Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 3 L 216/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32026
OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 3 L 216/18 (https://dejure.org/2019,32026)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.08.2019 - 3 L 216/18 (https://dejure.org/2019,32026)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. August 2019 - 3 L 216/18 (https://dejure.org/2019,32026)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,32026) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 48 Abs 2 S 1 Nr 3 VwVfG, § 48 Abs 4 S 2 VwVfG, § 4 Abs 2 SubvG, § 4 Abs 1 SubvG
    Rücknahme eines Zuwendungsbescheides wegen arglistiger Täuschung über die Höhe der Gesamtkosten des Fördervorhabens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subventionsbetrug; Rücknahme; Bedingung, auflösende; Tatsachenfeststellung; Strafverfahren; Bindungswirkung; Täuschung, arglistige; Rücknahme eines Zuwendungsbescheides wegen arglistiger Täuschung über die Höhe der Gesamtkosten des Fördervorhabens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer den Fördermittelgeber betrügt, muss die Fördermittel zurückzahlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 4.16

    Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 3 L 216/18
    Allerdings geht von den strafgerichtlichen Feststellungen regelmäßig eine faktische Bindungswirkung dergestalt aus, dass Verwaltungsgerichte im Regelfall nicht gehalten sind, die strafrechtlich relevanten Tatsachen eigenständig festzustellen und zu würdigen, sofern sich dies ob der Besonderheiten des Einzelfalles nicht aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 -, juris Rn. 26 [m. w. N.]; s. auch Beschluss vom 13. September 1988 - 1 B 22.88 -, juris Rn. 8), etwa weil gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris Rn. 2; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 A 389/16 -, juris Rn. 19 [m. w. N.]).

    Nicht erforderlich ist, dass die sachbearbeitenden Mitarbeiter der Behörde die Rechtswidrigkeit des Bescheids erkannt haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 -, juris Rn. 25 [m. w. N.]).

    Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. März 2017, a. a. O. Rn. 40 [m. w. N.]).

    Das Erwirken eines Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung ist eine Fallgestaltung, in der der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach der gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einzuräumen ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 2017, a. a. O. Rn. 41).

    Ein durch arglistige Täuschung des Begünstigten erwirkter Verwaltungsakt ist demnach auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG aufhebbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017, a. a. O. Rn. 38).

  • BGH, 28.05.2014 - 3 StR 206/13

    Subventionsbetrug (Subventionsbegriff; zumindest auch wirtschaftsfördernde

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 3 L 216/18
    Mit Schreiben vom 18. September 2014 übersandte die Staatsanwaltschaft Hannover der Beklagten den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2014 (Az. 3 StR 206/13), mit dem das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Dezember 2012 auf die Revision des Klägers im Schuldspruch dahingehend abgeändert wurde, dass der Kläger des Subventionsbetrugs und des Subventionsbetrugs in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig sei.

    Selbst wenn man das dem Kläger angelastete Verhalten als Scheingeschäft im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 SubVG ansieht (so der BGH in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren, vgl. S. 10 f. der Abschrift des Beschlusses vom 28. Mai 2014, Az. 3 StR 206/13), steht dies unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung eines Scheingeschäfts nicht zwingend der Gewährung einer Subvention entgegen.

    Dass die zwischengeschalteten Unternehmen keine Leistungen erbringen sollen, entsprach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien (so auch der BGH in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren, vgl. S. 11 der Abschrift des Beschlusses vom 28. Mai 2014, Az. 3 StR 206/13).

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 3 L 216/18
    Das Zurückbleiben der zuwendungsfähigen Gesamtkosten hinter dem bewilligten Förderbetrag oder hinter den im Zuwendungsantrag veranschlagten Kosten stellt kein Ereignis im Sinne einer auflösenden Bedingung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar, durch dessen Eintritt der Zuwendungsbescheid (teilweise) unwirksam wird, ohne dass es einer Aufhebung nach den §§ 48, 49 VwVfG bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5/17 -, juris Rn. 21 f.; Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, juris Rn. 12 ff.).(Rn.52).

    Hierfür ist gleichgültig, ob diese rechtliche Wertung einfach oder schwierig ist (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 21 f. [m. w. N.]; ausführlich Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 12 ff.).

    Gleiches gilt für Ziffer 2.1 i. V. m. 8.2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung [VV-LVO] zu § 44 - RdEr. des MF vom 1.2.2001 - 21-04003/2 [MBl. LSA S. 278]), die nach Ziffer II. des Bewilligungsbescheides Grundlage des Bescheides geworden sind und wonach sich die Zuwendung im Sinne einer auflösenden Bedingung ermäßigen soll, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 14.16

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz; Berechnung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 3 L 216/18
    Die zeitliche Aufhebbarkeit eines bestandskräftigen Bescheides richtet sich ausschließlich nach § 48 Abs. 4 VwVfG; eine analoge Anwendung der Regelungen über die Verjährung scheidet aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2017 - 10 B 14.16 -, juris Rn. 6; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, juris Rn. 23 ff.).

    Dies ist erst der Fall, wenn der Bewilligungsbescheid als Rechtsgrund für den Betrag, dessen Erstattung geltend gemacht wird, seine Wirkung verloren hat, sei es durch Rücknahme, Widerruf oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2017 - 10 B 14.16 -, juris Rn. 8; Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 17 f.).

  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 3 L 216/18
    Das Zurückbleiben der zuwendungsfähigen Gesamtkosten hinter dem bewilligten Förderbetrag oder hinter den im Zuwendungsantrag veranschlagten Kosten stellt kein Ereignis im Sinne einer auflösenden Bedingung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar, durch dessen Eintritt der Zuwendungsbescheid (teilweise) unwirksam wird, ohne dass es einer Aufhebung nach den §§ 48, 49 VwVfG bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5/17 -, juris Rn. 21 f.; Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, juris Rn. 12 ff.).(Rn.52).

    Hierfür ist gleichgültig, ob diese rechtliche Wertung einfach oder schwierig ist (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 21 f. [m. w. N.]; ausführlich Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 12 ff.).

  • OVG Thüringen, 27.04.2004 - 2 KO 433/03

    Rücknahme einer noch nicht ausgezahlten Zuwendung; Grundsätze unzulässiger

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 3 L 216/18
    Insoweit ist eine restriktive Anwendung geboten, da mit der Annahme eines solchen Ausnahmetatbestandes über den ausdrücklichen Wortlaut des § 48 VwVfG hinaus eine Einschränkung der Rücknahme von Verwaltungsakten erreicht wird (Thür. OVG, Urteil vom 27. April 2004 - 2 KO 433/03 -, juris Rn. 50).
  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 3 L 216/18
    Allerdings geht von den strafgerichtlichen Feststellungen regelmäßig eine faktische Bindungswirkung dergestalt aus, dass Verwaltungsgerichte im Regelfall nicht gehalten sind, die strafrechtlich relevanten Tatsachen eigenständig festzustellen und zu würdigen, sofern sich dies ob der Besonderheiten des Einzelfalles nicht aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 -, juris Rn. 26 [m. w. N.]; s. auch Beschluss vom 13. September 1988 - 1 B 22.88 -, juris Rn. 8), etwa weil gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris Rn. 2; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 A 389/16 -, juris Rn. 19 [m. w. N.]).
  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 3 L 216/18
    Die zeitliche Aufhebbarkeit eines bestandskräftigen Bescheides richtet sich ausschließlich nach § 48 Abs. 4 VwVfG; eine analoge Anwendung der Regelungen über die Verjährung scheidet aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2017 - 10 B 14.16 -, juris Rn. 6; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, juris Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 06.03.2003 - 3 B 10.03
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 3 L 216/18
    Allerdings geht von den strafgerichtlichen Feststellungen regelmäßig eine faktische Bindungswirkung dergestalt aus, dass Verwaltungsgerichte im Regelfall nicht gehalten sind, die strafrechtlich relevanten Tatsachen eigenständig festzustellen und zu würdigen, sofern sich dies ob der Besonderheiten des Einzelfalles nicht aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 -, juris Rn. 26 [m. w. N.]; s. auch Beschluss vom 13. September 1988 - 1 B 22.88 -, juris Rn. 8), etwa weil gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris Rn. 2; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 A 389/16 -, juris Rn. 19 [m. w. N.]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 12 A 1751/12

    Teilwiderruf eines Zuwendungsbescheids bzgl. Nebenbestimmungen i.R.e. Vergabe des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 3 L 216/18
    Das Zuwendungsverhältnis ist nach seiner Eigenart dadurch geprägt, dass der Zuwendungsempfänger Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterfallen, letztlich für eigene Zwecke verwendet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 A 1751/12 -, juris Rn. 11).
  • OVG Saarland, 20.12.2017 - 1 A 389/16

    Rückforderung von Dienstunfallfürsorgeleistungen; Amtsermittlungsgrundsatz;

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16

    Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen;

  • BVerwG, 25.04.2012 - 8 C 18.11

    Signatur; elektronische; Berufungsbegründungsschrift; Wiedereinsetzung; höhere

  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines

  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

  • VG München, 12.05.2021 - M 31 K 15.2119

    Anteilige Kürzung von Zuwendungen für kommunalen Straßenbau

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 11 ff.; ebenso OVG LSA, B.v. 20.8.2019 - 3 L 216/18 - juris Rn. 52) stellt die Nr. 2.1 ANBest-K jedenfalls bei einer Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit durch die Behörde keine auflösende Bedingung i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG dar.
  • VG Halle, 01.02.2022 - 3 A 480/18

    Rücknahme und Rückforderung von Hochwasserfördermitteln

    Darauf, ob die Beklagte dies zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides hätte erkennen können, z. B. durch eine weitaus kritischere Betrachtung der Antragsunterlagen anstatt sich auf die Einschätzung des Gutachters zu verlassen, kommt es insoweit nicht an (vgl. OEufach0000000014, Beschluss vom 20. August 2019 - 3 L 216/18 - juris Rn. 77).

    Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (vgl. OEufach0000000014, Beschluss vom 20. August 2019 - 3 L 216/18 - juris Rn. 82).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2023 - 1 L 35/21

    Rücknahme einer Zuwendungsgewährung an einen sich in Schwierigkeiten befindenden

    Maßgeblich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ist allein die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, den die Behörde aufhebt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 -, juris Rn. 103; OVG LSA, Beschluss vom 20. August 2019 - 3 L 216/18 -, juris Rn. 77 m. w. N.).
  • VG Halle, 08.02.2022 - 4 A 46/22

    Subvention - Corona Soforthilfe; Rückforderung

    Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 20. August 2019 - 3 L 216/18 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht