C 80.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08
    Im Rahmen des Zulassungsantrages bedarf es daher zugleich einer sorgfältigen Darlegung, inwiefern der behauptete Verfahrensfehler rechtserheblich sein könnte (vgl. BVerwGE 24, 264 ; 52, 33; Kopp/Schenke, a.a.O. § 124a Rdnr. 56 f.).

    Denn ungeachtet dessen, dass nach erfolgter Zulassung des Rechtsmittels im Rechtsmittelverfahren selbst grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 und 3 VwGO gilt, hat der Gesetzgeber dem Rechtsmittelführer für das vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. S. 289; vgl. auch BVerwGE 24, 264 ; 52, 33; Seibert, DVBl. 1997, 932 (938 f.)).

  • BVerwG, 27.01.1977 - II C 70.73

    Beamter des auswärtigen Dienstes - Versetzung in einstweiligen Ruhestand -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08
    Im Rahmen des Zulassungsantrages bedarf es daher zugleich einer sorgfältigen Darlegung, inwiefern der behauptete Verfahrensfehler rechtserheblich sein könnte (vgl. BVerwGE 24, 264 ; 52, 33; Kopp/Schenke, a.a.O. § 124a Rdnr. 56 f.).

    Denn ungeachtet dessen, dass nach erfolgter Zulassung des Rechtsmittels im Rechtsmittelverfahren selbst grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 und 3 VwGO gilt, hat der Gesetzgeber dem Rechtsmittelführer für das vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. S. 289; vgl. auch BVerwGE 24, 264 ; 52, 33; Seibert, DVBl. 1997, 932 (938 f.)).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08
    Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ).

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist zugleich erforderlich, dass in der Antrags-(begründungs-)schrift im Einzelnen dargelegt wird, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006, a.a.O.; Beschl. v. 02.07.2009, a.a.O.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.03.1997 - 1 M 1463/97

    Berufung; Zulassung; Schwierigkeit der Sache; Nicht hinreichend geklärter

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08
    Die Kläger machen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Az: - 1 M 1463/97 - ohne weitere Angaben) geltend, die Sache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, weil der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sei und die angefochtene Entscheidung nach der bisher erreichten Klärung des Sachverhalts Anlass zu erheblichen Zweifeln gebe.

    Im Übrigen wäre die Berufung auch dann nicht zuzulassen, wenn entsprechend dem klägerischen Vortrag als Maßstab für das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darauf abgestellt würde, dass die Voraussetzungen bereits dann erfüllt sind, wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist und die angefochtenen Entscheidung nach der bisher erreichten Klärung des Sachverhalts Anlass zu erheblichen Zweifeln gibt (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.03.1997 - 1 M 1463/97 -, NVwZ 1997, 630 = [...]).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 1 L 35/06

    Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (std. Rspr. d. Senats: vgl. u.a. Beschl. v. 02.07.2009 - 3 L 179/07 - ebenso OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 m.w.N.; vgl. auch u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230, s. weitere Nachweise bei Seibert, NVwZ 1999, 113 (115)).

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist zugleich erforderlich, dass in der Antrags-(begründungs-)schrift im Einzelnen dargelegt wird, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006, a.a.O.; Beschl. v. 02.07.2009, a.a.O.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.02.1983 - 9 C 598.82

    Asylgesuch - Politische Verfolgung - Zeugenbeweis - Ablehnungsgrund -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08
    Denn vom Gericht kann nicht verlangt werden, Beweis zu erheben zu Beweistatsachen, die sich erst durch eine Beweisaufnahme ergeben, da andernfalls die Beweisaufnahme auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118 ; Urt. v. 08.02.1983 - 9 C 598.82 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2; s. auch BVerfG, Beschl. v. 26.05.1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, S. 1403 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung liegt demgegenüber nur dann vor, wenn das Gericht eine (entweder selbst für entscheidungserheblich erachtete oder von den Beteiligten beantragte) Beweisaufnahme unterlässt, weil das Gericht sie nicht für Erfolg versprechend hält oder vom (für den Betroffenen nachteiligen) Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt ist und diese Überzeugung durch eine Beweisaufnahme nicht abänderbar hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 - 5 B 267.02, 217.02 -, [...]; Urt. v. 08.02.1983 - 9 C 598.82 -, [...]).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08
    Nach § 88 zweiter Halbsatz VwGO ist das Gericht bei der Bestimmung des Klagebegehrens allerdings nicht an die Fassung der Anträge gebunden; vielmehr hat das Gericht das im Klageantrag und das im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 (149) = [...]; BVerwG, Urt. v. 23.02.1993 - 1 C 16.87 -, NVwZ 1993, 781 = [...]; Beschl. v. 09.07.1997 - 1 B 209.96 -, [...]).

    Maßgeblich kommt es insoweit auf das erkennbare Klageziel an, so wie sich dieses dem Gericht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts aufgrund des gesamten Parteivorbringens und Akteninhalts darstellt, während es nicht an die - vielleicht irrtümlich gewählte - Fassung der Anträge gebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1980, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.08.1989 - 8 B 9.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08
    Denn jedenfalls legitimiert § 88 VwGO das Gericht nicht, "den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was die Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie nach Meinung des Gerichts zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte" (so BVerwG, Beschl. v. 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17 = [...]).

    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht den Angaben der Kläger zufolge vor Erlass der Entscheidung keinen Hinweis gem. § 86 Abs. 3 VwGO erteilt hat, dass es davon ausgehe, dass die Klage nicht auf eine Beseitigung der Schlammablagerungen im Graben gerichtet ist (vgl. zur Rückführbarkeit des § 86 Abs. 3 VwGO auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs: BVerwG, Beschl. v. 29.08.1989 - 8 B 9.89 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17 m.w.N. = [...]).

  • BVerwG, 30.07.1976 - 4 C 15.76

    Auslegung eines Klageantrages - Anfechtung der Berichtigungsbescheide - Vorliegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08
    Dies bedeutet indessen lediglich, dass das Gericht den formulierten Klageantrag nach dem Gesamtvorbringen des Klägers erkennbaren Klagebegehren auszulegen hat (BVerwG, Urt. v. 21.04.1977 - V CB 7.74 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 3 VwGO Nr. 28 = [...]; Urt. v. 30.07.1976 - IV C 15.76 - Buchholz § 88 VwGO Nr. 5 = [...]).

    Denn nach § 86 Abs. 3 VwGO hat das Gericht - erforderlichenfalls auch schon vor der mündlichen Verhandlung - darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden; in der mündlichen Verhandlung hat es zudem nach § 104 Abs. 1 VwGO die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich - ebenfalls im Hinblick auf die richtige Antragstellung - zu erörtern (BVerwG, Urt. v. 30.07.1976 - IV C 15.76 -, Buchholz 310 § 88 Ziffer 3 VwGO Nr. 5 = [...]).

  • BVerwG, 23.07.2003 - 8 B 57.03

    Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts - Anspruch auf rechtliches Gehör -

  • OVG Niedersachsen, 14.07.1997 - 1 L 3351/97

    Tatsächliche Schwierigkeit als Zulassungsgrund; Schwierigkeiten, tatsächliche;

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2005 - 3 L 40/05

    Kündigung eines Schwerbehinderten - Sozialauswahl bei der betriebsbedingten

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97

    Zulassung der Beschwerde: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit -

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.1997 - 2 P 10/97

    Ehrenamtlicher Richter; Entbindung vom Ehrenamt; Besondere Härte; Wohnsitzaufgabe

  • BVerwG, 05.08.1997 - 1 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Darlegungserfordernis bei Grundsatzrevision,

  • BVerwG, 28.05.1965 - VII C 125.63

    Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe

  • VGH Hessen, 06.04.1998 - 8 TZ 1241/98

    Zulassung der Beschwerde: zur Darlegung/Benennung des Zulassungsgrundes

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • BVerwG, 16.08.1983 - 9 C 853.80

    Gesetzlicher Richter - Rechtliches Gehör - Schlüssigkeit einer Gehörsrüge

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.1998 - A 1 S 134/97

    Irak, Nordirak, Kurden, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum,

  • BVerwG, 29.10.1998 - 1 B 103.98
  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

  • BVerfG, 26.05.1994 - 2 BvR 1183/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Asylklage

  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 267.02

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Darlegung eines Verfahrensmangels in

  • BVerwG, 16.01.1968 - II B 65.67

    Bindung des Revisionsgerichts an die Klageanträge - Darlegung der grundsätzlichen

  • BVerwG, 15.10.1974 - V C 30.72
  • BVerwG, 09.07.1997 - 1 B 209.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Unterlassen der Ermittlung des Rechtsschutzziels eines

  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 365/81

    Verbindlichkeit eines Prozeßvergleichs über den Kindesunterhalt

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 1.65

    Ergehen eines Beweisbeschlusses nach einem Verzicht auf mündliche Verhandlung -

  • BVerfG, 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 16.87

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der österreichischen

  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 7.74

    Bundeswehr - Verwahren von Bargeld - Schadensersatz - Haftung aus

  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 72.90
  • VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der

    Die Wesensgrenze der Auslegung wäre aber überschritten, wenn an die Stelle dessen, was eine Partei will, das gesetzt wird, was diese nach Ansicht des Gerichts wollen sollte (BVerwG, B.v. 29.8.1989 - 8 B 9.89 - juris Rn. 2; OVG LSA, B.v. 19.8.2009 - 3 L 41/08 - juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 88 Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1819

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der

    Die Wesensgrenze der Auslegung wäre aber überschritten, wenn an die Stelle dessen, was eine Partei will, das gesetzt wird, was diese nach Ansicht des Gerichts wollen sollte (BVerwG, B.v. 29.8.1989 - 8 B 9.89 - juris Rn. 2; OVG LSA, B.v. 19.8.2009 - 3 L 41/08 - juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 88 Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1814

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der

    Die Wesensgrenze der Auslegung wäre aber überschritten, wenn an die Stelle dessen, was eine Partei will, das gesetzt wird, was diese nach Ansicht des Gerichts wollen sollte (BVerwG, B.v. 29.8.1989 - 8 B 9.89 - juris Rn. 2; OVG LSA, B.v. 19.8.2009 - 3 L 41/08 - juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 88 Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Arnsberg, 12.08.2022 - 9 K 667/22
    Damit kann der zunächst formulierte Antrag sachdienlich unter Berücksichtigung des klagebegründenden Vorbringens noch dahingehend ausgelegt werden, dass hier die Verpflichtung der Beklagten zum Streitgegenstand definiert worden ist, obwohl bei anwaltlich vertretenen Klägern der wörtlichen Fassung der Anträge eine besondere Bedeutung zukommt, einer gerichtlichen Auslegung des Begehrens deshalb Grenzen gesetzt sind, Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG Sachs.-Anh.), Beschluss vom 19. August 2009 - 3 L 41/08 -, beckRS 2009, 42299, und das Gericht insbesondere nicht legitimiert ist, den Wesensgehalt des Antrags im Wege der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was der Beteiligte erklärtermaßen will, das zu setzen, was er nach Meinung des Gerichts zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte oder könnte.

    vgl.: BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, NVwZ 2012, 375 ; Beschluss vom 28. August 1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 ME 168/19 -, Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (EnWZ) 2020, 129 ; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 19. August 2009 - 3 L 41/08 -, beckRS 2009, 42299.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2015 - 6 A 2112/14

    Anforderungen an die Ermittlung der Eignung eines Bewerbers um das Amt eines

    vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. August 2009 - 3 L 41/08 -, juris Rn. 16.
  • VG Sigmaringen, 02.08.2016 - A 4 K 2771/16

    Ablehnung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" bei sicherem

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei anwaltlich vertretenen Klägern bzw. Antragstellern der wörtlichen Fassung der Anträge - allein wegen der Fachkunde des jeweiligen Prozessbevollmächtigten und des ihm bewussten Haftungsrisikos - eine besondere Bedeutung zukommt, sodass einer gerichtlichen Auslegung des Begehrens aufgrund der dann zu erwartenden sorgfältig - nach umfassender rechtlicher Beratung - erwogenen und gefassten Anträge Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2009 - 3 L 41/08 - BeckRS 2009, 42299); insbesondere ist das Gericht nicht legitimiert, den Wesensgehalt des Antrags im Wege der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was der Beteiligte erklärtermaßen will, das zu setzen, was er nach Meinung des Gerichts zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1989 - 8 B 9/89 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17).
  • VG München, 24.04.2020 - M 26 S 20.1401

    Rechtsverordnungen zur Corona-Bekämpfung - Vorrangigkeit des Verfahrens nach § 47

    Maßgeblich kommt es insoweit auf das erkennbare Klageziel an, so wie sich dieses dem Gericht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts aufgrund des gesamten Parteivorbringens und Akteninhalts darstellt (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 19.8.2009 - 3 L 41/08).
  • VG München, 28.04.2020 - M 26 E 20.1593

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen allgemeine Ausgangsbeschränkungen erfolglos

    Maßgeblich kommt es insoweit auf das erkennbare Klageziel an, so wie sich dieses dem Gericht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts aufgrund des gesamten Parteivorbringens und Akteninhalts darstellt (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 19.8.2009 - 3 L 41/08).
  • VG Sigmaringen, 18.08.2016 - A 4 K 2770/16

    Tenorierung von Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach

    Bei anwaltlich vertretenen Klägern kommt der wörtlichen Fassung der Anträge - allein wegen der Fachkunde des jeweiligen Prozessbevollmächtigten - eine besondere Bedeutung zu, sodass einer gerichtlichen Auslegung des Begehrens aufgrund den dann zu erwartenden sorgfältig - nach umfassender rechtlicher Beratung - erwogenen und gefassten Anträgen Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2009 - 3 L 41/08 - BeckRS 2009, 42299); insbesondere ist das Gericht nicht legitimiert, den Wesensgehalt dieses - zumindest dem Inhalt nach präzise gefassten - Antrags im Wege der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was der Beteiligte erklärtermaßen will, das zu setzen, was er nach Meinung des Gerichts zur Verwirklichung seines Bestrebens begehren dürfte, sollte oder könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1989 - 8 B 9/89 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17).
  • VG Regensburg, 03.04.2018 - RO 5 K 17.1805

    Mangels berechtigten Interesses unzulässige Fortsetungsfeststellungsklage

    Darüber hinaus soll durch § 88 VwGO gerade verhindert werden, dass das Gericht das Verfahren zum Anlass für eine allgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung nimmt, ohne hierzu berufen zu sein (OVG Magdeburg Beschluss vom 19.8.2009 - 3 L 41/08).
  • VG Ansbach, 10.11.2020 - AN 14 K 19.01056

    Modifizierung der lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte

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