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   OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2015 - 4 M 147/15   

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https://dejure.org/2015,30725
OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2015 - 4 M 147/15 (https://dejure.org/2015,30725)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.10.2015 - 4 M 147/15 (https://dejure.org/2015,30725)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 (https://dejure.org/2015,30725)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG LSA § 6 Abs. 5 S. 1; KAG LSA § 6 Abs. 5 1
    Erfordernis einer vertretbaren Regelung in einer Anschlussbeitragssatzung bei Prüfung einer Tiefenbegrenzungsregelung als Maßgabe für etwaige Ermittlungen zum Zeitpunkt des Satzungbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfordernis einer vertretbaren Regelung in einer Anschlussbeitragssatzung bei Prüfung einer Tiefenbegrenzungsregelung als Maßgabe für etwaige Ermittlungen zum Zeitpunkt des Satzungbeschlusses

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13

    Normenkontrollverfahren - Beiträge für die Herstellung der zentralen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2015 - 4 M 147/15
    Im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners ergibt sich aus der Normenkontrollentscheidung des beschließenden Senats vom 21. Oktober 2014 (- 4 K 245/13 -, zit. nach JURIS) nichts anderes.

    Abgesehen davon, dass eine Tiefenbegrenzung auf Grund ihrer Rolle bei der Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche im Verbandsgebiet Teil der Festsetzung des Beitragssatzes ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Februar 2012 - 4 L 98/10 -, zit. nach JURIS), sieht das Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt nicht nur für die Festsetzung des Beitragssatzes - wie es der Antragsgegner formuliert - "äußere Grenzen" (z.B. Verbot der Kostenüberschreitung oder Äquivalenzprinzip) vor, sondern auch der Erlass einer Tiefenbegrenzungsregelung ist klaren gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA; vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Oktober 2014, a. a. O.) unterworfen.

    Das Gericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber hinsichtlich der Auswahl repräsentativer Grundstücke, der Entscheidung zur Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen und der vorzunehmenden Gewichtung der jeweiligen Bebauungstiefen nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Oktober 2014, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2001 - 1 L 134/01
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2015 - 4 M 147/15
    Es kommt auch hier allein darauf an, ob der Satzungsgeber mit seiner Entscheidung im Ergebnis den Anforderungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA und des Art. 3 Abs. 1 GG genügt (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. August 2002 - 1 M 320/02 - vgl. auch Urt. v. 23. August 2001 - 1 L 134/01 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 467/08

    Zur Bemessung eines Herstellungsbeitrages, wenn ein Grundstück im unbeplanten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2015 - 4 M 147/15
    Angesichts des Umstandes, dass der AZV (L.) als Rechtsvorgänger des Antragsgegners - und auch der Antragsgegner selbst bis zum Erlass der neuen Beitragssatzung vom 22. Oktober 2014 - niemals Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Tiefenbegrenzung hatte und die entsprechende Beitragssatzung sowohl vom Verwaltungsgericht Halle als auch vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt - teilweise in Verfahren unter Beteiligung des Antragsgegners (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 22. August 2012 - 4 O 148/12 - und v. 2. September 2009 - 4 L 467/08 -) - für rechtsgültig angesehen worden war, gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2012 - 4 L 98/10

    Zur Anwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung auf Hinterliegergrundstücke

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2015 - 4 M 147/15
    Abgesehen davon, dass eine Tiefenbegrenzung auf Grund ihrer Rolle bei der Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche im Verbandsgebiet Teil der Festsetzung des Beitragssatzes ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Februar 2012 - 4 L 98/10 -, zit. nach JURIS), sieht das Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt nicht nur für die Festsetzung des Beitragssatzes - wie es der Antragsgegner formuliert - "äußere Grenzen" (z.B. Verbot der Kostenüberschreitung oder Äquivalenzprinzip) vor, sondern auch der Erlass einer Tiefenbegrenzungsregelung ist klaren gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA; vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Oktober 2014, a. a. O.) unterworfen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17

    Nochmalige Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach Übertragung der Aufgabe der

    Dass die Gemeinde B. bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung den ihr zustehenden Ermessensspielraum willkürlich überschritten hat (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 23, und vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, juris, Rn. 6 f.), ist nicht erkennbar.

    Bei der Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung können sog. wohnakzessorische Nutzungen berücksichtigt werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 22, und vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, juris, Rn. 13).

  • VG Halle, 23.06.2023 - 2 B 30/23

    Erschließungsbeiträge "Feldgraben" (Vorausleistung)

    Die Annahme, wohnakzessorische Nutzungen sollten bei der Tiefenbegrenzungsregelung erfasst werden, kann auch durch das Ausmaß der Tiefenbegrenzung gerechtfertigt sein (OVG LSA, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, Rn. 28, juris; OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, Rn. 13, juris, zum Anschlussbeitragsrecht).

    Dass die Antragsgegnerin bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung den ihr zustehenden Ermessensspielraum willkürlich überschritten hätte, ist nicht erkennbar (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab OVG LSA, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 23, und vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, juris, Rn. 6 f.).

  • VG Halle, 23.06.2023 - 2 B 36/23

    Erschließungsbeiträge "Feldgraben" (Vorausleistung)

    Die Annahme, wohnakzessorische Nutzungen sollten bei der Tiefenbegrenzungsregelung erfasst werden, kann auch durch das Ausmaß der Tiefenbegrenzung gerechtfertigt sein (OVG LSA, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, Rn. 28, juris; OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, Rn. 13, juris, zum Anschlussbeitragsrecht).

    Dass die Antragsgegnerin bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung den ihr zustehenden Ermessensspielraum willkürlich überschritten hätte, ist nicht erkennbar (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab OVG LSA, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 23, und vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, juris, Rn. 6 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.05.2017 - 4 M 73/17

    Zur Interessenabwägung in einem Eilverfahren gegen einen

    Denn es kommt im gerichtlichen Verfahren allein darauf an, ob sich diese Regelung im Ergebnis als vertretbar erweist, so dass nicht maßgebend ist, ob und welche Ermittlungen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgenommen worden sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl v. 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, zit. nach JURIS).
  • VG Halle, 18.08.2016 - 4 A 73/15

    Kommunalrecht: Schmutzwasserbeitrag - Eintritt der Festsetzungsverjährung

    Regelungen, die die Rechtmäßigkeit einer Maßstabsvorschrift in einer Beitragssatzung an die Einhaltung bestimmter verfahrensrechtlicher Anforderungen knüpfen, bestehen nicht (OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 - Juris Rn. 6).
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